Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 4b O 93/21) |
Tenor
A. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 14.02.2023 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I. Die Beklagten werden verurteilt,
1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren Geschäftsführern zu vollziehen ist,
zu unterlassen,
a) Austraganordnungen aufweisend: ein Zubehörteil mit mindestens zwei Einlässen; eine Kartusche für mindestens zwei Komponenten, wobei die Kartusche mindestens zwei Kammern für jeweils eine der Komponenten und mindestens zwei zu den Einlässen komplementäre Auslässe für die Komponenten aufweist, wobei jeweils einer der Auslässe in einen der Einlässe steckbar ist oder umgekehrt; und eine Verbindungsvorrichtung mit einer ersten Verbindungskomponente, die am Zubehörteil angeordnet ist, und einer zur ersten Verbindungskomponente komplementären zweiten Verbindungskomponente, die an der Kartusche angeordnet ist, wobei eine der Verbindungskomponenten eine Steckaufnahme aufweist und die andere Verbindungskomponente einen in Längsrichtung darin einsteckbaren Anschlussteil aufweist,
in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
wobei außenumfänglich an dem Anschlussteil erste Eingriffsteile und innenumfänglich in der Steckaufnahme entsprechende zweite Eingriffsteile einer in Längsrichtung schräg gestellten Drehführung vorgesehen sind, entlang welcher die Verbindungskomponenten nach dem Einstecken des Anschlussteils in die Steckaufnahme über einen wirksamen Verbindungsabschnitt ineinander verdrehbar und dabei in axialer Richtung geführt zunehmend miteinander in Eingriff und über einen wirksamen Verbindungsabschnitt in axialer Richtung geführt voneinander außer Eingriff bringbar sind, so dass während des Herstellens der Verbindung ein zwangsläufiges Heranführen des Zubehörteils an die Kartusche erfolgt und dass während des Lösens der Verbindung ein zwangsläufiges Abheben des Zubehörteils von der Kartusche erfolgt;
und/oder
b) Zubehörteile mit mindestens zwei Einlässen
zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern,
die geeignet sind, mit einer Kartusche für mindestens zwei Komponenten zu einer Austraganordnung verbunden zu werden,
wobei die Kartusche mindestens zwei Kammern für jeweils eine der Komponenten und mindestens zwei zu den Einlässen komplementäre Auslässe für die Komponenten aufweist, wobei jeweils einer der Auslässe in einen der Einlässe steckbar ist oder umgekehrt; und eine Verbindungsvorrichtung mit einer ersten Verbindungskomponente die am Zubehörteil angeordnet ist und einer zur ersten Verbindungskomponente komplementären zweiten Verbindungskomponente, die an der Kartusche angeordnet ist, wobei eine der Verbindungskomponenten eine Steckaufnahme aufweist und die andere Verbindungskomponente einen in Längsrichtung darin einsteckbaren Anschlussteil aufweist; wobei außenumfänglich an dem Anschlussteil erste Eingriffsteile und innenumfänglich in der Steckaufnahme entsprechende zweite Eingriffsteile einer in Längsrichtung schräg gestellten Drehführung vorgesehen sind, entlang welcher die Verbindungskomponenten nach dem Einstecken des Anschlussteils in die Steckaufnahme über einen wirksamen Verbindungsabschnitt ineinander verdrehbar und dabei in axialer Richtung geführt zunehmend miteinander in Eingriff und über einen wirksamen Verbindungsabschnitt in axialer Richtung geführt voneinander außer Eingriff bringbar sind, so dass während des Herstellens der Verbindung ein zwangsläufiges Heranführen des Zubehörteils an die Kartusche erfolgt und dass während des Lösens der Verbindung ein zwangsläufiges Abheben des Zubehörteils von der Kartusche erfolgt;
2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten und nach Typen/ Farben sowie nach Sets aus Kartuschen und Mischern (Antrag Ziff. I.1.a)) und Mischern ohne Kartuschen (Antrag Ziff. I.1.b)) gegliederten Verzeichnisses in elektronischer Form vollständig darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 18.07.2019 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,
wobei die Beklagten Rechnungen und für den Fall, dass keine Rechnungen vorhanden sind, Lieferscheine in Kopie vorzulegen haben,
wobei geheimhaltungsbedürfte Angaben außer...