Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 12 O 263/18) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 12. Juni 2019 verkündete Teil-Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, eine Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aus dem Urteil beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Gründe
A. Der Kläger ist Autor und Produzent von Bühnenmusik. Die Beklagte betreibt das X..
Mit Vertrag vom 25. November 2015 (Anlage K 1, Bl. 14 ff. GA) beauftragte das Staatsschauspiel C. den Kläger mit der Komposition der Bühnenmusik für die Inszenierung des Stücks "Der Idiot" von D. in der Regie von A. A. für die Spielzeit 2015/2016. Bei dem Stück handelt es sich um eine Koproduktion des Staatsschauspiels C. und der Beklagten. Dieser Umstand war dem Kläger im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung nicht bekannt.
Gemäß § 2 des Vertrages verpflichtete sich das Staatsschauspiel C., dem Kläger für die Komposition, das Arrangement und die musikalische Einrichtung ein Honorar in Höhe von 4.000,00 EUR zu zahlen. Gemäß § 3 übertrug der Kläger dem Staatsschauspiel C. die zeitlich und räumlich unbeschränkten Rechte, sein Werk in unveränderter, bearbeiteter oder umgestalteter Form zu nutzen und zu verwerten. Darin sollte insbesondere auch das Recht zur Aufnahme und Wiedergabe durch Bild- und Tonträger sowie Bildtonträger und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung enthalten sein. Das Staatsschauspiel C. erhielt ferner das Recht, die Komposition für Trailer und Werbezwecke zu nutzen. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Vertrages wird auf Anlage K 1 Bezug genommen.
Im Zeitraum von November 2015 bis zur Premiere in C. am 16. Januar 2016 arbeitete der Kläger mit dem Regisseur A. A. zur Erstellung szenischer Musik zusammen. In enger Abstimmung mit dem Regisseur komponierte der Kläger Lieder und Chöre, unter anderem den auf Wunsch des Regisseurs komponierten Song "Rosas Lied", der von der Schauspielerin B. B. in russischer Sprache vertextet wurde. Wer die gesungene Melodie zu dem Lied komponierte, ist zwischen den Parteien streitig. Weiterhin arrangierte der Kläger die von ihm komponierte Musik, produzierte sie zur Verwendung in der Inszenierung und nahm sie mit seinem Studioequipment auf. Die Musik - insgesamt 19 musikalische Sequenzen - mit einer Gesamtlänge von 32 Minuten speicherte der Kläger auf einem USB-Stick und übergab diesen dem Staatsschauspiel C.. Während der Aufführung des Stücks "Der Idiot" wurde die Musik passend zu den einzelnen Szenen vom Speichermedium mittels eines sog. Abletons abgespielt. Ein Orchester wirkt nicht mit. Die Texte der Schauspieler werden gesprochen und - mit Ausnahme von "Rosas Lied", das von einer Schauspielerin in der russischen Sprache gesungen wird - nicht gesungen. Der Kläger erhielt vom Staatsschauspiel C. die vertraglich vereinbarte Vergütung.
Der Kläger ist Mitglied bei der Verwertungsgesellschaft E. und hat mit dieser einen Berechtigungsvertrag (beispielhaft Blanko-Berechtigungsvertrag Anlage B3) geschlossen und der E. die Rechte an seinen bei ihr registrierten Werken im vertraglich benannten Umfang übertragen. Das Staatsschauspiel C. meldete die vom Kläger komponierte und arrangierte Bühnenmusik mit dem Tarif "...1" "Kleines Recht" bei der E. an. Die Bühnenmusik ist bei der E. unter der Werknummer ...001 registriert worden.
In der Spielzeit 2016/2017 übernahm die Beklagte die C. Inszenierung zur Aufführung im X. und fertigte zu diesem Zweck eine Kopie des vom Kläger an das Staatsschauspiel C. übergebenen USB-Sticks bzw. der dort gespeicherten Dateien mit der Musik des Klägers an. Als der Kläger im Frühjahr 2017 erfuhr, dass die C. Inszenierung nunmehr vom X. aufgeführt wurde, nahm er Kontakt zum damaligen künstlerischen Betriebsdirektor bei der Beklagten, Herrn F., auf und bat um angemessene Vergütung die Nutzung der von ihm - dem Kläger - komponierten Bühnenmusik durch das X.. Letztlich erklärte sich der Kläger nach einigen Verhandlungen mit einer pauschalen Vergütung in Höhe von 1.350,00 EUR für die Übernahme der musikalischen Rechte für die Spielzeit 2016 / 2017 einverstanden, die er der Beklagten am 25. April 2017 in Rechnung stellte (Rechnung Anlage K 2). Die Rechnung wurde durch die Beklagte beglichen.
Mit Mitteilung vom 3. März 2016 (Anlage B 1) meldete die Beklagte die Aufführung der von dem Kläger komponierten und produzierten Musiksequenzen bei der E. an. Auf die daraufhin von der E. im Zeitraum Oktober 2016 bis März 2018 ausgestellten Rechnungen in Höhe von insgesamt ca. 1.228,00 EUR (Anlagekonvolut B 4) zahlte die Beklagte die Lizenzgebühren an die E..
Im November 2017 er...