Verfahrensgang
LG Kleve (Aktenzeichen 4 O 38/18) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 20.11.2018 (4 O 38/18) wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Reederei A GmbH & Co. KG (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) aus Kommanditistenhaftung gem. §§ 171, 172 HGB in Anspruch und fordert die Rückzahlung von Ausschüttungen aus den Jahren 2006 und 2007.
Wegen des weiteren Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 96.000 EUR nebst Zinsen verurteilt. Zwar habe der Beklagte zu 1) seine Einlage in Höhe von 600.000 EUR vollständig erbracht, doch seien Ausschüttungen i.H.v. 96.000 EUR erfolgt, durch die die Einlage insoweit als nicht geleistet gelte. Vorliegend seien zwei Zahlungen in Höhe von jeweils 48.000 EUR von der Klägerin an den Beklagten zu 1) erfolgt. Dass die Firma B GmbH bei diesen Zahlungen dazwischen geschaltet gewesen sei, sei unerheblich. Der Beklagte zu 1) sei selbst Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin mit allen Rechten und Pflichten gewesen. Die Insolvenzschuldnerin habe sich der Firma B GmbH lediglich für die Abwicklung der Zahlungen bedient, so wie auch Banken im Rahmen der Überweisungen eingeschaltet worden seien. Daher habe es sich bei den beim Beklagten zu 1) eingegangenen Zahlungen um Leistungen der Insolvenzschuldnerin gehandelt. Die an den Beklagten zu 1) erfolgten Ausschüttungen hätten seinen Kapitalanteil gemindert, da diese nicht durch Gewinne erwirtschaftet worden seien. Unstreitig habe die Insolvenzschuldnerin bis zum Zeitpunkt der Ausschüttungen ausschließlich Verluste ausgewiesen. Das Bestreiten der Richtigkeit der Bilanzen sei nicht ausreichend, da den Kommanditisten die Darlegungs- und Beweislast treffe, dass eine Ausschüttung seine Haftung nicht wieder begründet habe. Die Beklagten könnten dem Kläger auch nicht entgegenhalten, es handele sich bei den Ausschüttungen um von der finanzierenden Bank zur Verfügung gestellte Beträge, weil es unerheblich sei, worauf die Liquidität beruhe. Entscheidend sei, dass es sich jedenfalls nicht um erwirtschaftete Gewinne gehandelt habe. Durch die Ausschüttungen sei die Einlage des Beklagten zu 1) reduziert worden. Soweit sich die Beklagten darauf beriefen, das Eigenkapital der Insolvenzschuldnerin habe in den Jahren 2006 und 2007 die Einlage von 600.000 EUR überstiegen, so dass die Ausschüttungen aus über die Hafteinlage hinaus geleisteten Einlagen gezahlt worden seien, würden sie verkennen, dass ausweislich des Handelsregisters nach dem Beitritt des Beklagten zu 1) die Beteiligungen aller Kommanditisten mehr als 13 Millionen EUR betragen hätten, das Eigenkapital der Insolvenzschuldnerin zum 31.12.2005 jedoch nur noch knapp 6 Millionen und bis Ende 2007 auf weniger als 2,5 Millionen EUR gesunken sei. Ein die Einlage übersteigendes Eigenkapital sei damit nicht vorhanden gewesen. Ohne Erfolg sei der Einwand der Beklagten, die Einlage sei nicht erforderlich, um Insolvenzforderungen zu befriedigen. Zwar bestehe eine Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB gegenüber Dritten nur insoweit, wie das Gesellschaftsvermögen zu Befriedigung nicht ausreiche. Doch hätten die Beklagten nicht schlüssig dargetan, wie die Insolvenzforderungen ohne die Einlage befriedigt werden könnten. Ein Anspruch gegen die die Insolvenzschuldnerin finanzierende Bank auf Ausgleich der Insolvenzforderungen sei nicht ersichtlich, resultiere insbesondere nicht aus der Vergabe von Darlehen, selbst wenn hierdurch ein Insolvenzantrag verhindert worden wäre. Eine Insolvenzverschleppung stelle dies nicht dar. Soweit die Beklagten einen Anspruch gegen Abschlussprüfer wegen Fehler beim Testat geltend machten, fehle es an jeglichen Ausführungen, welcher Schaden der Insolvenzschuldnerin hierdurch entstanden sein solle. Eine fehlerhafte Information der Gesellschafter durch das Testat würde nicht zu einem Schadensersatzanspruch der Insolvenzschuldnerin führen. Der Beklagte zu 1) könne sich nicht mit Erfolg auf § 172 Abs. 5 HGB berufen. Insoweit fehle es bereits an einem bilanzierten Gewinn, da alle Bilanzen bis zum Zeitpunkt der Ausschüttungen nur Verluste ausgewiesen hätten. Die Herabsetzung der Einlage sei erst am 21.05.2015 eingetragen worden, während es sich bei den zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen jedenfalls in Höhe eines die Klageforderung bei weitem übersteigenden Anteils...