Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Aktenzeichen 1 O 439/19) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 02.03.2020 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach (1 O 439/19) - Einzelrichter - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers.
Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlichen Anträge wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) mit der Maßgabe, dass der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung am 11.06.2019 erklärt hat.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Widerruf des Darlehensvertrags durch den Kläger sei unwirksam. Die Widerrufsfrist sei zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung bereits abgelaufen gewesen, weil die in dem Darlehensvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß sei und der Kläger die für den Beginn der Widerrufsfrist erforderlichen Pflichtangaben erhalten habe.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Der Kläger meint, das Landgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass er den Darlehensvertrag nicht mehr habe widerrufen können. Mangels ordnungsgemäßer Belehrung über sein Widerrufsrecht und hinreichender Information über alle gesetzlichen Pflichtangaben sei die Widerrufsfrist zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung noch nicht abgelaufen gewesen.
Die Widerrufsinformation im Darlehensvertrag entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben. Der neben der beispielhaften Aufzählung einzelner Pflichtangaben in der Widerrufsinformation enthaltene Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB sei ungeeignet, den Verbraucher gemäß Art. 237 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB darüber zu informieren, wann die Widerrufsfrist zu laufen beginne.
Die von der Beklagten im Darlehensvertrag beschriebenen Voraussetzungen für die Verbrauchereigenschaft seien höher als nach der gesetzlichen Regelung in § 13 BGB. Durch diesen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz werde der Verbraucher einer Unsicherheit ausgesetzt, welche im Zweifel dazu führen könne, dass er sein Widerrufsrecht nicht ausübe.
Die Beklagte habe den Kläger in der Widerrufsinformation unter "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" auch fehlerhaft über den "Vertrag über die Erbringung von Händler-Service-Leistungen", den "Beitritt zur Ratenschutzversicherung", den "Beitritt zur A. S. Versicherung" und den "Beitritt zur A. A." belehrt. Weder handle es sich hierbei um verbundene Verträge noch seien sie alle im konkreten Fall vereinbart worden.
Die Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs seien fehlerhaft, weil sie den Darlehensnehmer nicht "klar" und "prägnant" erkennen lasse, dass er im Falle des Widerrufs keine Rückzahlung des Darlehens schulde.
Die Voraussetzungen der Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Sätze 3 ff. und § 12 Abs. 1 Satz 3 ff. EGBGB (aF) seien wegen einer fehlerhaften Umsetzung der Gestaltungshinweise des gesetzlichen Musters nicht erfüllt. Zudem sei die Gesetzlichkeitsfiktion europarechtswidrig.
Die Beklagte habe die Pflichtangabe nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB nicht ordnungsgemäß erteilt, weil es im Hinblick auf die Laufzeit des Vertrags an einer schlagwortartigen Bezeichnung der Art des Darlehens fehle. Die Auszahlungsbedingungen seien unzureichend dargestellt. Der Darlehensvertrag enthalte keine hinreichende Information über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallender Kosten, weil die Beklagten keine Angabe dazu mache, welchen Verzugszinssatz sie für die Zeit nach der Vertragslaufzeit geltend mache.
Die Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung seien unvollständig, weil nicht auf das Verfahren bei einer außerordentlichen Kündigung eingegangen werde. Dementsprechend sei die Belehrung, dass die Kündigung des Darlehensnehmers in Textform erfolgen müsse, unzutreffend. Die Aufstellung eines solchen Textformerfordernisses stelle eine unzulässige Abweichung im Sinne von § 512 BGB dar. Auch führe der Hinweis auf die Unwirksamkeitsfiktion, wenn der Darlehensnehmer den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen zurückzahle, zu einer unzutreffenden Belehrung über das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung nach Art. 247 § 6 Nr. 5 EGBGB.
Die Belehrung über eine Vorfälligkeitsentschädigung genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen. Es reiche nicht aus, dass der Darlehensgeber abstrakt auf die nach der BGH-Rechtsprechung (gegenwärtig) maßgebenden Parameter verweise. Die gegenteilige Auffassung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 40 ff) sei europarechtswidrig.
Die Angaben über die Zugangsvoraussetzungen zu einem außergerichtlic...