Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 20.05.2010; Aktenzeichen 31 O 16/09) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Mai 2010 (31 O 16/09) wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Auf die im Wesentlichen zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt, nachdem seitens der Klägerin während des Schriftsatznachlasses weitere Unterlagen eingereicht worden sind, keine abweichende Entscheidung.
Im Einzelnen:
Bei den Schadensfällen 2 und 5 handelt es sich um multimodale Auslandstransporte, weil die Beklagte die Pakete jeweils zunächst per Lkw vom Versender zu einem Flughafen in Deutschland verbracht hat, von wo sie auf dem Luftweg in das Ausland weitertransportiert und sodann an den Empfänger ausgeliefert werden sollten. Für diese Schadensfälle gilt § 452 Satz 1 HGB i. V. m. §§ 425 Abs. 1, 435 HGB. Da die Beklagte nicht hinreichend eingegrenzt hat, auf welcher Teilstrecke der Transporte der Verlust eingetreten ist und nicht ersichtlich ist , dass ausschließlich Zubringerdienste oder Lufttransporte in Rede stehen, kommt § 452a HGB und folglich auch eine Anwendung der Bestimmungen des Montrealer Übereinkommens einschließlich der Vermutungsregelung des Artikel 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ nicht in Betracht.
In den Schadensfällen 3, 4, 6, 7, 8 und 9 handelt es sich um Inlandstransporte per Lkw, auf die die §§ 425, 435 HGB unmittelbare Anwendung finden. Die Fälle 1 und 10 betreffen grenzüberschreitende Transporte mit einem Lkw, so dass sich die Haftung der Beklagten aus Artikel 17 CMR ergibt.
Der teilweise bzw. vollständige Verlust der Güter aus den streitgegenständlichen Transporten ist während der Obhutszeit der Beklagten eingetreten.
Mit Ausnahme des Schadensfalles 3 ist dies für die Berufungsinstanz unstreitig. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Beklagte eine Zahlung von 510,-- € erbracht hat. Die Zahlung stellt ein sogenanntes Zeugnis des Schuldners wider sich selbst dar und führt zu einer Umkehr der Beweislast, auch dann, wenn die Zahlung nur aus Kulanz erfolgt ist (vgl. BGH, Urteil vom 01.12.2005 - I ZR 284/02). Vor dem Hintergrund, dass Ziff. 9.2 der Beförderungsbedingungen der Beklagten vorsieht, dass in Deutschland die Haftung für Verlust oder Beschädigung auf nachgewiesene direkte Schäden bis maximal 510,-- € pro Sendung begrenzt ist, ist davon auszugehen, dass die Beklagte Gewahrsam an den verlorengegangenem Paket erlangt hat. Im Übrigen hat das Landgericht zu Recht darauf abgestellt, dass die Versenderin und die Beklagte die Anwendung des EDI-Verfahrens vereinbart haben. Bei diesem Verfahren kann der Versender nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass die Beklagte nach Öffnung des verplombten Behältnisses, in dem sich die Pakete befinden, die Richtigkeit der Versandliste unverzüglich überprüft und Beanstandungen dem Versender unverzüglich mitteilt. Unterbleibt eine unverzügliche Beanstandung, wie im Streitfall, kann der Versender dies nach Sinn und Zweck des EDI-Verfahrens als Bestätigung der Versandliste ansehen, die damit die Wirkung einer Empfangsbestätigung erhält (vgl. BGH, Urteil vom 04.05.2005 - I ZR 235/02).
Zutreffend ist das Landgericht auch von einem Anscheinsbeweis dahingehend ausgegangen, dass die Lieferscheine und/oder die Rechnungen den Beweis des ersten Anscheins dahingehend erbringen, dass die Sendungen den vorgetragenen Inhalt hatten. Auch bei einem Teilverlust erstreckt sich der Anscheinsbeweis darauf, dass die Bestellung des Kunden die Versandabteilung des Versenders durchlaufen hat und sich die in der Rechnung und/oder im Lieferschein aufgeführten Waren vollständig in den übergebenen Paketen befunden haben, da kein Kaufmann zusätzlich zu den Paketen, die die Warensendungen enthalten, auch noch leere Pakete in den Versand gibt. Damit besteht ein Anschein dafür, dass überhaupt ein Schaden entstanden ist, der sich in einem Teilbetrag der Rechnung niederschlagen muss.
Der konkrete Bezug der Lieferscheine bzw. Rechnungen ergibt sich in den Schadensfällen 1, 2, 5, 6 und 10 aus der jeweiligen Referenznummer, die mit der Lieferschein-/Rechnungsnummer identisch ist. In den Fällen 3, 4, 7, 8 und 9 reicht es aus, dass in den Rechnungen die Lieferzeit angegeben ist, so dass ein ausreichender Bezug zu den streitgegenständlichen Transporten hergestellt werden kann.
Soweit es sich darüber hinaus um Teilschadensfälle handelt, muss der Versender nachweisen, dass der Teil einer Sendung in Verlust geraten ist, für die er Schadensersatz geltend macht.
Im Fall 1 ist eine tatsächliche Vermutung dergestalt anzunehmen, dass bei der Verpackung einer Gesamtmenge gleichartiger Artikel in...