Leitsatz (amtlich)
1. Unternehmensbeteiligungen sind im Zugewinnausgleich mit dem wirksam vereinbarten Abfindungsbetrag zu bewerten, wenn der Wert der Beteiligung maßgeblich auf den individuellen Leistungen und dem persönlichen Erfolg des Teilhabers beruht und die durch die Abfindungsklausel bedingte Wertminderung nicht durch die Chance auf Erhöhung des Werts der Beteiligung beim Ausscheiden eines anderen Teilhabers kompensiert wird. Dies kommt insbesondere im Fall der Partnerbeteiligung an einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Betracht.
2. Im Rahmen der güterrechtlichen Bewertung einer Unternehmensbeteiligung mit dem Abfindungsbetrag ist ein Anspruch auf Gewinnbeteiligung nicht lediglich zeitanteilig bis zum Endstichtag, sondern für das gesamte am Endstichtag laufende Geschäftsjahr in Ansatz zu bringen, wenn der Teilhaber gemäß den gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen im Fall seines fiktiven Austritts zum Endstichtag bezogen auf das gesamte Geschäftsjahr am Gewinn zu beteiligen ist.
Normenkette
BGB § 1376 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Beschluss vom 13.11.2014; Aktenzeichen 267 F 391/13) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Antragsgegner unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des AG - Familiengericht - Düsseldorf vom 13.11.2014 verpflichtet, an die Antragstellerin Zugewinnausgleich in Höhe von 247.968,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2013 zu zahlen. Der Antrag der Antragstellerin im Übrigen wird ebenso wie ihre weiter gehende Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Antragstellerin zu 83 % und der Antragsgegner zu 17 %.
II. Beschwerdewert: 1.472.841 EUR.
III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten über restlichen Zugewinnausgleich.
Ihre im Jahr 1990 geschlossene Ehe hat das AG N auf den am 24.01.2013 zugestellten Scheidungsantrag im Juli 2013 rechtskräftig geschieden. Die Antragstellerin hat den Antragsgegner vorgerichtlich zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Höhe von 4.500.000 EUR aufgefordert. Hierauf hat der Antragsgegner 3.300.000 EUR gezahlt. In seiner Vermögensaufstellung hat er sein Vermögen zum 24.01.2013 auf insgesamt 6.672.440,46 EUR beziffert. Dabei hat er den Wert seiner Beteiligung an der D GmbH mit 50.000 EUR (Stammkapital) und 530.000 EUR (Genussrechtskapital) angegeben und ein Verrechnungskonto bei der D GmbH mit einem Guthaben von 321.777,41 EUR, ein Verrechnungskonto bei der DT GmbH mit einem Guthaben von 1.376.505,62 EUR sowie eine Darlehensforderung gegenüber der DT GmbH in Höhe von 290.000 EUR aufgeführt. Bei Eheschließung verfügten weder der Antragsgegner noch die Antragstellerin über Vermögen. Das Vermögen der Antragstellerin belief sich am 24.01.2013 auf 76.757,33 EUR.
Der Antragsgegner - von Beruf Wirtschaftsprüfer und Steuerberater - ist Mitgesellschafter der D GmbH und angestellter Geschäftsführer der DT GmbH. Beide Gesellschaften gehören zu einer international tätigen Unternehmensgruppe. Die Gesellschafter der D GmbH müssen aus berufsrechtlichen Gründen Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte oder sonstige Berufsträger im Sinne des § 28 Abs. 4 WiPrO sein. Neben den Gesellschaftern der D GmbH haben weitere in der Unternehmensgruppe tätige Partner, die nicht Berufsträger im Sinne des § 28 Abs. 4 WiPrO sind, der D GmbH Eigenkapital in Form von Genussrechtskapital (Genussrechtskapital I) zur Verfügung gestellt, ohne Gesellschafter zu sein. Alle Gesellschafter und Genussrechtsinhaber I sind aufgrund eines Anstellungsvertrags für die Unternehmensgruppe in Deutschland tätig. Im Fall des Ausscheidens aus Altersgründen, bei Ausschluss aus sachlich gerechtfertigtem Grund sowie bei Austritt erhält ein Partner nach den gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen den Gewinnanteil für das laufende Geschäftsjahr, den geleisteten Eigen- und Fremdkapitalbeitrag sowie das Guthaben seines Verrechnungskontos. Darüber hinausgehende Abfindungsansprüche des ausscheidenden Partners, insbesondere für stille Reserven oder einen Goodwill, werden ausgeschlossen.
Die Antragstellerin hat vorgetragen, im Endvermögen des Antragsgegners sei der Wert seiner Beteiligung an der Unternehmensgruppe über die vom Antragsgegner in seiner Vermögensaufstellung aufgeführten Beträge hinaus in Höhe des Nutzungswerts zu berücksichtigen, der sich auf mindestens 3.000.000 EUR belaufe. Dieser Nutzungswert bemesse sich insbesondere nach dem durchschnittlichen Umsatz des Unternehmens in den drei Jahren vor dem Stichtag, bezogen auf einen Anteil des Antragsgegners von 1 %. Die beschränkte Verwertbarkeit des Gesellschaftsanteils wirke sich allenfalls wertmindernd aus. Die gesellschaftsvertragliche Abfindungsregelung stehe dem schon deshalb nicht entgegen, weil diese wegen eines groben Missverhältnisses zwischen dem vertraglichen Abfindungswert und dem realen Anteilswert nichtig sei.
Die Antragstellerin hat beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, an sie Zugewinnausgl...