Verfahrensgang
LG Duisburg (Urteil vom 25.07.2001; Aktenzeichen 3 O 274/00) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25.7.2001 verkündete Teilanerkenntnis- und Schlussurteil der 3. Zivilkammer des LG Duisburg zur Klage abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann durch Bürgschaft eines der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegenden Kreditinsti-tuts geleistet werden.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung eines Darlehens i.H.v. 190.000 DM mit Zinsen in Anspruch.
Zwischen den Parteien bestand in der Zeit vom 5.5.1998 bis zum 31.3.1999 ein sog. Geschäftspartnervertrag, nach dem die Beklagte für die Klägerin als nebenberufliche Versicherungsvertreterin tätig werden sollte.
Gemäss Vereinbarungen vom 8.5. und 19.6.1998 erhielt die Beklagte von der Klägerin Provisionsvorauszahlungen i.H.v. jeweils 10.000 DM, durch weitere Vereinbarungen erhielt sie für den Monat Juli 1998 eine solche i.H.v. 8.500 DM und für die Monate August bis Dezember 1998 solche i.H.v. jeweils 7.500 DM. Die Vereinbarungen enthalten zur Rückführung der Provisionsvorauszahlungen folgende gleichlautende Regelung:
"Die Tilgung erfolgt spätestens zum 1.2.1999 durch Umbuchung des o.g. Betrags zu Lasten der Provisionsguthaben auf dem Geschäftspartnerkonto. Bis zu diesem Termin erfolgen keine Provisionsauszahlungen an den Geschäftspartner. Sofern die Provisionsguthaben schon vor Erreichen dieses Termins die Höhe der PVZ überschreiten,... Sollten zum 1.2.1999 die Provisionsguthaben zur Tilgung des Betrages nicht ausreichen, so wird - in Abstimmung mit der Betreuungsgesellschaft - eine neue Rückführungsvereinbarung... abgestimmt."
Mit Vertrag vom 2.6.1998 gewährte die Klägerin der Beklagten daneben zum Organisationsaufbau ein Darlehen i.H.v. zunächst 150.000 DM, das mit Vertrag vom 16.6.1998 auf 190.000 DM aufgestockt wurde. Der Vertrag vom 2.6.1998 lautet auszugsweise wie folgt:
§ 3
Das verzinsliche Darlehen ist in monatlichen Raten i.H.v. mindestens 1.000 DM beginnend ab 1.7.1998 bis zum 1.12.1998 zurückzuzahlen, 2.000 DM beginnend ab 1.1.1999 bis zum 1.12.2005 zurückzuzahlen. Die Tilgung erfolgt durch Verrechnung mit fälligen Vergütungsansprüchen.
Sollte der jeweils fällige Vergütungsanspruch der Beklagten nicht ausreichen, um die monatliche Mindestrate zu erfüllen, so ist die Beklagte verpflichtet, die Mindestrate per Überweisung/Einzahlung umgehend zu erbringen.
§ 4
Das Darlehen ist mit 7,5 % jährlich zu verzinsen. Die Zinsen werden jeweils zum Ende eines Kalenderjahres fällig und berechnet und sind mit der ersten Tilgungsrate des Folgejahres zu zahlen bzw. werden der Tilgung vorgehend verrechnet ...
§ 5
Der noch offenstehende Restbetrag des Darlehens mit Zinsen wird sofort und auf einmal fällig, wenn...die Beklagte ihre Tätigkeit für die Gesellschaft beendet oder aus den Diensten der Gesellschaft ausscheidet.
Mit Schreiben vom 18.2.1999 kündigte die Klägerin den Geschäftspartnervertrag vom 26.6.1998 zum 31.3.1999 sowie den Darlehensvertrag vom 2. und 16.6.1998 und führte weiter aus: "Wie Ihnen aus den regelmäßig übersandten Geschäftspartnerabrechnungen bekannt ist, besteht auf Ihrem Geschäftspartnerkonto ein Saldo - resultierend aus Provisionsvorauszahlungen abzgl. der aufgelaufenen Provisionsdiskonte - i.H.v. 39.823,83 abzgl. des Stornoreserveguthabens von 2.444,11 DM, so dass ein Sollsaldo von 37.388,72 DM besteht... Darüber hinaus besteht noch das von unserer Gesellschaft gewährte Darlehen i.H.v. 190.000 DM zzgl. Zinsen ... insgesamt 198.031,25 DM."
Die Klägerin hat gemeint, das Darlehen sei bereits zum 1.8.1998 fällig geworden, weil die Beklagte die Raten nicht gezahlt habe. Verrechenbare Vergütungsansprüche aus provisionspflichtigen Vermittlungen bestünden nicht, vielmehr habe die Mitarbeitertätigkeit der Beklagten mit einem Schuldsaldo geendet. Der Darlehensbetrag sei unter dem 30.10.1998 aus dem Mitarbeiterkonto der Beklagten umgebucht worden, zu diesem Zeitpunkt habe sich kein im Wege der Ratenzahlung verwertbares Guthaben auf dem Mitarbeiterkonto ergeben, weil sich allein aus den Provisionsvorauszahlungen ein Schuldsaldo i.H.v. 51.000 DM ergeben habe, welcher durch die vorhandenen Gutschriften nicht annähernd habe ausgeglichen werden können. Die Beklagte müsse darlegen, welche Ratenzahlungen sie erbracht habe und durch welche Provisionsgutschriften die Darlehensforderung verringert sein solle, wenn sie solches geltend machen wolle. Solcher Vortrag fehle. Tatsächlich sei die Darlehensforderung auch nicht in ein Kontokorrent eingestellt worden.
Die Beklagte hat um Klageabw...