Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 33 O 51/18) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 23.11.2018 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger hinsichtlich aller von dieser für die Beklagte in der Zeit vom 06.12.2015 bis zum 31.03.2018 vermittelten Geschäfte einen Buchauszug mit folgenden Angaben zu erteilen:
a) alle Mobilfunkverträge mit Neukunden jeweils einschließlich:
(1) Mobilfunkteilnehmer (Name und Anschrift des Kunden),
(2) IMEI- oder MEID-Nummer,
(3) Datum der Vertragsannahme,
(4) Vertragsart (Neuvertrag oder Anschlussvertrag)
(5) monatlicher Umsatz mit dem Kunden,
(6) Rechnungsbeträge,
(7) Datum der Beendigung des Vertrags,
(8) Erklärung über mit diesem Neukunden in der Zeit bis zum 31.03.2018 abgeschlossene weitere Mobilfunkverträge, die nicht von dem Kläger vermittelt worden sind.
b) alle Prepaid-Pakete mit folgenden Angaben:
(1) IMEI-Nummer,
(2) Hardware-Marke,
(3) monatlicher Umsatz des Kunden,
(4) Anzahl der verkauften Guthaben für Prepaid-Karten bzw. Prepaid-Handys,
und zwar hinsichtlich der Angaben zu a) (5), a) (6), a) (7) sowie b) (3) für die Zeit bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung.
Im Übrigen wird der Antrag auf Erteilung eines Buchauszugs zurückgewiesen.
Wegen der weiteren Anträge der Stufenklage und der bereits erstinstanzlich erhobenen Teilklage über den Auskunftsanspruch sowie der Kosten des Berufungsverfahrens wird die Sache unter Aufhebung des zugrundeliegenden Verfahrens zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Aufgrund von mit Wirkung zum 31.03.2018 beendeten "Vertriebspartnervertrag" und "Partnershop-Vereinbarung" hat der Kläger von der Beklagten ursprünglich die Zahlung eines erstrangigen Teilbetrags in Höhe von 3 % = EUR 5.440,72 seines angeblichen Anspruchs auf einen angemessenen Ausgleich für die Überlassung seines Kundenstamms an die Beklagte verlangt, den er mit EUR 181.357,72 beziffert. Nachdem das Landgericht diese Klage abgewiesen hatte, hat der Kläger diese Klage erhöht und im Laufe der Berufungsinstanz auch noch um eine Stufenklage, gerichtet auf Erteilung eines Buchauszugs, ggf. Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und Zahlung von Provisionen, erweitert.
Der Kläger schloss mit der Beklagten im Dezember 2015 wegen seiner Filiale in A.-Stadt einen sogenannten "Vertriebspartnervertrag" ab, der einschließlich Anlagen 133 Seiten umfasste und mit denen sich der Kläger nach der jeweiligen Klausel Nr. 1 des Vertrags verpflichtete, in seiner Filiale als selbstständiger Absatzmittler Mobilfunkverträge der Beklagten zu vermitteln sowie Waren der Beklagten zu vertreiben. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Vergütung waren jeweils unter der Klausel Nr. 12 geregelt, wegen deren Inhalt auf die Anlage B1 verwiesen wird. Die Provisionssätze ergaben sich aus der dem jeweiligen Vertrag beigefügten Anlage 3, die im Laufe der Zeit angepasst wurde. Wegen der für die Zeit ab dem 16.09.2015 geltenden Provisionssätze wird auf die Anlage K2 und wegen der ab dem 01.01.2017 geltenden Provisionssätze auf die Anlage B2 verwiesen. Danach wurde ein mit einem Neukunden abgeschlossener Mobilfunkvertrag mit einer Laufzeit von 24 Monaten mit einer Grundprämie, verschiedenen "Push-Prämien", einer Zielprämie sowie einer während der ersten 24 Monate zu zahlenden Umsatzbeteiligung in Höhe von 10 % (sogenannte "Airtime") vergütet. Wenn der Kläger dem Kunden zusätzlich die Gebrauchsüberlassung eines Mobilfunkgeräts vermittelte, erhielt sie dafür außerdem einen Hardware-Überlassungsbonus. Auf diese Weise zahlte die Beklagte dem Kläger für dessen Vermittlungen in der Zeit vom 01.05.2017 bis zum 31.04.2018 einen Gesamtbetrag in Höhe von netto EUR 207.811. In der Zeit von Januar 2016 bis April 2018 erhielt der Kläger von der Beklagten durchschnittlich netto EUR 181.357,30 als Jahresvergütung ausgezahlt. Mit Schreiben vom 28.12.2017 kündigte die Beklagte den mit dem Kläger abgeschlossenen Vertriebspartnervertrag ordentlich mit Wirkung zum 31.03.2018.
Wegen der vor dem Landgericht gestellten Anträge und der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das landgerichtliche Urteil insoweit ergänzend Bezug genommen, als dadurch kein Widerspruch zu den Feststellungen des Senats entsteht.
Das Landgericht hat die Teilklage abgewiesen. Dem Kläger stehe als Handelsvertreter gegenüber der Beklagten kein Ausgleichsanspruch zu, da er nicht gemäß § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB dargetan habe, dass ein solcher Ausgleich der Billigkeit entsprechen würde. Schon nicht ansatzweise habe der Kläger dargelegt, dass es außer den ihm angeblich durch die Beendigung des Handelsvertretervertrags verloren gegangenen Provisionen noch einen anderen Grund gebe, der den von ihm verlangten Ausgleich als billig erscheinen lasse. Doch auch sein Vortrag zu den angeblichen Provisionsverlusten sei unschlüssig. Für di...