Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 31.08.2011) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 31. August 2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Verpflichtungen zur vorbereitenden Auskunft gemäß Ziffer VI. und zum Schadensersatz auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränken.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 200.000,00 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin ist Inhaberin der am 1. April 1996 angemeldeten und 16. Oktober 1998 eingetragenen Gemeinschaftswortmarke "T.", Registernummer CTM 1..., und der am 1. April 1996 angemeldeten und 5. Juni 2000 eingetragenen, nachstehend wiedergegebenen Gemeinschaftsbildmarke mit der Registernummer CTM 1...
Die Marken sind unter anderem für Bekleidungsstücke (Klasse 25) eingetragen, die Veröffentlichungen der Eintragungen sind am 8. Februar 1999 beziehungsweise 17. Juli 2000 erfolgt. Die mit den Marken gekennzeichneten Waren setzt die Klägerin über ausgewählte Händler im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems ab.
Die Beklagte zu 1. ist ein Handelsunternehmen, das unter der Bezeichnung "M." Selbstbedienungsmärkte betreibt. Im Juni 2010 bewarb sie unter Verwendung der vorstehenden Marken entsprechend gekennzeichnete T-Shirts und Polohemden als Original "T." Waren, die sie von der ebenfalls zum E.-Konzern gehörenden Beklagten zu 2. bezogen hatte. Die Polohemden bot die Beklagte zu 1. dabei in zwei Stoffvarianten, Jersey und Piqué, an.
Die Klägerin ließ im Rahmen eines Testkaufs ein Polohemd aus Jersey erwerben, das sie aufgrund eines falscher Pflegeetiketts und weil die Herstellungsnummern nicht in ihrer EDV hinterlegt waren, für eine Fälschung hält. Sie ließ die Beklagte zu 1. und später auch die Beklagte zu 2. anwaltlich zur Abgabe einer auf die Unterlassung der Benutzung der vorstehenden Marken für Bekleidungsstücke, sofern diese nicht mit Zustimmung der Klägerin im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden sind, gerichteten strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Ein Erfolg war den Abmahnungen nicht beschieden. Auch einer Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung bezüglich der gegen sie erwirkten einstweiligen Verfügung ist die Beklagte zu 1. nicht nachgekommen. Die Beklagte zu 2. hat lediglich - noch vor der Abmahnung - eine auf das konkrete Polohemd aus Jersey beschränkte Unterlassungserklärung abgegeben.
Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß zur Unterlassung der Benutzung der vorstehenden Marken für Bekleidungsstücke, sofern diese nicht mit Zustimmung der Klägerin im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden sind, sowie zur Einwilligung in die Vernichtung, Rückruf, Auskunft und zur Freistellung von den Kosten für Abmahnung und Abschlussschreiben verurteilt und zur Begründung ausgeführt, es könne dahinstehen, ob es sich um Fälschungen handele, da die Beklagten jedenfalls ein von der Zustimmung der Markeninhaberin getragenes Inverkehrbringen im Europäischen Wirtschaftsraum nicht dargelegt hätten. Die Beklagten seien hierfür darlegungs- und beweispflichtig, da sie die Gefahr einer Abschottung der Märkte, die eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast rechtfertigen könne, nicht nachgewiesen hätten. Hierfür sei ein Vertrieb im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems und die Unterhaltung eines Codierungssystems nicht ausreichend.
Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung. Sie tragen vor, bei den Vorwürfen der fehlenden Erschöpfung und der der Fälschung handele es sich um zwei verschiedene Streitgegenstände, die eine Differenzierung in Antrag und Tenor erforderten. Im einen Fall erhalte der Abnehmer ein Originalprodukt, im anderen Fall ein nicht vom Markeninhaber stammendes, möglicherweise minderwertiges Produkt. Deswegen erfülle der Verkauf gefälschter Ware den Tatbestand des Betruges, was auch durch eine Zustimmung des Markeninhabers nicht mehr geheilt werden könne, während es sich beim Vertrieb nicht erschöpfter Markenware um ein bloßes Antragsdelikt handele. Von daher könne gegen den Vertrieb von Fälschungen jeder Wettbewerber, gegen den Vertrieb von nicht erschöpfter Ware nur der Markeninhaber selbst vorgehen. Zudem habe das Landgericht sie hinsichtlich der Erschöpfung zu Unrecht als beweisbelastet angesehen. Es drohe die Gefahr einer Marktabschottung. Die Klägerin unterhalte ein Codierungssystem, das es ihr ermögliche zu erkennen, ob das fragliche Produkt innerhalb oder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht worden sei. Der Umstand, dass sie ihre Codierungen nicht offenlege, zeige, dass sie allein den Zweck verfolge, unter Ausnutzung der Beweisschwierigkeiten der Beklagten eine Marktabschottung herbeizuführen. Zudem spreche zumindest der B...