Leitsatz (amtlich)
Die Berufung der Klägerin gegen das am 15.6.2004 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des LG Krefeld wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Verfahrensgang
LG Krefeld (Urteil vom 15.06.2004) |
Tenor
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Mit Recht hat die Beklagte ggü. den mit der vorliegenden Klage geltend gemachten wechselrechtlichen Ansprüchen die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung nach §§ 812 Abs. 2, 821 BGB erhoben, weil der Klägerin gegen die Beklagte über die bereits erhaltene Vergütung von 2.516,80 EUR hinaus ein weiterer Honoraranspruch nicht zusteht. Im Einzelnen gilt Folgendes:
Bei der rechtlichen Beurteilung der Frage, ob der Klägerin gegen die Beklagte ein Vergütungsanspruch zusteht, ist davon auszugehen, dass aufgrund des ihr von der Beklagten am 18.6.2002 erteilten Auftrages zur Beratung auf den Gebieten der Beurteilung des IST-Zustandes des Unternehmens und der Ermittlung von Schwachstellen, der Unterbreitung von Vorschlägen zu Verbesserungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Unternehmensfinanzierung und Hilfe bei der Umsetzung von kaufmännischen und organisatorischen Verbesserungsvorschlägen vertragliche Beziehungen entstanden sind, die dem Dienstvertragsrecht unterliegen.
Der vorliegend abgeschlossene Vertrag hat die entgeltliche Erbringung von kaufmännischen und betriebswirtschaftlichen Beratungsleistungen zum Gegenstand. Die Klägerin trägt hierbei ihre Fachkenntnisse als außenstehender Dritter gegen Zahlung des Honorars an die Beklagte heran, ohne jedoch mit der Umsetzung der Ergebnisse ihrer Tätigkeit befasst zu werden. Ob die Beklagte ihre Hilfe annimmt, bleibt allein der Entscheidungsbefugnis der Beklagten überlassen. Allein dadurch, dass der Vertrag auch werkvertragliche Elemente wie das Erstellen eines schriftlichen Beratungsberichts und einer Kosten- und Leistungskontrolle gem. schriftlicher Vereinbarung zum Beratungsvertrag vom 18.6.2002 enthält, wird dieser nicht zum Werkvertrag (st. Rspr. des BGH, Urt. v. 22.5.1990 - IX ZR 208/89, MDR 1991, 46 = NJW 1990, 2549 [2550]; Urt. v. 26.1.1994 - VIII ZR 39/93, NJW 1994, 1069 [1071]).
Der mithin entstandene dienstvertragliche Vergütungsanspruch kann nicht kraft Gesetztes wegen mangelhafter Dienstleistung gekürzt werden, denn das Dienstvertragsrecht kennt keine Gewährleistung, weil - anders als beim Werkvertrag - kein Erfolg geschuldet wird. (ständige Rechtsprechung des BGH, Urt. v. 29.4.1963 - III ZR 211/61, NJW 1963, 1301 [1302]; v. 15.1.1981 - III ZR 19/80, MDR 1981, 734 = NJW 1981, 1211 [1212]; v. 15.7.2004 - IX ZR 256/03, BGHReport 2004, 1534 = MDR 2004, 1387 = NJW 2004, 2817 [2818]). Zum Ausgleich für die fehlende Gewährleistungspflicht des Dienstverpflichteten hat der Dienstherr das Recht, schon auf die Ausführung der Dienstleistung durch Erteilung von konkreten Weisungen Einfluss zu nehmen und den Dienstvertrag notfalls zu kündigen, wenn der Dienstverpflichtete trotz Abmahnung den Weisungen keine Folge leistet und seine dienstvertraglichen Pflichten nur schlecht erfüllt. Nach Kündigung kann der Dienstverpflichtete gem. § 628 Abs. 1 S. 1 BGB dann nur noch einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Nun gibt es jedoch auch Dienstverträge, die nicht auf eine längere Dauer angelegt sind, sondern in einem relativ kurzem Zeitraum von - wie hier drei Tagen - durchgeführt werden, ohne dass es dem Dienstherrn vor Beendigung des Vertrages überhaupt möglich wäre, die Ordnungsmäßigkeit der Dienstleistungen der Dienstverpflichteten zu überprüfen. Gerade bei Unternehmensberatungen zeigt sich die Mangelhaftigkeit der Dienstleistung für den im Regelfall sachunkundigen Dienstherrn meist erst an ihren Folgen. In diesem Fällen ist eine Kündigung trotz objektiver Schlechtleistung nicht mehr möglich, weil das Dienstverhältnis bereits durchgeführt wurde. Ob in einer solchen Fallkonstellation, wenn also der Dienstvertrag vom Dienstherrn wegen der Schlechtleistung des Dienstverpflichteten hätte gekündigt werden können aber faktisch nicht gekündigt wurde, der Dienstverpflichtete in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 628 Abs. 1 S. 1 BGB ebenfalls nur einen seinen tatsächlich erbrachten Diensten entsprechenden Teil der Vergütung beanspruchen könnte, so wie dies vom Senat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 21.9.2005 mit den Parteien thematisiert wurde, braucht im Streitfall jedoch nicht entschieden zu werden.
Die Beklagte kann dem Vergütungsanspruch der Klägerin jedenfalls einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung wegen teilweiser Nichterfüllung des Beratungsvertrages nach §§ 281 Abs. 1 und 2, 280 Abs. 1 und 3 BGB entgegenhalten, durch den sie von der Vergütungspflicht, soweit diese den mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Teil ihres Vergütungsanspruchs betrifft, freigeworden ist. Der Senat schließt sich insoweit der im Schrifttum (Jauerning/Schlechtriem, Kommentar zum BGB, 11. Aufl. 2004, § 611 BGB...