Verfahrensgang
LG Duisburg (Aktenzeichen 21 O 84/18) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.06.2019 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg, - 21 O 84/18 -, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt abgeändert wird:
I. Die Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen,
nicht zu gewährleisten, ihr vom Endverbraucher angebotene alte gebrauchte Beleuchtungskörper, insbesondere LED-Lampen und Energiesparlampen, im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 i.Vm. Nr. 3 der Anlage 1 zum § 2 Abs. 1 ElektroG, die in keiner äußeren Abmessen größer als 25 cm sind, - soweit deren Zahl fünf Beleuchtungskörper pro Rückgabefall nicht übersteigt - durch geeignete Rücknahmemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher unentgeltlich zurückzunehmen,
wenn dies geschieht wie
durch Verweis des Verbrauchers auf Rückgabemöglichkeiten in stationären Annahmestellen von Dritten oder Wettbewerbern der Beklagten wie Elektro-Warenhäusern oder Discountern, wiedergegeben in der nachfolgenden E-Mail vom 11.04.2018 des Betreibers des Systems X1.de und Beauftragten der Beklagten, der A. A. GmbH, Stadt 1, auf eine Anfrage zur Rückgabe gebrauchter Energiesparlampen zur Entsorgung:
((Abbildungen))
Gründe
I. Der Kläger ist ein Umwelt-und Verbraucherschutzverband, der nach seiner Satzung die Förderung der aufklärenden Verbraucherberatung und des Umweltschutzes bezweckt. Er ist in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen.
Die Beklagte ist die online-Tochtergesellschaft des bundesweit agierenden Discounters B.. Sie unterhält unter der Homepage https://shop.B.-online.de einen Onlineshop, über den sie unter anderem Elektro- und Elektronikprodukte, darunter auch Leuchten und Lampen sowie LED-Beleuchtungskörper und Energiesparlampen, an Verbraucher verkauft.
Im Frühjahr 2018 ließ der Kläger durch zwei seiner Mitarbeiter die Homepage der Beklagten daraufhin untersuchen, ob für gebrauchte Leuchten und Leuchtmittel ein ordnungsgemäßes Rücknahmeangebot zur Verfügung gestellt wird. Über die Links "Hinweise zur Entsorgung" und "Rücknahmeinformationen" wird der Verbraucher von der Homepage der Beklagten zu dem Rücknahmesystem X1 weitergeleitet, das von der A. A. GmbH betrieben wird. Diese Gesellschaft hat die Beklagte damit beauftragt, ihre Rücknahmepflichten aus § 17 ElektroG zu erfüllen. X1 ermöglicht es dem rückgabewilligen Verbraucher, gebrauchte Elektroaltgeräte per Paket zurücksenden; hierzu wird ihm ein vorfrankiertes C.-Retouren-Label zur Verfügung gestellt.
Für Beleuchtungskörper ist diese Form der Zurücksendung allerdings ausgeschlossen. Hierauf wird der Verbraucher durch folgenden Text hingewiesen:
"Sie dürfen grundsätzlich alle Elektroaltgeräte einsenden, auch mehrere in einem Paket. Bitte verzichten Sie aber darauf, Beleuchtungskörper zu versenden. Diese können beim Transport leicht zu Bruch gehen und Schadstoffe freisetzen."
Unter der Rubrik FAQs "Was darf ich über X1.de versenden?" findet sich hinter der vorstehenden Textpassage noch der Satz: "Bei Entsorgungsbedarf senden Sie bitte unter Angabe Ihrer Anschrift eine E-Mail an service@X1.de mit dem Betreff 'Beleuchtungskörper'."
Nachdem die Mitarbeiter des Klägers am 19.03.2018 und 11.04.2018 unter der angegebenen E-Mail-Adresse angefragt hatten, wie gebrauchte Beleuchtungsmittel entsorgt werden können, erhielten sie am 20.03.2018 und 11.04.2018 folgende inhaltsgleiche Antworten (vgl. Anlage K12):
"...,
wir empfehlen Ihnen die Abgabe in einer stationären Annahmestelle. Neben den Elektro-Warenhäusern nehmen auch Discounter wie z.B. DM Drogeriemärkte diese Menge entgegen.
Gerne stehen wir ihnen bei weiteren Fragen zur Verfügung.
..."
Mit Schreiben vom 16.05.2018 mahnte der Kläger daraufhin die Beklagte ab, forderte sie auf, zukünftig eine ordnungsgemäße Entsorgung gebrauchter Beleuchtungskörper sicherzustellen, und verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Für das Abmahnschreiben macht der Kläger Kosten in Höhe von 229,34 EUR geltend.
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte verstoße gegen ihre Pflicht zur kostenlosen Rücknahme gebrauchter Beleuchtungskörper aus § 17 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ElektroG. Tatsächlich stelle die Beklagte keine Möglichkeit zur Verfügung, gebrauchte Beleuchtungskörper zu entsorgen. Weder die Internetseite der Beklagten noch die Homepage von X1 enthalte eine Antwort auf die Frage, wie gebrauchte Beleuchtungskörper zu entsorgen seien. Der Verbraucher müsse erst die FAQs durchsuchen, um den Verweis auf die E-Mail-Adresse service@X1.de zu finden und dann über diese E-Mail-Adresse nach einer Entsorgungsmöglichkeit für Beleuchtungskörper fragen. Aber selbst wenn der Verbraucher diese Hürde überwunden habe, erhalte er von X1 keine zufriedenstellende Antwort. Vielmehr werde...