Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 4a O 9/20)

 

Tenor

I. Der Antrag der Klägerin auf Zurückweisung des Streitbeitritts der Streithelferin wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25. November 2021 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel dahingehend abgeändert,

dass die Verurteilung entfällt, soweit sie sich auf die angegriffene Ausführungsform II ("F") bezieht,

und

der Hauptsachetenor stattdessen um den Zusatz "Im Übrigen wird die Klage abgewiesen." ergänzt wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 85 % und die Beklagten zu 15 %.

Die Kosten zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 90 % und die Beklagten zu 10 %.

Die erstinstanzlichen Kosten der Streithelferin trägt die Klägerin zu 70 %. Im Übrigen trägt die Streithelferin ihre Kosten erster und zweiter Instanz selbst.

IV. Dieses Urteil und das am 25. November 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf, letzteres im Umfang seiner Bestätigung, sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten sowie der Streithelferin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten sowie die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe 700.000,- EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI. Der Streitwert für die erste Instanz wird auf 700.000,- EUR festgesetzt. Davon entfallen jeweils 350.000,- EUR auf die angegriffenen Ausführungsformen I ("C") und II ("F").

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 400.000,- EUR festgesetzt. Davon entfallen 50.000,- EUR auf die angegriffene Ausführungsform I ("C") und 350.000,- EUR auf die angegriffene Ausführungsform II ("F").

VI. Die Streitwertbeschwerde der Streithelferin wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Patents 10 2004 027 XXA (nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie auf Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch. Darüber hinaus begehrt die Klägerin von der Beklagten zu 1) Rückruf, Vernichtung sowie die Feststellung der Entschädigungspflicht.

Das Klagepatent wurde am 2. Juni 2004 unter Inanspruchnahme der Priorität der GB 0312XXB vom 3. Juni 2003 angemeldet. Nach Offenlegung der Patentanmeldung am 30. Dezember 2004 wurde der Hinweis auf die Patenterteilung am 20. Oktober 2016 veröffentlicht. Das Klagepatent, dessen ursprüngliche Inhaberin die B, Inc. war, steht in Kraft. Die Umschreibung des Klagepatents auf die Klägerin (vormals B Drinks GmbH) wurde am 23. April 2019 beantragt und am 29. Mai 2019 im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes veröffentlicht.

Das Klagepatent trägt die Bezeichnung "Tassenspender". Sein Patentanspruch 1 ist wie folgt formuliert:

"Tassenspender in Karussellbauart mit einer Vielzahl von radial um eine Karussellachse beabstandet angeordneten Spendemechanismen zum Spenden von Tassen aus einer entsprechenden Vielzahl von Stapeln ineinandergeschachtelter Tassen, wobei jeder Mechanismus vier oder mehr Tassentrennschnecken aufweist, die eine kreisförmige Tassenspendeöffnung bilden, und benachbarte Spendemechanismen nahe aneinander in dem Spender angeordnet sind, so dass der kleinste Abstand zwischen benachbarten Tassenspendeöffnungen ca. 25 Millimeter oder weniger beträgt, wobei jeder Tassenspendemechanismus zwei äußere Tassentrennschnecken aufweist, die auf einer ersten Hälfte eines Umfanges der Tassenspendeöffnungen angeordnet sind, wobei die beiden äußeren Schnecken voneinander einen ersten Abstand aufweisen, und zwei innere Tassentrennschnecken aufweist, die auf einer zweiten Hälfte der Öffnung angeordnet sind und voneinander einen zweiten Abstand aufweisen, wobei der zweite Abstand kleiner ist als der erste Abstand."

Die nachfolgend verkleinert wiedergegebene Figur 1 der Klagepatentschrift erläutert die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels. Es handelt sich um eine perspektivische Ansicht eines Tassenspendemechanismus für einen Tassenspender entsprechend einer ersten Ausführungsform der Erfindung:

Die Beklagte zu 1) - deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist - stellt her und vertreibt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Füllprodukte für Getränkeverkaufsautomaten. Daneben liefert sie an ihre Kunden bei Bedarf Snack-, Heiß- und Kaltgetränkeautomaten.

Zu diesen Verkaufsautomaten gehörten u.a. solche des Typs "C" (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform I) des Herstellers D GmbH & Co KG Automaten-bau E.

Weiter gehören zu den genannten Getränkeverkaufsautomaten solche des Typs "F" (angegriffene Ausführungsform II). Hierbei handelt es sich um Automaten, die u...

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