Verfahrensgang

LG Mönchengladbach (Urteil vom 30.09.1997; Aktenzeichen 6 O 299/96)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30. September 1997 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 62.631,85 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. April 1996 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 1/3 der Klägerin und zu 2/3 der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 81.000,00 DM abzuwenden, sofern nicht die Klägerin in dieser Höhe Sicherheit leistet.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 DM abzuwenden, sofern nicht die Beklagte in dieser Höhe Sicherheit leistet.

Die Sicherheitsleistung kann jeweils durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

 

Tatbestand

Die Klägerin und der frühere Geschäftsführer der Beklagten, Herr H. L. sind getrennt lebende Eheleute. Die Klägerin ist Eigentümerin eines gewerblich zu nutzenden Hausgrundstückes auf Straße A. S. 22 in G.-K. Seit dem 1. Dezember 1991 wurden die Räumlichkeiten des Gewerbeobjektes seitens des Ehemanns der Klägerin für den Betrieb des durch ihn unter der Firma „Satzwerkstatt H. L.” geführten Einzelunternehmens genutzt. Ihm hatte die Klägerin einen durch sie unter dem Datum des 30. November 1991 unterzeichneten Mietvertragsentwurf zukommen lassen, dem zufolge das Erd- und Kellergeschoß des Hauses zum Betrieb eines Fotosatzherstellungsbetriebes gegen Zahlung einer monatlichen Miete von insgesamt 12.534,18 DM einschließlich Nebenkostenvorauszahlung und Mehrwertsteuer genutzt werden sollte. Zu einer Unterzeichnung des Vertragsentwurfes durch den Ehemann der Klägerin kam es nicht, weil dieser die Höhe der Mietzinsbelastung nicht akzeptierte. Gleichwohl nahm er die Räumlichkeiten für seinen Gewerbebetrieb in Benutzung und zahlte in der Zeit vom 1. Februar 1992 bis zum 30. Oktober 1992 einen wegen einer noch nicht vollständigen Fertigstellung des Gebäudes reduzierten Betrag von 9.074,90 DM zuzüglich Mehrwertsteuer. In der Folgezeit erhielt die Klägerin bis zum 30. Oktober 1995 monatliche Zahlungen in Höhe von 10.892,50 DM zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt also 12.526,38 DM pro Monat.

Am 1. Januar 1994 übertrug der Ehemann der Klägerin das durch ihn geführte Einzelunternehmen auf die Beklagte, deren Geschäftsführer er bis zum 30. Oktober 1998 war. Die Beklagte setzte die gewerbliche Nutzung der bezeichneten Räumlichkeiten fort. Im Februar 1994 kam es zur Trennung der Klägerin von ihrem Ehemann.

Nachdem der Ehemann der Klägerin bereits durch ein Telefax-Schreiben vom 19. September 1995 die Aufgabe der Räumlichkeiten angekündigt hatte, gab er durch ein weiteres Telefax-Schreiben vom 23. September 1995 (Bl. 60 d.A.) bekannt, die Beklagte zahle eine betrieblich nicht mehr aufzubringende überhöhte Miete, und sie werde deshalb schnellstmöglich ausziehen. Am 4. November 1995 räumte die Beklagte das Objekt und stellte ihre Zahlungen ein. Klagegegenständlich sind von der Klägerin verlangte Mietzinsen für die Zeit von November 1995 bis März 1996 in Höhe von 62.631,85 DM (12.526,37 DM × 5 Monate). Mit Schreiben vom 20. November 1995 (Bl. 59 d.A.) teilte die Beklagte der Klägerin mit, da sie viel Geld und Eigenleistungen in das Objekt investiert habe, sehe sie sich außerstande, die Mieten für die Monate November und Dezember 1995 zu zahlen.

Darüberhinaus nimmt die Klägerin die Beklagte auf Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von 31.831,82 DM in Anspruch, welches dieser am 12. Juli 1994 gewährt worden sein soll. Mit Schreiben vom 20. Dezember 1995 hat die Klägerin die Kündigung dieses Darlehens mit Wirkung zum 31. März 1996 ausgesprochen. Für den Fall, daß sich der Abschluß eines Darlehensvertrages nicht feststellen läßt, stützt die Klägerin ihre Klageforderung insoweit auf die Rechtsgrundlage der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 BGB.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 94.463,67 DM nebst 9 % Zinsen seit dem 1. April 1996 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Rechtsauffassung vertreten, mangels einer Einigung über die Höhe des Mietzinses sei zwischen den Parteien kein Mietvertrag zustandegekommen. Auch fehle es an dem Abschluß eines Darlehensvertrages.

Durch die angefochtene Entscheidung hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 94.463,67 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. April 1996 zu zahlen. Wegen der weitergehenden Zinsforderung hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen folgendes ausgeführt:

In Höhe von 62.631,85 DM sei die Klage gemäß § 535 Satz 2 BGB begründet, denn zwischen der Klägerin und deren unter der Firma „Satzwerkst...

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