Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 14c O 15/16)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 30. August 2016 verkündete Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

A. Die Klägerin ist in der Medizinproduktbranche tätig. Sie ist Inhaberin des nachfolgend wiedergegebenen, am 13. August 2012 angemeldeten und am 10. September 2012 eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters für ein medizinisches Pflaster, Registernummer ... (im Folgenden "Klagegeschmacksmuster"):

((Abbildung))

Medizinische Pflaster wie das vorstehend dargestellte finden als sog. Tracheostomapflaster Verwendung. Sie kommen nach Öffnungen der Luftföhre im Bereich der Kehle (sog. "Tracheotomien") zum Einsatz, um die Tracheostoma offen zu halten. Sie verfügen über eine Öffnung, die den Einsatz standardisierter Hilfsmittel wie künstlicher Nasen oder Ventilen ermöglicht. Das Pflaster muss alle ein bis zwei Tage gewechselt werden.

Die Beklagte ist die deutsche Tochtergesellschaft einer schwedischen Herstellerin von Medizinprodukten. Auch sie vertreibt Pflaster für Tracheostoma-Patienten. Am 14. Januar 2015 bot sie der Klägerin das nachstehend wiedergegebene Tracheostomapflaster (im Folgenden "angegriffene Ausführungsform") an:

((Abbildung))

Die Klägerin sieht hierin eine Verletzung ihres Klagegeschmacksmusters und hat die Beklagte zunächst im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Auf den Antrag der Klägerin hat die 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf der Beklagten durch Beschluss vom 12. Februar 2015 (Az. 14c O 29/15) im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, die angegriffenen Tracheostomapflaster in Verkehr zu bringen. Auf den Widerspruch der Beklagten hat das Landgericht Düsseldorf die Beschlussverfügung durch Urteil vom 21. Mai 2015 (Bl. 80 ff. BA) aufgehoben. Auf die Berufung der Klägerin hat der Senat mit Urteil vom 1. Dezember 2015 (Az. I-20 U 82/15, Bl. 155 ff. BA), auf das hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird, das Urteil des Landgerichts abgeändert und die einstweilige Verfügung vom 12. Februar 2015 bestätigt.

In dem hier gegenständlichen, von der Beklagten veranlassten Hauptsacheverfahren nimmt die Klägerin die Beklagte auf Unterlassung der Benutzung des angegriffenen Tracheostomapflasters, Schadensersatzfeststellung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Herausgabe und Rückruf in Anspruch. Die Beklagte hat am 11. April 2016 einen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit des Klagegeschmacksmusters mangels Neuheit und Eigenart beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) gestellt.

Die 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat die Klage mit Urteil vom 30. August 2016 (Bl. 66 ff.GA), auf das hinsichtlich aller Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das angegriffene Tracheostomapflaster verletze das Klagegeschmacksmuster nicht, weil es - unter Zugrundelegung eines engen Schutzbereichs - einen anderen Gesamteindruck erwecke. Der Schutzbereich des Klagegeschmacksmusters sei eng, weil die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers des Klagegeschmacksmusters aufgrund technischer Umstände deutlich eingeschränkt gewesen und der Abstand zum vorbekannten Formenschatz nur gering sei. Die Gestaltung der angegriffenen Ausführungsform wirke insgesamt deutlich runder und weicher sowie weniger auseinandergezogen als das Klagegeschmacksmuster. Da der informierte Benutzer angesichts der eingeschränkten Gestaltungsfreiheit des Entwerfers und unter Berücksichtigung des vorbekannten Formenschatzes besonders auch die vorhandenen Unterschiede feststellen und beachten werde, sei die Übernahme der langgezogenen ovalen Form des Grundkörpers nicht ausreichend, um einen übereinstimmenden Gesamteindruck und damit eine Verletzung annehmen zu können.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Sie macht geltend, das Landgericht sei bereits rechtsfehlerhaft von einem engen Schutzumfang des Klagegeschmacksmusters ausgegangen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei weder die Gestaltungsfreiheit im Bereich der Tracheostomapflaster eingeschränkt, noch sei der Abstand zum vorbekannten Formenschatz gering. Ein Tracheostomapflaster biete einen Halt für die Anwendung medizinischer Hilfsmittel wie Wärme- und Feuchtigkeitsaustauscher und müsse eine Klebefläche aufweisen. Des weiteren müsse für das medizinische Hilfsmittel eine kreisförmige Öffnung in einer bestimmten Größe zwingend vorgeseh...

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