Leitsatz (amtlich)
1. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Referenzpreis für Verlustenergie für alle Netzbetreiber einheitlich auf der Basis eines 12-monatigen Durchschnittspreises mit einer Gewichtung der an der EEX-Strombörse gehandelten Phelix-YearFutures - Baseload- bzw. Peakload-Futures - von 76 % zu 24 % ermittelt wird.
2. Die Vorgabe, die ansatzfähige Menge mit dem anerkannten Wert des Basisjahres 2011 für die gesamte Dauer der zweiten Regulierungsperiode festzuschreiben, dient der Optimierung der Verlustenergiemenge, da für den Netzbetreiber durch das Bonus-Malus-System der Anreiz zu effizienten Beschaffungskosten auch mit Blick auf die Verlustenergiemenge entsteht.
3. Dadurch, dass die Landesregulierungsbehörde die auch für die Erlösobergrenzen der Jahre 2014 und 2015 geltende Festlegung erst am 20.01.2015 erlassen hat, werden das Gebot der Rechtssicherheit und der daraus folgende Vertrauensschutz nicht verletzt.
Normenkette
EnWG § 29 Abs. 1; ARegV § 32 Abs. 1 Nr. 4a, § 11 Abs. 5
Verfahrensgang
Landesregulierungsbehörde (Beschluss vom 20.01.2015; Aktenzeichen VB4-38.20/2.1) |
Tenor
Die Beschwerde der Betroffenen vom 20.02.2015 gegen die Festlegung der Landesregulierungsbehörde vom 20.01.2015 - VB4-38-20/2.1 - wird zurückgewiesen.
Die Betroffene hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die außergerichtlich entstandenen notwendigen Auslagen der Landesregulierungsbehörde und der beteiligten Bundesnetzagentur zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 550.000 EUR festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
A. Die Beschwerdeführerin ist ein Energieversorgungsunternehmen mit Sitz in F., wo sie u.a. das regionale Stromnetz betreibt. Für die zweite Regulierungsperiode nimmt sie am vereinfachten Verfahren gemäß § 24 ARegV und damit nicht am Regelverfahren teil. Mit Bescheid vom 17.11.2015 hat die Landesregulierungsbehörde für die Betroffene die kalenderjährlichen Erlösobergrenzen für die zweite Regulierungsperiode Strom (2014 - 2018) festgesetzt. Dabei sind Verlustenergiekosten nach einer Verlustenergiemenge von xx MWh und einem - variierenden - Referenzpreis entsprechend der Festlegung der Landesregulierungsbehörde vom 20.01.2015 zur Berücksichtigung von Verlustenergiekosten als volatile Kosten für die zweite Regulierungsperiode berücksichtigt worden.
Mit ihrer Beschwerde wendet die Betroffene sich gegen diese Festlegung. Das Festlegungsverfahren war bereits am 02.08.2013 eingeleitet und die Konsultation eröffnet worden. Schon zuvor hatte die Landesregulierungsbehörde nach dem In-Kraft-Treten der Verordnungsänderung zum 09.09.2010 für die restlichen drei Jahre der ersten Regulierungsperiode eine entsprechende Festlegung getroffen (Bekm. vom 27.04.2012, V B 4 - 38-20/2.2, MBI. NRW. 2012, S. 369).
Durch die Festlegung werden alle Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen im Zuständigkeitsbereich der Landesregulierungsbehörde für die am 01.01.2014 beginnende Dauer der zweiten Regulierungsperiode verpflichtet, die Anpassung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 3 ARegV derart vorzunehmen, dass als volatile Kosten die Differenz der Verlustenergiekosten zwischen dem Basisjahr für die zweite Regulierungsperiode [=2011J (VKO) und den ansatzfähigen Verlustenergiekosten, die sich aufgrund der vorgegebenen Berechnungsmethode kalenderjährlich ergeben (VK t), berücksichtigt wird (Ziffer 1). Dabei sollen sich die ansatzfähigen Verlustenergiekosten des jeweiligen Kalenderjahres aus dem Produkt des Referenzpreises und der ansatzfähigen Menge ergeben. Die Berechnung des Referenzpreises soll - entsprechend der Vorgehensweise der beteiligten Bundesnetzagentur und auch anderer Landesregulierungsbehörden - anteilig gewichtet aus dem Baseload-Preis zu 76 % und dem Peakload-Preis zu 24 % erfolgen. Als Baseload- und Peakload-Preis sollen die tagesgenauen (ungewichteten) Durchschnittspreise aller im Referenzzeitraum vom 1.7. bis 30.6. des Vorjahres an der European Energy Exchange (EEX) gehandelten Phelix-Year-Futures für so gen. Baseloads (Grundlast) und Peakloads (Spitzenlast) zugrunde gelegt werden. Die ansatzfähige Menge soll für die Dauer der zweiten Regulierungsperiode der im Rahmen der Bestimmung des Ausgangsniveaus nach § 6 Abs. 1 ARegV anerkannte Wert des Basisjahres 2011 sein, ohne dass eine jährliche Anpassung erfolgt (Ziffer 2). Ein IstAbgleich über das Regulierungskonto soll nicht stattfinden, so dass tatsächliche Mehr- oder Mindererlöse nicht ausgeglichen werden, der Netzbetreiber also Differenzen als Bonus erhalten kann bzw. sie als Malus zu tragen hat (Ziffer 3).
Die Betroffene hatte im Jahr 2014 für die Beschaffung von Verlustenergie Kosten i.H.v. x EUR, die sich aus der Multiplikation ihrer tatsächlichen Verlustenergiemenge im Jahr 2014 i.H.v. x MWh und ihrem tatsächlichen Beschaffungspreis in Höhe von gerundet x EUR/MWh ergaben, während der nach der Festlegung geltende Referenzpreis mit x EUR um 1 EUR/MWh darunter liegt. Sie macht geltend, die nach der streitgegen...