Leitsatz (amtlich)
Übernimmt eine Bank zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil eine Prozessbürgschaft gem. § 720a Abs. 3 ZPO bis zum Betrag der Hauptforderung, so liegt eine Höchstbetragsbürgschaft vor; Zinsen und Kosten werden auch dann, wenn die Bürgschaft zur Sicherung aller Ansprüche aus dem Urteil und dem Aufschub der Zwangsvollstreckung gegeben wird, nur bis zur Höhe der als Höchstbetrag genannten Hauptforderung erfasst.
Verfahrensgang
LG Wuppertal (Urteil vom 09.10.2003; Aktenzeichen 12 O 29/03) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9.10.2003 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des LG Wuppertal abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung aus einer Bürgschaft in Anspruch.
Die Klägerin hatte die Firma O GmbH & Co. KG vor dem LG Wuppertal, Aktenzeichen 14 O 106/00, auf Zahlung von 21.498,89 Euro nebst Zinsen verklagt und erstinstanzlich obsiegt. Das Urteil war gegen Sicherheitsleistung von 29.000 Euro für vorläufig vollstreckbar erklärt worden. Nach Zustellung des Urteils an die O. GmbH & Co. KG am 29.1.2002 erteilte die Klägerin am 28.2.2002 einen Vollstreckungsauftrag zur Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO. Nachdem die O. GmbH & Co. KG die streitgegenständliche Prozessbürgschaft der Beklagten vom 4.4.2002 nach § 720a Abs. 3 ZPO gestellt hatte, wurde die Zwangsvollstreckung eingestellt. In der Bürgschaft (Bl. 14 GA) heißt es u.a. wie folgt:
"In dem Rechtsstreit (...) ist die Beklagte durch Urteil (...) verurteilt worden, an die Klägerin 21.498,89 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 20.5.2000 zu zahlen.
Der Beklagten ist nachgelassen, die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung i.H.v. 21.498,89 Euro abzuwenden. Die Sicherheit kann nach dem Urteil des LG vom 21.1.2002 durch Bankbürgschaft erbracht werden.
Dies vorausgeschickt, verbürgen wir uns hiermit im Auftrag der Beklagten der Klägerin ggü. selbstschuldnerisch, unwiderruflich, unbedingt und unbefristet bis zur Höhe von 21.498,89 Euro (i.W.: einundzwanzigtausendvierhundertachtundneunzig-89/100 Euro) zur Sicherung für deren Ansprüche gegen die Beklagte aus dem vorgenannten Urteil sowie aus einem durch den Aufschub der Zwangsvollstreckung etwa entstehenden Schaden. Sofern der Rechtsstreit durch einen gerichtlichen Vergleich abgeschlossen werden sollte, sind die hierin bezeichneten Ansprüche der Klägerin bis zu dem genannten Betrag ebenfalls verbürgt."
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27.3.2002, der der O. GmbH & Co. KG am 18.4.2002 zugestellt wurde, wurden die der Klägerin zu erstattenden Kosten auf 3.130,11 Euro nebst Zinsen festgesetzt. Die Durchführung eines hierüber von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 7.5.2002 erteilten Vollstreckungsauftrags wurde vom Gerichtsvollzieher unter Verweis auf die streitgegenständliche Bürgschaft abgelehnt.
Die Berufung der O. GmbH & Co. KG führte nur zu einer Herabsetzung des zuerkannten Zinssatzes. Nachdem die O. GmbH & Co. KG einer Zahlungsaufforderung der Klägerin nach Verkündung des zweitinstanzlichen Urteils vom 8.11.2002 nicht nachgekommen und mit Beschluss vom 16.12.2002 über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eingeleitet worden war, wandte sich die Klägerin an die Beklagte. Unter Verweis auf die Bürgschaft forderte sie diese unter dem 14.1.2003 zur Zahlung des ausgeurteilten Betrages von 21.498,89 Euro nebst Zinsen und Kosten gem. dem Kostenfestsetzungsbeschluss auf. Die Beklagte zahlte jedoch nur 21.498,89 Euro, die die Klägerin zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptsumme verrechnete. Mit der Klage hat die Klägerin die Zahlung eines sich bei Berücksichtigung der ggü. der Beklagten geltend gemachten Zinsen und Kosten nach ihrer Berechnung ergebenden Restbetrages von 6.417,23 Euro begehrt.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie Zug-um-Zug gegen Herausgabe der Originalbürgschaftsurkunde Nr. ... vom 4.4.2002 6.417,23 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB seit dem 7.2.2003 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass es sich bei der Prozessbürgschaft um eine auf 21.498,89 Euro begrenzte Höchstbetragsbürgschaft handle.
Das LG Wuppertal hat mit Urteil vom 9.10.2003, auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, der Klage stattgegeben.
Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich der Haftungsumfang nach Sinn und Zweck des Bürgschaftsvertrages bestimme. Aus dem Zusatz "sowie aus einem durch den Aufschub der Zwangsvollstreckung entstehenden Schaden" sei klargestellt, dass die Beklagte auch für den Schaden hafte, der der Klägerin dadurch entstehe, dass sie infolge der Einstellung der Zwangsvollstreckung aufgrund der Bürgschaft nicht (mehr) vollstrecken könne. Aus der Nennung der Summe von 2...