Verfahrensgang

AG Mettmann (Beschluss vom 19.01.2016; Aktenzeichen 45 F 369/15)

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 19.01.2016 verkündeten Beschluss des AG Familiengericht - Mettmann (45 F 369/15) wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

III. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 60.000,00 EUR festgesetzt.

Die im Beschluss des AG - Familiengericht - Mettmann vom 19.1.2016 (45 F 369/15) enthaltene Festsetzung des Gegenstandswerts für das Verfahren erster Instanz wird von Amts wegen dahingehend abgeändert, dass der Gegenstandswert für das Verfahren erster Instanz auf 60.000,00 EUR festgesetzt wird.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Berechtigung der Antragsgegnerin zur Beantragung der Teilungsversteigerung zwecks Aufhebung der Miteigenümtergemeinschaft der Beteiligten an einer Eigentumswohnung sowie an zwei Tiefgaragenstellplätzen.

Die Beteiligten waren miteinander verheiratet. Die am 15.04.1994 geschlossene Ehe ist durch Urteil des AG - Familiengericht - Geldern vom 02.04.2003 (12 F 72/98) rechtskräftig geschieden.

Die Beteiligten sind zu je ½ Miteigentümer einer im Hause ... krath gelegenen Eigentumswohnung Blatt 11734) sowie zweier in demselben Objekt gelegener Tiefgaragenstellplätze (AG Mettmann ... 11782). Die Wohnung wird vom Antragsteller sowie der gemeinsamen, volljährigen Tochter der Beteiligten bewohnt. An den Miteigentumsanteilen des Antragstellers an der Wohnung sowie an den Tiefgaragenstellplätzen ist jeweils aufgrund Bewilligung vom 30.12.2011 seit dem 10.01.2012 ein Nießbrauch zugunsten des Antragstellers im Grundbuch eingetragen.

Der Antragsteller beantragte mit Schriftsatz vom 19.11.2012 die Zwangsversteigerung der Miteigentumsanteile der Antragsgegnerin an den gemeinsamen Immobilien. Das AG Mettmann ordnete mit Beschlüssen vom 28.12.2012 (5 K 80/12, 5 K 81/12 und 5 K 82/12) auf diesen Antrag die Zwangsversteigerung der Miteigentumsanteile der Antragstellerin wegen der in den Beschlüssen im Einzelnen genannten Ansprüche an. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschlüsse, die der Antragsgegnerin am 17.01.2013 zugestellt wurden, verwiesen. Die jeweiligen Anträge auf Eintragung der Zwangsversteigerung sind am 15.01.2013 beim Grundbuchamt eingegangen. Die Anordnung der Zwangsversteigerung wurde in den jeweiligen Grundbüchern am 17.1.2013 eingetragen.

Im den Miteigentumsanteil an der Eigentumswohnung betreffenden Verfahren 5 K 80/12 ließ das AG mit Beschluss vom 16.04.2014, der Antragsgegnerin zugestellt am 14.5.2014, den Beitritt des Antragstellers wegen darin im Einzelnen bezeichneter dinglicher Ansprüche zu. Mit Beschluss vom 30.04.2014, der Antragsgegnerin zugestellt am 14.5.2014, stellte das AG Mettmann das Verfahren 5 K 80/12 einstweilen, gemäß § 30 ZVG ein, soweit es vom Antragsteller aus dem Beschluss vom 28.10.2012 betrieben wurde. Mit Beschluss vom 16.12.2014, der Antragsgegnerin zugestellt am 22.12.2014, hob das AG Mettmann das mit Beschluss vom 30.04.2014 einstweilen eingestellte Verfahren 5 K 80/12 auf und ordnete zudem an, dass das Verfahren unberührt bleibt, soweit es von dem Antragsteller auch aus dem Beitrittsbeschluss vom 16.04.2014 betrieben wird, und dass die Beschlagnahme bestehen bleibt. Wegen der Einzelheiten der vorgenannten Beschlüsse wird auf diese Bezug genommen.

In dem Verfahren 5 K 81/12 ließ das AG Mettmann mit Beschluss vom 07.11.2014, der Antragsgegnerin zugestellt am 12.11.2014, wegen im Einzelnen genannter dinglicher Ansprüche den Beitritt des Antragstellers zu. Dieses Verfahren stellte das AG Mettmann mit Beschluss vom 20.02.2015 einstweilen gemäß § 30 ZVG ein, soweit es von dem Antragsteller aus dem Beitrittsbeschluss betrieben wurde. Soweit es aus dem Anordnungsbeschluss vom 28.12.2012 betrieben wurde, stellte das AG Mettmann das Verfahren mit weiterem Beschluss vom 20.02.2015, der Antragsgegnerin zugestellt am 05.03.2015, gemäß § 75 ZVG einstweilen ein. Mit Beschluss vom 20.04.2015, der Antragsgegnerin zugestellt am 23.04.2015, ließ das AG den Beitritt des Antragstellers wegen einer dinglichen Forderung in Höhe von 5.666,50 EUR zu. Mit Beschluss vom 02.10.2015, der Antragsgegnerin zugestellt am 09.10.2015, hob das AG Mettmann das Verfahren 5 K 81/12 auf, soweit es von dem Antragsteller aus dem Beitrittsbeschluss vom 07.11.2014 betrieben wurde. Wegen der Einzelheiten der vorgenannten Beschlüsse wird auf diese verwiesen. Der Antragsteller beantragte mit Schriftsatz vom 03.03.2016 die Fortführung des Verfahrens.

In dem Verfahren 5 K 82/12 ließ das AG Mettmann mit Beschluss vom 07.11.2014, der Antragsgegnerin zugestellt am 12.11.2014, wegen im Einzelnen genannter dinglicher Ansprüche den Beitritt des Antragstellers zu. Dieses Verfahren stellte das AG Mettmann mit Beschluss vom 20.02.2015 einstweilen gemäß § 30 ZVG ein, soweit es von dem Antragsteller aus dem Beitrittsbeschluss betrieben wurde. Soweit es aus dem Anordnungsbeschluss vom 28.12....

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