Verfahrensgang

LG Wuppertal (Entscheidung vom 24.01.2006)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 24.01.2006 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.

Die Klägerin wird des Rechtsmittels der Anschlussberufung für verlustig erklärt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte zu 86 %, die Klägerin trägt sie zu 14 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

A.

Die Beklagte ist ein Dachdecker-Meisterbetrieb. Sie wurde früher unter der Firma G. & Sohn GmbH geführt und ist mit Wirkung vom 16.5.2002 in die heutige GmbH & Co. KG umgewandelt worden.

Die Klägerin unterhält ein Betriebsgebäude, auf dem sich zwei gleichgroße Dachflächen befinden. Bei einem Sturm im Jahre 1992 kam es zu einer Beschädigung der Dachflächen, wobei die Sturmschadensversicherung der Klägerin sich für eine Teilfläche eintrittspflichtig sah. Ein von der Sturmversicherung beauftragter Architekt ließ der Klägerin mit Schreiben vom 1.12.1992 u.a. folgendes mitteilen:

"... teile ich Ihnen mit, dass mit Herrn Dachdecker G. besprochen wurde, als schadensbedingt anerkannten Anteil der Dachfläche die Dachfläche des älteren Bauteiles zur Hälfte mit Tellerdübeln zu befestigen. Die andere Hälfte hat durch den Sturm keine Schäden erlitten. Es ist jedoch fachtechnisch richtig, Ihnen zu empfehlen, die andere Hälfte als prophylaktische Maßnahme auf eigene Kosten befestigen zu lassen."

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben des Architekten G.vom 1.12.1992 (Bl. 25 f. GA) Bezug genommen. Die Beklagte gab daraufhin am 8.12.1992 zwei Angebote, betreffend die Sanierung der Dachflächen, ab. Das Angebot Nr. 920454 (Bl. 6 ff. GA), bezeichnet als Angebot für die Versicherung, sieht unter Pos. 3 folgende Arbeitsleistung vor:

497 qm zusätzliche mechanische Befestigung mit Befestigungselementen Typ, 120 mm lang (Bl. 7 GA).

Das unmittelbar an die Klägerin gerichtete Angebot Nr. 92055, betreffend die weitere Dachhälfte, weist unter Ziff. 3 die gleiche Leistungsposition auf (Bl. 11 GA). Die Sanierung der Dachflächen durch die Beklagte erfolgte im Jahre 1993. Mit ihren Schlussrechnungen vom 9.8.1993 (Bl. 14 ff., 17 ff. GA) rechnete die Beklagte die Angebotspositionen Ziff. 3 vollständig für beide Dachhälften ab. Die Beklagte nahm in der Folgezeit an den Dachflächen Arbeiten vor, die jedoch nicht als Gewährleistungsarbeiten verlangt oder geleistet wurden.

Das Dach wurde bei einem Sturm im Herbst 2001 erneut beschädigt. Die Klägerin nahm dies in der Folgezeit zum Anlass, durch den Sachverständigen J. in Privatsachverständigengutachten erstellen zu lassen. Die Begutachtung kam u.a. zu dem Ergebnis, dass in die Dachfläche eine nicht ausreichende Zahl von Befestigungen eingebaut sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Privatgutachten des Sachverständigen J.vom 27.3.2002 (Anl. z. Gerichtsakte) Bezug genommen. Die Klägerin verlangte unter Bezugnahme auf dieses Gutachten von der Beklagten Schadensersatz. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 23.5.2002 daraufhin folgendes mit:

"Nach Rücksprache mit unserer Mandantin kann der von Ihnen geltend gemachte Mangel nur zurückgewiesen werden. Zu keinem Zeitpunkt ist eine Mängelrüge gegenüber unserer Mandantin ausgesprochen worden. Erst mit Ihrem Anschreiben vom 10.04.2002 und dem beigefügten Gutachten des Sachverständigen J.machen Sie Schadenersatzansprüche gegenüber unserer Mandantin geltend. Sämtliche Schadenersatzansprüche gegenüber unserer Mandantin werden zurückgewiesen.

Die angeblich im Gutachten vorgetragenen Mängel müssen mit Nichtwissen bestritten werden. Darüber hinaus machen wir schon jetzt die Einrede der Verjährung geltend.

Die Angelegenheit ist für uns erledigt. Sollten Sie Klage anhängig machen wollen, so teilen wir mit, dass wir zustell- und emfpfangsbevollmächtigt sind. Wir würden Sie insoweit kollegialiter dann bitten, uns im Klagerubrum als Prozessbevollmächtigte aufzunehmen."

Die Klägerin ließ daraufhin die Dachflächen durch eine Drittfirma sanieren. Sie verlangt Ersatz der hierfür aufgewandten Beträge, wobei sie zunächst einen Abzug Neu für alt von 30 % vorgenommen hat, den sie nach Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens auf 50 % erhöht hat.

Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 26.6.2003, auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 57 f. GA), die Zahlung von Schadensersatz ab.

Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe unter Verstoß gegen die damals geltenden technischen Vorschriften viel zuwenig Tellerdübel gesetzt. Sie hat behauptet, es seien teilweise weniger als 10 % der notwendigen Dübel gesetzt worden. Dabei habe die Angebots- und Rechnungsposition kalkulatorisch den Preis für die Verwendung von mindestens drei Tellerdübeln pro Quadratmeter beinhaltet. Sie...

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