Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 29.04.2010) |
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 29.04.2010 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziff. I. 3) des landgerichtlichen Tenors wie folgt gefasst wird:
die vorstehend unter Ziffer I. 1. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen und seit dem 12.03.2009 in Verkehr gelangten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters DE 203 21 XXX erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklage zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des ggf. bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird, und endgültig zu entfernen, indem die Beklagte die Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Beklagte die Vernichtung der Erzeugnisse beim jeweiligen Besitzer veranlasst;
II.
Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,- € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 150.000,- € festgesetzt.
V.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters 203 21 XXX (Klagegebrauchsmuster), das einen Türlagerwinkel für ein schrankartiges Haushaltsgerät zum Gegenstand hat. In der am 13.05.2003 angemeldeten und am 08.01.2009 eingetragenen Fassung lauteten seine ersten beiden Schutzansprüche wie folgt:
"1. Schrankartiges Haushaltsgerät mit einem Türlagerwinkel, der einen Trägerarm (1) und einen von dem Trägerarm (1) in einer ersten Richtung abstehenden Lagerzapfen (3) aufweist,
dadurch gekennzeichnet, dass
der Lagerzapfen (3) mit dem Trägerarm (1) über einen auf einen Endabschnitt des Trägerarms (1) aufschiebbaren und an diesem verrastbaren Steckschutz (2) verbunden ist.
2. Haushaltsgerät nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Lagerzapfen (3) hohl zum Aufnehmen des Stiftteiles eines Fußes (4) ausgelegt ist."
Die Bekanntmachung der Eintragung dieser Ansprüche erfolgte am 12.02.2009. Auf das von der Beklagten mit Schriftsatz vom 17.08.2009 eingeleitete Löschungsverfahren verteidigte die Klägerin das Klagegebrauchsmuster mit Schriftsatz vom 26.11.2009 dahingehend eingeschränkt, dass Anspruch 1 durch eine Kombination der Ansprüche 1 und 2 und der Begriff "Steckschutz" durch "Steckschuh" ersetzt wurde. In dieser Fassung wurde Schutzanspruch 1 von der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes durch - von der Beklagten angefochtenen - Beschluss vom 29.11.2010 vollständig aufrechterhalten. Er lautet deshalb nunmehr wie folgt:
"Schrankartiges Haushaltsgerät mit einem Türlagerwinkel, der einen Trägerarm (1) und einen von dem Trägerarm (1) in einer ersten Richtung abstehenden Lagerzapfen (3) aufweist,
dadurch gekennzeichnet, dass
der Lagerzapfen (3) mit dem Trägerarm (1) über einen auf einen Endabschnitt des Trägerarms (1) aufschiebbaren und an diesem verrastbaren Steckschuh (2) verbunden ist, und dass der Lagerzapfen (3) hohl zum Aufnehmen des Stiftteiles eines Fußes (4) ausgelegt ist."
Die nachfolgend eingeblendeten Skizzen der Klagegebrauchsmusterschrift erläutern die erfindungsgemäße Lehre anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele. Figur 1 zeigt die perspektivische Ansicht eines erfindungsgemäßen Türlagerwinkels mit Trägerarm, Lagerzapfen und verstellbarem Fuß, Figur 2 eine perspektivische Ansicht des unteren Bereich eines Kältegerätegehäuses mit daran montiertem Lagerzapfen, Figur 4 den Türlagerwinkel mit im Schnitt dargestelltem Lagerzapfen:
Die Beklagte stellt her und vertreibt Kühlgeräte, insbesondere Kühlschränke. Soweit diese mit Lagerwinkeln ausgestattet sind, deren Aufbau in den nachfolgend eingeblendeten, der klägerischen Anlage K 5 entnommenen Fotografien wiedergegeben ist, sind sie Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits (angegriffene Ausführungsformen). Die Fotografien zeigen einen Lagerwinkel (1) und einen Lagerzapfen (3), in den ein Fuß (4) eingeschraubt wird. Der Lagerzapfen ist von unten dergestalt in eine Öffnung des Winkels eingesetzt, dass er horizontal nicht verschiebbar ist, aber ohne weitere Maßnahmen auch wieder herausfällt, wenn kein Druck auf den Fuß aufgebracht wird. Auf den Winkel (1) aufgeklipst wird deshalb das mit der Bezugsziffer (2) gekennzeichnete Kunststoffteil, welches mit einer Ausnehmung den Zapfen von unten gegen den Winkel drückt. Lichtbild 2 zeigt den in den Winkel (1) eingesetzten Zapfen (3) ohne aufgeschobenes Kunststoffteil (2). Auf den Lichtbildern 1, 3 und 4 ist das Kunststoffteil (2) auf den Winkel (1) geschoben und dor...