Verfahrensgang

LG Kleve (Urteil vom 04.03.2005)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 17.07.2008; Aktenzeichen I ZR 197/05)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Kleve vom 4.3.2005 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 105 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen, soweit der Hilfsantrag abgewiesen worden ist.

 

Gründe

Der Beklagte bietet auf seiner Website ein Online-Fußballspiel an. Er übersandte dem FC T. e.V., der unter der Domain www.fc-t..de eine Website mit Informationen unterhält, unter der dort angegebene E-Mail-Adresse am 14.11.2003 eine E-Mail folgenden Inhalts:

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Der klagende Verein hält dies unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH vom 11.3.2004 (BGH v. 11.3.2004 - I ZR 81/01, CR 2004, 445 m. Anm. Eckhardt = MDR 2004, 893 = BGHReport 2004, 894 m. Anm. Lange = GRUR 2004, 517 - E-Mail-Werbung) und die jetzige Regelung in § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG für wettbewerbswidrig und verlangt Unterlassung sowie Zahlung der durch die Abmahnung entstandenen Kosten. Der Beklagte hat demgegenüber eingewandt, der Unterlassungsantrag sei hinsichtlich des Wortes "Werbung" zu unbestimmt, es handele sich zudem nicht um Werbung, weil er ein Vertragsangebot übersandt habe, welches nicht auf den Absatz von Waren oder Dienstleistungen, sondern auf deren Bezug gerichtet sei.

Das LG hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt,

1. es bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes E-Mails mit werbendem Inhalt über das Internet zu versenden und/oder versenden zu lassen; es sei denn, dass der Empfänger sein Einverständnis ausdrücklich erklärt hat und/oder besondere Umstände, wie insb. eine bereits bestehende Geschäftsbeziehung, vorliegen, aufgrund derer sein Einverständnis zu vermuten ist,

2. an ihn 277 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 19.8.2004 zu zahlen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, bei der fraglichen E-Mail habe es sich um Werbung im Sinne der Rechtsprechung gehandelt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten. Unter Ergänzung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens macht er weiterhin geltend, der Begriff "Werbung" im Tenor sei zu unbestimmt. Im Übrigen habe es sich bei seiner E-Mail nicht um Werbung gehandelt, er habe vielmehr lediglich ein Vertragsangebot auf Bezug einer Dienstleistung von dem Empfänger abgegeben. Er beantragt daher, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs folgende E-Mail zu versenden )es folgt die zuvor wiedergegebene E-Mail).

Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Er ist der Auffassung als "Werbung" im Sinne der Rechtsprechung zur unzulässigen E-Mail-Werbung sowie des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG sei auch die Nachfragerwerbung anzusehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils sowie die Schriftsätze der Parteien in der Berufungsinstanz verwiesen.

I. Der Hauptantrag ist, wie im Termin vom 13.9.2005 erörtert worden ist, nicht hinreichend bestimmt, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Durch die gewählte Fassung würde nämlich die Entscheidung letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen, was nicht zulässig ist (zu den Anforderungen an eine hinreichende Bestimmtheit zuletzt BGH v. 4.5.2005 - I ZR 127/02, BGHReport 2005, 1202 = MDR 2005, 1240 = NJW 2005, 2550 - "statt"-Preis).

Der Antrag benutzt nämlich den Begriff "werbenden Inhalts". Ob Inhalt der beanstandeten E-Mail "Werbung" im Rechtssinne war oder nicht, ist jedoch gerade zwischen den Parteien streitig. Der Beklagte mein...

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