Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 16. Februar 2017 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
III. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leisten.
IV. Die Revision wird zugelassen.
V. Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren auf jeweils 500.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Kläger ist der ......verband ....., der über rund 1.400 Mitgliedsunternehmen etwa 20 % des deutschen Hotelmarktes repräsentiert.
Die Beklagten (nachfolgend auch kurz: F.) gehören zur F.-Unternehmensgruppe. Die Beklagte zu 1. betreibt in zahlreichen Ländern die Internet-Hotelbuchungsplattform "F.", die Beklagten zu 2. und zu 3. sind ihre Tochtergesellschaften. Die Beklagte zu 2. ist lokaler Ansprechpartner der vertragsgebundenen Hotels in Deutschland, während die Beklagte zu 3. den deutschen Hotelunternehmen gegenüber als Vertragspartner für die Nutzung des Buchungsportals "F." auftritt.
Ziffer 2 b) der von der Beklagten zu 3. ursprünglich verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen sah eine Bestpreisklausel vor, wonach sich das vertragsgebundene Hotel verpflichtet, der F. Preise, Bedingungen und Verfügbarkeiten zu gewähren, die denjenigen entsprechen oder besser sind, als sie
- das Hotel auf den hoteleigenen Buchungs- oder Vertriebskanälen - online oder offline - anbietet (enge Paritätsklausel)
- auf Buchungs- oder Vertriebskanälen von Dritten angeboten werden (weite Paritätsklausel).
Zum 1. August 2015 hat F. - ohne Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung - für die Dauer von 5 Jahren auf die Einhaltung der in Ziffer 2 b) enthaltenen Paritätskauseln verzichtet, und zwar vollständig auf die Verfügbarkeitsparität sowie ferner auf die Preis- und Konditionenparität bei anderen Hotelportalen und auf die Preis- und Konditionenparität im Vergleich zum hoteleigenen Offline-Vertrieb. Preis- und Konditionenparität fordert F. derzeit noch in Bezug auf den hoteleigenen Online-Vertrieb.
Der klagende Hotelverband hält Ziffer 2 b) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen insgesamt für kartellrechtswidrig und erstrebt das gerichtliche Verbot der weiten wie der engen Paritätsklausel. Er erhebt gegen die Beklagten den Vorwurf, durch eine Veränderung des Hotelrankings auf der F.-Portalseite und durch sogenanntes dimming (bei dem Kundenbewertungen und Fotos über das betreffende Hotel auf der F.-seite ausgeblendet werden) faktisch die Einhaltung der weiten Paritätsklausel zu erzwingen. Zum Beleg verweist der Kläger auf diesbezügliche Vorfälle, die das ....hotel ..... (günstigere Preise oder Verfügbarkeiten bei c. im Januar und Februar 2016), das ......Hotel ..... (günstige Preise oder Verfügbarkeiten bei c. bzw. im hoteleigenen Vertrieb im November 2015), das Hotel ...... (günstigere Preise oder Verfügbarkeiten bei c. im Januar 2016), das ....Hotel ..... (günstigere Preise oder Verfügbarkeiten auf der eigenen Hotelseite im Juli 2016), ein nicht benanntes Hotel in M.-V. (günstigere Preise oder Verfügbarkeiten auf c. im Dezember 2016) sowie ein nicht benanntes Hotel in R.-P. (günstigere Preise oder Verfügbarkeiten auf c. im Dezember 2016) betreffen.
Die Beklagten haben im September oder Oktober 2016 das dimming aufgegeben, weil es von Kunden als Zeichen einer technischen Störung der F.-seite gedeutet wurde.
Zur Erläuterung ihres Vorgehens haben die Beklagten ausgeführt:
F. vergleiche in regelmäßigen Abständen das eigene Angebot mit Wettbewerbern; wenn diese Vergleiche über einen längeren Zeitraum ein nicht wettbewerbsfähiges Angebot bei F. aufweisen, könne dies Einfluss auf das Listungsergebnis haben und die Sichtbarkeit der Häuser stark einschränken. Der F.-Marktplatz sei so konzipiert, dass den Reisenden automatisch der beste verfügbare Preis angezeigt werde. F.-Credo sei es, den eigenen Kunden die besten Angebote anzubieten und Hotelpartner zu belohnen, die sich als treue Partner im Bereich von Raten- und Verfügbarkeiten, Kundenzufriedenheit und inhaltliche Darstellung auf dem F.-Portal erwiesen haben. Daneben beeinflusse auch die Höhe der Provision für F. die Listung des Hotels. Dem Ranking und der Art der Darstellung des Hotels liegen bei der Standardsortierung bestimmte Algorithmen zugrunde. Hotels, die wettbewerbsfähige Preise und Verfügbarkeiten bei F. anbieten, würden - sofern das Angebot des Hotels hinsichtlich der weiteren Faktoren vergleichbar sei - generell höher gelistet sowie besser und detaillierter dargestellt. Die Aspekte im Algorithmus betreffen überwiegend den Aspekt des markeninternen Wettbewerbs. Die Visibilität (= Sichtbarkeit) im Suchergebnis werde - kurz zusammengefasst - durch drei Faktoren bestimmt, nämlich die Angebotsstärke mit einem Gewicht von etwa...