Leitsatz (amtlich)
Öffentlich-rechtliche Gebrauchshindernisse und -beschränkungen, stellen dann einen Fehler der Mietsache dar, wenn die fehlende Genehmigung eine Aufhebung oder erhebliche Beeinträchtigung der Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch zur Folge hat, weil die zuständige Behörde die Nutzung des Mietobjekts untersagt oder wenn ein behördliches Einschreiten insoweit ernstlich zu erwarten ist (hier verneint für ehemaliges Bahnhofsgebäude).
Normenkette
BGB §§ 536, 546a, 535
Verfahrensgang
LG Duisburg (Urteil vom 25.03.2008; Aktenzeichen 4 O 177/07) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 25.3.2008 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Duisburg unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.520 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 460 EUR seit dem 5.7.2006, 4.8.2006, 5.9.2006, 6.10.2006, 7.11.2006, 5.12.2006, 5.1.2007, 6.2.2007, 6.3.2007, 5.4.2007, 5.5.2007 und 5.6.2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 8 % und der Beklagte 92 % zutragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert des Berufungsverfahrens:
I. bis zum 25.7.2008: bis 22.000 EUR,
II. danach: bis 19.000 EUR.
Gründe
I. Die Parteien waren verbunden durch Mietvertrag vom 19.05./27.9.2005 über das Gebäude des ehemaligen Bahnhofs Duisburg-Walsum. Der beklagte Verein zahlte die vereinbarte Miete für die Zeit vom 15.4.2005 bis einschließlich Juni 2006. Danach leistete er keine Zahlungen mehr. Am 6.3.2008 begann der Beklagte mit der Räumung des Mietobjekts. Spätestens am 22.5.2008 nahm die Klägerin das Bahnhofsgebäude wieder in Besitz.
Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Tatbestand wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts und des streitigen Parteivorbringens erster Instanz gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das LG nach Beweisaufnahme den Beklagten zur Zahlung von 6.450 EUR nebst Zinsen sowie zur Räumung des Mietobjekts verurteilt und zugleich die Widerklage abgewiesen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Er macht geltend, auf Grund öffentlich-rechtlicher Beschränkungen sei das Bahnhofsgebäude von Beginn der Mietzeit an nicht für den im Vertrag vorgesehenen Nutzungszweck als "Kulturzentrum" nutzbar gewesen. Zum einen sei es - unstreitig - noch dem Bahnbetrieb gewidmet gewesen; die erforderliche Umwidmung habe gefehlt. Zum anderen sei der Vertragszweck auf Grund des für das Gebäude - ebenfalls unstreitig - bestehenden Denkmalschutzes nicht zu verwirklichen gewesen. Insbesondere die zur Gewährleistung des Schallschutzes bei lauten Musikveranstaltungen notwendigen Umbaumaßnahmen seien aus Gründen des Denkmalschutzes nicht durchführbar gewesen. Im Übrigen sei der Beklagte seit dem 20.6.2007 nicht mehr im Besitz des Objektes gewesen.
Die Parteien haben den Rechtsstreit hinsichtlich des Räumungsantrages übereinstimmend für erledigt erklärt und beantragen insoweit, jeweils der Gegenseite die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Der Beklagte beantragt im Übrigen, unter Abänderung des angefochtenen Urteils
I. den Zahlungsantrag der Klägerin insgesamt abzuweisen,
II. widerklagend die Klägerin zu verurteilen, an ihn 8.917,50 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt im Übrigen, die Berufung zurückzuweisen.
Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Die Berufung des Beklagten hat nur in einem geringen Umfang Erfolg. Im Übrigen hat es bei der Entscheidung des LG zu verbleiben.
1. Die Klage ist durch Zeitablauf hinsichtlich der vom LG zugesprochenen Teilbeträge von monatlich 155 EUR (Nebenkostenvorauszahlungen) für die Monate Januar bis Juni 2007 nebst der hierauf entfallenden Zinsen unschlüssig geworden. Mit Ende des Jahres 2008 ist der Abrechnungszeitraum auch für diese Nebenkostenvorauszahlungen abgelaufen. Auf die zutreffenden Erwägungen des LG zu den Nebenkostenvorauszahlungen für die Monate Juli bis Dezember 2006, die hier sinngemäß in gleicher Weise gelten, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
2. Im Ergebnis zu Recht hat das LG den Beklagten aus §§ 535 Abs. 2, 546a Abs. 1 BGB i.V.m. § 3 des Mietvertrags und Ziff. 12.5 der AVB der A.-GmbH zur Zahlung von Miete/Nutzungsentschädigung i.H.v. monatlich 460 EUR für die Zeit von Juli 2006 bis einschließlich Juni 2007 nebst Verzugszinsen aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 und 2 BGB verurteilt. Entgegen der Auffassung des Beklagten war der Mietzinsanspruch nicht gem. § 536 Abs. 1 BGB infolge für das gemietete Bahnhofsgebäude bestehender öffentlich-rechtlicher Nutzungsbeschr...