Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 22.10.2015)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 05.07.2017; Aktenzeichen VIII ZR 163/16)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil 14d. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 22.10.2015 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Worte "geschlossen nach dem 1.4.1977" unter I. 2. des angefochtenen Urteils entfallen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Dieses und das angefochtene Urteil - soweit nicht rechtskräftig - sind vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich der Kosten kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Im Übrigen kann die Beklagte die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 50.000 EUR leistet.

Die Revision wird, soweit das Verfahren I. 2. des angefochtenen Urteils betrifft, zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger ist ein eingetragener Verein zur Wahrung der Rechte der Verbraucher und in die vom Bundesamt für Justiz geführten Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4UKlaG eingetragen.

Die Beklagte bietet u.a. Verbrauchern die Belieferung mit Strom auf der Grundlage von Sonderabnehmerverträgen (§ 310 Abs. 2 BGB, § 41 EnWG) an. Der Kläger beanstandet dabei - soweit nach teilweiser Berufungsrücknahme noch von Belang - die AGB der Beklagten zur vorherigen Information und zum Kündigungsrecht bei der Weiterbelastung von Steuern, Abgaben und hoheitlichen Belastungen als Verstoß gegen § 41 Abs. 3 EnWG. § 6 und 7 AGB sehen - soweit erheblich - Folgendes vor:

§ 6 Preisänderungen, eingeschränkte Preisgarantie

(1) Für Änderungen des jeweiligen Grundpreises und des jeweiligen Arbeitspreises... gelten die in nachfolgenden Absätzen 2 bis 8 getroffenen Bestimmungen. Abweichend hiervon gelten ausschließlich die in § 7 enthaltenen Regelungen, soweit Preisänderungen auf der Weiterbelastung von Steuern, Abgaben und hoheitlichen Belastungen beruhen.

(2) Änderungen der Preise werden jeweils erst nach... Mitteilung an den Kunden... wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss.

(4) Im Fall der Änderung der Preise hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kün- digungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Der Lieferant wird den Kunden in der Mitteilung der Preisänderung auf dieses besondere Kündigungsrecht und dessen Wirkung gesondert hinweisen.

§ 7 Weiterbelastung von Steuern, Abgaben und hoheitlichen Belastungen

(1) Der jeweiligen vom Kunden für die Strombelieferung zu zahlende Preis beinhaltet neben anderen Preisfaktoren die Stromsteuer, die Umsatzsteuer, die Abgaben nach der Konzessionsabgabenverordnung sowie die EEG-Umlage, die KWK-Umlage, die Offshore-Umlage, die Umlage für abschaltbare Lasten und die § 19 StromNEV-Umlage. Bei der EEG-Umlage, der KWK-Umlage, der Offshore-Umlage, der Umlage für abschaltbare Lasten und der § 19 StromNEV-Umlage handelt es sich um hoheitlich veranlasste Belastungen, die vom Lieferanten nicht beeinflusst werden können ("hoheitliche Belastungen"). Abweichend von § 6 gelten für die Neueinführung, den Wegfall und/oder die Änderung von Steuern, Abgaben oder hoheitlichen Belastungen im Sinne von Satz 1 ausschließlich die nachstehenden Regelungen der Absätze 2 bis 7.

(2) Fallen für die Belieferung oder die Verteilung des Stroms nach Abschluss des Vertrages zwischen dem Lieferanten und dem Kunden zusätzliche Steuern, Abgaben oder hoheitliche Belastungen an, ist der Lieferanten berechtigt, dem Kunden die hieraus entstehenden Mehrkosten nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6 weiter zu belasten. Gleiches gilt, wenn die in Absatz 1 genannten Steuern, Abgaben oder hoheitlichen Belastungen nach Abschluss des Vertrages zwischen dem Lieferanten und dem Kunden erhöht werden.

(5) Die Weiterbelastung an den Kunden wird zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die Steuern, Abgaben oder hoheitlichen Belastungen neu eingeführt werden. Der Lieferant wird den Kunden über die Weitergabe der Mehrkosten informieren.

Ein Kündigungsrecht des Kunden ist in § 7 nicht vorgesehen. Der Kläger meint, auch für den Fall der Erhöhung der in § 7 Abs. 1 AGB angesprochenen Belastungen greife die Vorschrift des § 41 Abs. 3 EnWG ein, während die Beklagte der gegenteiligen Auffassung ist.

Das LG hat sich mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, der Auffassung des Klägers angeschlossen und die Beklagte verurteilt, es unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen

1... (nach teilweiser Berufungsrücknahme nicht mehr von Belang)

2. in Bezug auf Stromlieferungsverträge, die mit Verbrauchern geschlossen werden, die nachfolgende oder inhaltsgleiche Klauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, gesc...

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