Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 02.06.2015; Aktenzeichen 7 O 269/14) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 02.06.2015 verkündete Urteil des LG Düsseldorf -Einzelrichterin- (Az. 7 O 269/14) abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern als Gesamtschuldnern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung (wegen der Kosten) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern die Beklagten vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
A) Die Kläger wehren sich mit einer Vollstreckungsgegenklage gegen die Vollstreckung aus einer notariellen Kaufvertragsurkunde, nachdem sie den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt haben.
Die Kläger kauften von den Beklagten mit notariellem Kaufvertrag vom 10.01.2014 das Grundstück F. straße 11 in B. (Anlage O aus AB Kläger). Ihnen wurde bereits vor Eigentumsübergang Zugang zu dem Objekt gewährt, um die Bäder renovieren zu können.
Das Grundstück war zum Zeitpunkt der notariellen Beurkundung in Abteilung III des Grundbuches wie folgt belastet:
- lfd. Nr. 6: Grundschuld zu Gunsten der C. in Höhe von 612.000,- DM
- lfd. Nr. 7: auf ½ Anteil der Beklagten zu 2.) Zwangssicherungshypothek zu Gunsten des Landes NRW in Höhe von 51.885,95 EUR;
- lfd. Nr. 8: auf ½ Anteil des Beklagten zu 1.) Zwangssicherungshypothek zu Gunsten der Frau I.. S. in Höhe von 2.174,56 EUR.
Der Vertrag (Anlage K 0) enthielt u.a. folgende Regelungen:
IV. Vereinbarung zur Lastenfreistellung
Der Grundbesitz wird frei von im Grundbuch eingetragenen Belastungen verkauft.
Die Beteiligten beauftragen den Notar, die Löschungs-bzw. Freistellungsunterlagen der nicht übernommenen Belastungen bei den Gläubigern zu treuen Händen anzufordern unter Aufgabe der etwa angeforderten Ablösebeträge. Geforderte Ablösebeträge sind unter Anrechnung auf den Kaufpreis an die Berechtigten herauszuzahlen, sobald gemäß den Bestimmungen in dieser Urkunde Zahlungen an den Verkäufer erfolgen können; insoweit hat der Verkäufer also keinen Anspruch auf Zahlung an sich oder dritte Personen. Der Notar ist nicht verpflichtet, Grund, Höhe und Zuordnung der aufgegebenen Ablöseforderungen zu überprüfen. Der Verkäufer wird dem Notar die Aktenzeichen der Gläubiger noch schriftlich mitteilen.
Die Beteiligten wurden durch den Notar darauf aufmerksam gemacht, dass die Nennbeträge der eingetragenen Grundpfandrechte den Kaufpreis der Höhe nach übersteigen. Gleichwohl wird der Abschluss des Kaufvertrages gewünscht.
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VI. Zahlung des Kaufpreises
Der Kaufpreis ist fällig innerhalb von - zehn - Tagen nach Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Notars beim Käufer (Fälligkeitsmitteilung), dass
- 1. die nachbewilligte Vormerkung im Grundbuch rangbereit eingetragen ist,
- 2. dem Notar die Löschungs- bzw. Freistellungsunterlagen für alle grundbuchlichen Rechte, die der vorgenannten Vormerkung im Range vorgehen oder gleichstehen und die der Käufer nicht übernommen hat bzw. an deren Bestellung der Käufer nicht mitgewirkt hat, vorliegen, und zwar auflagenfrei oder nur unter Zahlungsauflagen, die insgesamt den Kaufpreis nicht übersteigen,
- 3. die jeweils zuständige Behörde bestätigt hat, dass an dem Grundbesitz gesetzliche Vorkaufsrechte nicht bestehen oder nicht ausgeübt werden,
- 4. alle zur Wirksamkeit und Durchführung dieses Vertrages erforderlichen Genehmigungen in grundbuchmäßiger Form vorliegen, mit Ausnahme der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung.
Die Fälligkeitsmitteilung des Notars an den Käufer hat durch einfachen Brief zu erfolgen; der Verkäufer erhält eine Durchschrift der Fälligkeitsmitteilung.
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IX. Überwachung der Kaufpreiszahlung
Die Beteiligten weisen den Notar an, die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch auf den Namen des Käufers erst dann zu beantragen, wenn dem Notar die Zahlung des Kaufpreises (ausschließlich etwa geschuldeter Verzugszinsen) nachgewiesen ist.
Ziffer X. des notariellen Kaufvertrages enthält die Regelungen zur Mitwirkung des Verkäufers (Belastungsvollmacht). Ziffer XII. enthält den Ausschluss der Haftung für Sachmängel und Ziffer XIII. die Regelungen zur Übergabe. Wegen der Einzelheiten dieser Regelungen wird auf Anlage K O Bezug genommen.
Ziffer XVI. des Vertrages lautet wie folgt:
XVI. Grundbucherklärungen
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3. das Eigentum geht erst mit der Umschreibung im Grundbuch auf den Käufer über. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Rechte des Käufers beeinträchtigt werden. Die Beteiligten wurden darüber belehrt, inwieweit eine Vormerkung nach ihrem grundbuchmäßigen Range die Rechte des Käufers sichern kann.
Mit der Abwicklung des Kaufvertrages, insbesondere mit der Feststellung der Fälligkeitsvoraussetzung, wurde der Notar beauftragt. Mit Schreiben vom 06.02.2014 (Anlage K 1) teilte Frau I.. S.. mit, dass sie die Löschungsbewilligung (Nr. 8) nicht erteilen werde, obwohl die zugrundeliegende Forderung längst getilgt war....