Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 4b O 67/16)

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das am 24. August 2017 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen mit der Maßgabe,

dass es im Tenor zu I.1. statt

"mit an dem Strang anschließbaren Ein- und Auslassöffnungen, einer dazwischenliegenden Einfädelöffnung für die Ringleitung, der in Strömungsrichtung eine düsenartige Querschnittsverengung, die eine Druckdifferenz bewirkt, die eine Strömung in der Ringleitung erzeugt, vorgelagert ist, einer der Querschnittsverengung vorgelagerten Ausfädelöffnung zum Ausfädeln einer Ringströmung in die Ringleitung und mit Mitteln zum Variieren der Durchtrittsfläche der Querschnittsverengung in Abhängigkeit von einer Druckdifferenz zwischen Einfädel- und Ausfädelöffnung derart, dass mit zunehmender Druckdifferenz die Querschnittsverengung durch die wirkende Druckdifferenz vergrößert wird;"

nunmehr heißt:

"mit an dem Strang anschließbaren Ein- und Auslassöffnungen, einer dazwischenliegenden Einfädelöffnung für die Ringleitung, der in Strömungsrichtung eine düsenartige Querschnittsverengung vorgelagert ist, die eine Druckdifferenz bewirkt, die eine Strömung in der Ringleitung erzeugt, einer der Querschnittsverengung in Strömungsrichtung vorgelagerten Ausfädelöffnung zum Ausfädeln einer Ringströmung in die Ringleitung und mit Mitteln zum Variieren der Durchtrittsfläche der Querschnittsverengung, wobei die Mittel mit zunehmender Druckdifferenz über der Querschnittsverengung eine Vergrößerung der Durchtrittsfläche aufgrund der wirkenden Druckdifferenz bewirken;",

dass die durch das Landgericht erfolgte Verurteilung zur Unterlassung aufgrund der durch das zwischenzeitliche Erlöschen des Klagegebrauchsmusters durch Zeitablauf bedingten übereinstimmenden Erledigungserklärung gegenstandslos ist

und

dass sich die Verurteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung (Tenor Ziff. I.2. und I.3.), zum Rückruf (Tenor Ziff. I.4.) und zum Schadenersatz (Tenor Ziff. II.) auf die vorstehende Anspruchsfassung bezieht und sich lediglich auf die Zeit bis zum 31. Juli 2017 erstreckt.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,- EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 75.000,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2007 009 XXA (nachfolgend: Klagegebrauchsmuster) zuletzt auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Rückruf, Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten in Anspruch.

Das Klagegebrauchsmuster, dessen eingetragene Inhaberin die Klägerin ist, wurde am 11. Juli 2007 angemeldet und am 11. November 2008 eingetragen. Die Bekanntmachung der Eintragung des Klagegebrauchsmusters im Patentblatt erfolgte am 18. Dezember 2008. Das Klagegebrauchsmuster ist am 31. Juli 2017 durch Zeitablauf erloschen. Über einen durch die Beklagte mit Schriftsatz vom 3. November 2016 (Anlage B 6) eingereichten Löschungsantrag hat das Deutsche Patent- und Markenamt bBer nicht entschieden. Allerdings hat das Bundespatentgericht ein paralleles europäisches Patent (EP 2 167 XXB, nachfolgend: Parallelpatent), welches die Priorität des Klagegebrauchsmusters in Anspruch nimmt, auf eine Nichtigkeitsklage der Beklagten hin mit Urteil vom 15. März 2018 lediglich beschränkt aufrechterhalten. Hinsichtlich des vollständigen Inhalts dieser Entscheidung, gegen die die Klägerin Berufung eingelegt hat, wird auf die Anlage BK 4 Bezug genommen.

Das Klagegebrauchsmuster trägt die Bezeichnung "Anschlussarmatur". Sein hier allein in Streit stehender Schutzanspruch 1 ist wie folgt formuliert:

"Anschlussarmatur zum Anschließen einer Ringleitung mit mindestens einem Verbraucher an einen Stockwerks- bzw. Steigrohrstrang, mit an dem Strang anschließbaren Ein- und Auslassöffnungen (2, 4), einer dazwischenliegenden Einfädelöffnung (34) für die Ringleitung, der in Strömungsrichtung (S) eine düsenartige Querschnittsverengung (16) vorgelagert ist, die eine Druckdifferenz bewirkt, die eine Strömung in der Ringleitung erzeugt, einer der Querschnittsverengung (16) in Strömungsrichtung (S) vorgelagerten Ausfädelöffnung (36) zum Ausfädeln einer Ringströmung in die Ringleitung und mit Mitteln (12, 28) zum Variieren der Durchtrittsfläche der Querschnittsverengung, wobei die Mittel mit zunehmender Druckdifferenz über der Querschnittsverengung (16) eine Vergrößerung der Durchtrittsfläche aufgrund der wirkenden Druckdifferenz bewirken."

Die nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Figuren 1, 3 sowie 4 bis 7 der Klagegebrauchsmusterschrift erläutern die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels. Bei Figur 1 hande...

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