Verfahrensgang
LG Duisburg (Urteil vom 14.08.2003) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG vom 14.8.2003 wird hinsichtlich des in der Berufungsinstanz gestellten Hauptantrags zurückgewiesen.
2. Auf die weitergehende Berufung wird festgestellt, dass der Hilfsantrag zu 1) (SS v. 15.4.2004), die Beklagte zur Zahlung der Kosten für den passiven Schallschutz in der Wohnung des ersten Obergeschosses ... straße ... zu verurteilen, dem Grunde nach gerechtfertigt ist.
3. Die weitergehenden Entscheidungen bleiben dem Schlussurteil vorbehalten.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger, der zunächst vorgetragen hat, er sei Eigentümer bzw. Miteigentümer einer Eigentumswohnung in Objekt ... straße ... in O., bewohnt in diesem Haus mit seiner Ehefrau die Wohnung im 1. OG. In ungefähr 30 bis 40 m Entfernung vom Balkon dieser Wohnung ist eine zweigleisige Stahleisenbahnbrücke mit einem Unterbau aus Steinquadern über die R./S. Strasse errichtet, die Teil der Strecke O.-D. ist. Das Brückenbauwerk steht im Eigentum der Beklagten. Die Beklagte hat an dieser Brücke zwischen Mai 1998 und September 1998 Arbeiten durchführen lassen. Dabei wurden sog. Windverbände sowie Knotenbleche ausgetauscht und einige Brückenbalken erneuert. Darüber hinaus wurde die bis dahin vorhandene Öffnung zwischen den beiden Schienenstränge mit einer Absturzsicherung geschlossen.
Nach Abschluss dieser Arbeiten war der Kläger der Auffassung, die vorbeifahrenden Züge würden einen wesentlich erhöhten und unerträglichen Lärm beim "Vorbeidonnern" über die Brücke verursachen, was er der Beklagten mit Schreiben vom 27.7.2000 mitteilte. Mit Schreiben vom 20.10.2000 antwortete die Beklagte, die angesprochene Steigerung des Lärmpegels würde nur auf seiner subjektiven Einschätzung beruhen, weil während der Bauarbeiten ein eingleisiger Betrieb eingerichtet und die Zugzahlen um ca. 25 % reduziert gewesen wären.
Daraufhin hat der Kläger Klage erhoben, die zunächst darauf abzielte, den Zustand vor Durchführung der Bauarbeiten wieder herbei zuführen. Schließlich hat er aber beantragt, die Beklagte zu Maßnahmen zu verurteilen, durch die der Bahnbetrieb bei der Benutzung der Brücke die Immissionsschutzwerte nach der TA (Lärm) einhalten würden. Die Beklagte hat dem Begehren entgegengehalten, konstruktive und bauliche Änderungen des Stahlüberbaus der Brücke seien nicht durchgeführt sondern lediglich die Zugfrequenz und die Geschwindigkeit der Züge während der Bauzeit gesenkt worden. Die Bahnstrecke sei im Übrigen 1850 errichtet worden. Nach ihren Brückenbüchern sei das ebenfalls aus der Mitte des 19. Jahrhunderts stammende Brückenbauwerk 1905 mit einem Stahlüberbau versehen worden. Die Geräuschimmissionen der Brücke würden das klägerische Grundstück nur unwesentlich belasten. Der Kläger habe schließlich gewusst, dass das Gebäude in der Nähe einer Bahnstrecke errichtet sei. Hinzu komme, dass eine ortsübliche Benutzung ihres Grundstückes vorgenommen werde und die Geräuschemmissionnen nicht durch Maßnahmen verhindert werden könnten, die ihr wirtschaftlich zumutbar seien. Würde sie auf allen Bahnstrecken vergleichbare Brückenbauwerke mit Schallschutzmaßnahmen versehen müssen, so würde dies bundesweit nach der insoweit wohl zutreffenden Kostenschätzung des Klägers von 300.000 DM pro Bauwerk zur Belastungen in Milliardenhöhe führen. Abgesehen davon müsste der Kläger die Geräuschimmissionen jedenfalls dulden, denn der Bahnverkehr diene dem Allgemeinwohl.
Nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen B., der darauf hinwies, dass nicht die vom Kläger favorisierte TA-Lärm, sondern die 16. BlmSchV einschlägig sein dürfte, hat das LG die Klage abgewiesen, weil es der Auffassung war, die Voraussetzungen von 16. BlmSchV, § 1 Abs. 2 Nr. 2 seien nicht erfüllt. Infolge der Bauarbeiten an der Brücke sei keine Erhöhung der Lärmbelästigung eingetreten. Im Gegenteil seien nach den Feststellungen des Sachverständigen durch die Maßnahmen die Werte um 0-4 dB (A) reduziert worden.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er vorträgt, das betroffene Grundstück liege in einem reinen Wohngebiet. Die Beklagte habe 1998 an der Untertunnelung lärmerhöhende Baumaßnahmen durchführen lassen. Die Lärmwerte überschritten die Immissionsgrenzwerte des § 2 der 16. BlmSchV. Zu Unrecht habe das LG nur auf § 1 Abs. 1 der 16. BlmSchV abgestellt, weil keine wesentliche Veränderung vorliege. Das eingeholte Sachverständigengutachten sei lückenhaft und widersprüchlich, so seien etwa Werte für die Nacht nicht ermittelt und sich kreuzende Züge nicht in die Betrachtung mit einbezogen worden; ebenso bleibe unklar, wie der Sachverständige den Beurteilungspegel von 65 bis 70 dB (A) ermittelt habe. Das LG habe den Sachverständigen wegen der Unklarheiten von Amts wegen anhören müssen. Aber auch nach diesem Gutachten ergebe sich zumindest, dass die Immissionsschutzgrenzwerte von 59 dB (A) nach § 2 der 16. BlmSchV am Tag üb...