Verfahrensgang
LG Duisburg (Urteil vom 18.07.1991; Aktenzeichen 18 O 3/91) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 18. Juli 1991 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.813,98 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26.02.1991 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz trägt der Beklagte zu 12 %, der Kläger zu 88 %. Die durch die Anrufung des unzuständigen Arbeitsgerichts entstandenen Kosten trägt der Kläger allein.
Die Kosten der Berufungsinstanz trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung hat nur in Höhe der erstmals in zweiter Instanz erklärten Hilfsaufrechnung des Beklagten Erfolg; im übrigen ist sie zurückzuweisen.
I.
Vor der Aufrechnung schuldete der Beklagte dem Kläger, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, wegen Einzugs des Rückkaufwerts der Lebensversicherung einen Betrag von 23.267,20 DM.
1.
Dem Kläger stand vor dem Einzug der Forderung ein Aussonderungsrecht nach § 43 KO zu. Zwar war formell die Gemeinschuldnerin Inhaberin des Versicherungsanspruchs; denn die Police vom 17.09.1980 wies sie als Versicherungsnehmerin aus (Bl. 29, 30 d.A.). Zwischen den Parteien ist aber unstreitig, daß die Versicherungsbeiträge durch sogenannte Gehaltsumwandlung aus dem Vermögen des Klägers stammen. In solchen Fällen trifft der Arbeitnehmer – hier der Kläger – mit dem Arbeitgeber – hier der Gemeinschuldnerin – eine Vereinbarung, wonach der Barlohn des Arbeitnehmers in Lebensversicherungsbeiträge umgewandelt wird, die der Arbeitgeber, der die Rolle des Versicherungsnehmers übernimmt, sodann direkt an die Lebensversicherung abführt. Erreicht wird dadurch ein Steuervorteil, da der Beitrag gemäß § 40 b EStG, statt dem individuellen Steuersatz des Arbeitnehmers, nur einer zehnprozentigen Pauschalsteuer unterliegt (vgl. hierzu Simmich, DB 1977, 2377). Die Gehaltsumwandlungsvereinbarung führt daher im Ergebnis zu einer Vorsorge aus dem eigenen Vermögen des Arbeitnehmers; der Abschluß der Direktversicherung zwischen Arbeitgeber und der Versicherungsgesellschaft dient im wesentlichen nur der Steuerersparnis und gegebenenfalls der Beitragsminderung aufgrund sogenannter Gruppentarife.
Da in den Fällen der sogenannten Gehaltsumwandlungsvereinbarungen die Beiträge stets aus dem Vermögen des Arbeitnehmers stammen, erhält dieser – ungeachtet der Stellung des Arbeitgebers als Versicherungsnehmer – im Regelfall sogleich ein vorbehaltloses unwiderrufliches Bezugsrecht (Blomeyer-Otto, Betr. AVG, § 1, Randnote 233). In einem solchen Fall ist das Recht auf die Versicherungsleistung, zu dem auch der Anspruch auf den Rückkaufswert gehört, aus dem Vermögen des Arbeitgebers ausgeschieden, sobald dieser durch Erklärung gegenüber dem Versicherer dem Arbeitnehmer ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt hat. Somit kann der Anspruch auf den Rückkaufswert in diesen Fällen bei Konkurseröffnung über das Vermögen des Arbeitgebers nicht in die Konkursmasse fallen, weil er zum Vermögen des aussonderungsberechtigten Arbeitnehmers gehört (BGHZ 45, 162; Blomeyer/Kanz, KTS 1985, 175 m.w.N.).
2.
Der vorliegende Fall unterscheidet sich vom Normalfall einer „Gehaltsumwandlungsversicherung” dadurch, daß dem Kläger nicht von vornherein ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt wurde. Der Versicherungsvertrag entspricht, offenbar weil die Gemeinschuldnerin die Beiträge zunächst aus dem eigenen Vermögen aufbringen wollte, dem Muster eines sogenannten eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrechts, wie es sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt. In diesem Fall ist umstritten, ob das Bezugsrecht im Konkurs wie ein unwiderrufliches zu behandeln und der Arbeitnehmer daher aussonderungsberechtigt ist (bejahend z.B. BAG in NJW 1991, 717; verneinend z.B. Blomeyer/Kanz, KTS 1985, S. 177 ff.). Der Streit braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer – wie hier der Kläger – die Beiträge durch Gehaltsumwandlung selber aufbringt, kann das Aussonderungsrecht des Arbeitnehmers nicht an dem formellen Umstand scheitern, daß sein unwiderrufliches Bezugsrecht nicht in den Versicherungsvertrag aufgenommen wurde. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall hinsichtlich der Beiträge für die Versicherung wie ein uneigennütziger Treuhänder des Arbeitnehmers anzusehen; denn durch den Verzicht auf den Barlohn überträgt der Arbeitnehmer aus seinem Vermögen einen entsprechenden Gegenwert in das Vermögen des Arbeitgebers, und zwar mit der Abrede, daß dieser den übertragenen Vermögensgegenstand in Form von Beitragsleistungen zwar im eigenen Namen, jedoch nicht zu seinem eigenen Vorteil, sondern vielmehr zum Vorteil des Arbeitnehmers verwalten soll. Es ist aber anerkannt, daß bei Vorliegen eines derartigen Treuhandverhältnisses der Treugeber im Konkurs des Treuhänders ein Aussonderungs...