Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 27.07.2005)

 

Tatbestand

Der Klage liegt ein Verkehrsunfall zugrunde, der sich am 21. September 2003, einem Sonntag, um 13.29 Uhr auf der L 293 (Urdenbacher Weg) in Monheim ereignet hat. Beteiligt war der Kläger mit seinem Motorrad Marke Harley Davidson und der Beklagte zu 1. mit dem durch ihn gesteuerten PKW der Marke Renault Typ Kastenwagen Kangoo.

Der Kläger war auf dem Weg in Fahrtrichtung Düsseldorf-Urdenbach, der Beklagte zu 1. war in der Gegenrichtung Monheim-Baumberg unterwegs. Der Kläger fuhr als dritter und letzter Fahrer in einer Gruppe von drei Motorradfahrern, an deren Spitze sich der Zeuge M-B und in deren Mitte sich der Zeuge L befanden. Als sich der Kläger und der Beklagte zu 1. ausgangs einer - aus der Fahrtrichtung des Klägers gesehen - Rechtskurve begegneten, kam es infolge eines im einzelnen streitigen Unfallgeschehens zu einem Frontalzusammenstoß der Fahrzeuge. Der Kläger trug bei dem Unfallgeschehen erhebliche Verletzungen davon. In dem Bericht der Universitätsklinik vom 13.10.2003 sind als Unfallfolgen eine Oberschenkelfraktur rechts, ein stumpfes Bauch- und Thoraxtrauma, ein Schädelhirntrauma 1. Grades und eine Volkmannfraktur des linken oberen Sprunggelenks angegeben. Der weitere Verletzungsumfang ist streitig.

Der Kläger nimmt die Beklagten u.a. auf Zahlung seiner mit 22.117,68 EUR bezifferten Vermögenseinbußen sowie auf Zahlung eines der Höhe nach in das Ermessen des Gerichtes gestellten Schmerzensgeldes, dessen Mindestbetrag er mit 25.000,00 EUR angibt, in Anspruch. Darüber hinaus verlangt er einen Verdienstausfallschaden im Umfang von 12.695,54 EUR ersetzt.

Zum Unfallhergang hat er behauptet, der mutmaßlich durch die Sonne geblendete Beklagte zu 1. sei im Bereich der Kurve auf die Gegenfahrbahn geraten und dort mit seinem Motorrad kollidiert. Die am Unfallort von der Polizei gesicherten Kratzspuren seien - da sich in der Kurve häufig Unfälle ereigneten - nicht dem streitigen Schadensereignis zuzuordnen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn EUR 22.117,68 sowie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe nicht unter EUR 25.000 liegen sollte, welches aber in das Ermessen des Gerichts gestellt worden ist, jeweils nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21. September 2003 zu zahlen;

den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an ihn weitere EUR 12.695,54 nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageerweiterung zu zahlen.

festzustellen, dass der Beklagte zu1) ihm alle weiteren, aus dem Verkehrsunfall entstandenen Schäden, insbesondere Verdienstausfallschäden, zu zahlen hat.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben die Behauptung aufgestellt, es sei der Kläger gewesen, der in die von dem Beklagten zu 1. benutzte Gegenfahrspur geraten sei. Dort habe sich auch ausweislich der von der Polizei gesicherten Unfallspuren der Zusammenstoß ereignet.

Das Landgericht hat Beweis durch Zeugenvernehmung sowie durch Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. V erhoben. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 15. Juni 2005 (Bl. 151 ff. d.A.) verwiesen.

Durch die angefochtene Entscheidung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen folgendes ausgeführt:

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Kläger aus ungeklärter Ursache auf die Gegenfahrbahn geraten sei und dadurch allein den Unfall verursacht habe. Für den Beklagten zu 1. sei der Zusammenstoß im Sinne des § 17 Abs. 2 StVG (richtig: § 17 Abs. 3 StVG) unabwendbar gewesen, so dass allein schon aus diesem Grund eine Haftung der Beklagten ausgeschlossen sei.

Den nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen gemäß habe der Beklagte zu 1. mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h die ihm richtungsmäßig zustehende kurvenäußere Fahrbahnhälfte benutzt, als der Kläger etwa 10 Meter rückwärts der Anprallstelle auf die Gegenfahrbahn geraten sei. Bei der dem Beklagten zu 1. verbliebenen Reaktionszeit von deutlich weniger als 1 Sekunde habe keine Abwehrmaßnahme mehr wirksam werden können. Zu diesem Ergebnis sei der Sachverständige aufgrund der von den aufnehmenden Polizeibeamten am Ort festgestellten und dokumentierten Spuren - unter anderem eine ölspur und eine Schlagmarke - gelangt. Das Ergebnis des Sachverständigengutachtens werde durch die Aussagen der unbeteiligten Zeugen K bestätigt. Die Darstellung des Zeugen L, der als einziger bekundet hat, die Kollision habe sich auf der Richtungsfahrbahn des Klägers ereignet, sei als eine Gefälligkeitsaussage anzusehen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers.

Er verfolgt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens seine Zahlungs- und Feststellungsanträge weiter und vertritt die Ansicht, das Landgericht habe das Ergebnis der Beweisaufnahme falsch bewertet. Konkret ...

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