Verfahrensgang
LG Wuppertal (Entscheidung vom 09.06.2011; Aktenzeichen 17 O 19/11) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das am 9. Juni 2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 17. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 90 % und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 10 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Sowohl die zulässige Berufung des Klägers als auch die Anschlussberufung der Beklagten haben in der Sache keinen Erfolg.
Der Kläger hat auf Grund des unfallbedingten Ausfalls seines privat genutzten Mercedes Benz mit dem amtlichen Kennzeichen XXX keinen Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Nutzungsausfalls, da es insoweit an einer fühlbaren Nutzungsbeeinträchtigung fehlte. Denn der Kläger konnte als Kfz-Händler in zumutbarer Weise auf den in seinem Gewerbebetrieb vorhandenen Fuhrpark der vorgehaltenen Verkaufsfahrzeuge zugreifen und diese im Rahmen seiner privaten Lebensführung einsetzen.
Die Beklagten können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die vom Kläger im Rahmen seiner fiktiven Abrechnung nach dem Schadensgutachten des Sachverständigen angesetzten Ersatzteilaufschläge und Verbringungskosten mangels tatsächlichen Anfalls nicht ersatzfähig seien. Nach vorherrschender Auffassung sind die entsprechenden Kosten, soweit sie in einem Gutachten eines anerkannten Sachverständigen Berücksichtigung gefunden haben, ersatzfähig, wenn sie nach den örtlichen Gepflogenheiten auch bei einer Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt angefallen wären. Diese Voraussetzung liegt hier vor, da die Erhebung von Ersatzteilaufschlägen und Verbringungskosten im Großraum Düsseldorf senatsbekannt bei markengebundenen Kfz-Werkstätten regional üblich ist.
Im einzelnen gilt Folgendes:
I.
Die Einstandspflicht der Beklagten für die Folgen des Unfalls, der sich am 03.09.2009 auf der XXXstraße in XXX ereignet hat, ist dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Infolgedessen sind die Beklagten dem Kläger gemäß den § 249 BGB zum Ersatz des im Zusammenhang mit der Beschädigung seines Fahrzeugs entstandenen Schadens verpflichtet.
Danach kann der Geschädigte grundsätzlich auch Ersatz für den eingetretenen Verlust der Gebrauchsmöglichkeit verlangen, wenn er keine besonderen Aufwendungen zur Überbrückung der ausgefallenen Nutzungsmöglichkeiten - wie etwa Mietwagenkosten - getätigt hat (BGH, VersR 2008, S. 170; Senat, Urteil vom 15.11.2011, Az.: I - 1 U 50/11 und NJW 2008, 1964). Denn das Vermögen des Geschädigten beinhaltet nicht nur den reinen Sachwert des Kraftfahrzeuges, sondern auch die Möglichkeit zu dessen ständigen Gebrauch. Diese Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs stellt deshalb gegenüber dem Substanzwert einen selbständigen Vermögenswert dar, dessen Verlust ebenfalls vom Schädiger auszugleichen ist (vgl. Senat, Urteil vom 15.11.2011, Az.: I - 1 U 50/11).
Voraussetzung für einen Anspruch auf Entschädigung eines solchen Gebrauchsverlustes ist allerdings dessen tatsächlicher Eintritt (BGH, NJW-RR 2008, 1198 und VersR 1985, 963 sowie NJW 1976, 286; Senat, Urteil vom 15.11.2011, Az.: I - 1 U 50/11). Kann der Geschädigte den Nutzungsausfall in zumutbarer Weise durch den ersatzweisen Einsatz eines ihm zur Verfügung stehenden Zweitwagens überbrücken, so fehlt es an dieser Voraussetzung und er kann keine Nutzungsausfallentschädigung verlangen (BGH, VersR 1985, 963 und NJW 1976, 286; OLG Saarbrücken, OLGR 1998, 318).
Eben dies ist hier der Fall. Denn bei dem Kläger fehlt es an einer fühlbaren Nutzungsbeeinträchtigung, da ihm im Rahmen des von ihm betriebenen Kfz-Handels mehrere Gebrauchtfahrzeuge aus dem Bestand seiner Firma zur Verfügung standen, auf die er in zumutbarer Weise zurückgreifen konnte (vgl. OLG Saarbrücken, OLGR 1998, 318; LG Nürnberg-Fürth, Schaden-Praxis 2005, 200; siehe auch BGH NJW 1976, 286). Die Beklagten haben aufgrund ermittelter Internetangebote des Klägers unwidersprochen vorgetragen, dass dieser zum Unfallzeitpunkt mehrere Pkws zum Verkauf vorhielt. Zu Unrecht meint der Kläger, dass er keines dieser Fahrzeuge hätte in Gebrauch nehmen dürfen.
Der Umstand, dass diese Fahrzeuge Bestandteil des Betriebsvermögens waren, stand ihrer Nutzung durch den Betriebsinhaber nicht im Wege (vgl. OLG Saarbrücken, OLGR 1998, 318; LG Nürnberg-Fürth, Schaden-Praxis 2005, 200; siehe auch BGH NJW 1976, 286). Der Kläger beruft sich insoweit ohne Erfolg darauf, dass die Ingebrauchnahme eines der in seinem Bestand befindlichen Fahrzeuge, einen Verkauf hätte vereiteln können und er sich daher unter Umständen schadenersatzpflichtig gemacht hätte. Denn er hätte, wenn ein Dritter ein von ihm zwischenzeitlich benutztes Fahrzeug hätte erwerben wollen, ohne Weiteres auf ein anderes Bestandsfahrzeug ausweichen können, so dass ihm ein Verkauf möglich gewesen wäre. Eine Schadenersatzverpflichtung gegenüber einem potentiellen Käufer wäre ferner allenfalls dann in Betracht gekommen, wenn ...