Verfahrensgang
LG Duisburg (Urteil vom 02.11.2005) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des LG Duisburg vom 2.11.2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Der Kläger ist Eigentümer eines vermieteten Reihenhauses in Duisburg,...; die Beklagte ist Eigentümerin des Nachbarhauses ... Die Dachentwässerung der Reihenhauszeile erfolgt über an beiden Gebäudefronten im Bereich der Dachtraufe angebrachte durchgehende Rinnen, die über Fallrohre in die unterirdisch verlegten Grundleitungen/Sammelleitungen und von dort in den Anschlusskanal entwässert werden. An die Grundleitungen sind auch die Schmutzwasserfallleitungen der einzelnen Häuser angeschlossen. Das im Eigentum des Klägers stehende Haus verfügt nicht über eigene Fallrohre. Vielmehr wird das Oberflachenwasser vom Dach über die Dachrinne auf beiden Seiten des Gebäudes in Fallrohre abgeleitet, die an dem Haus der Beklagten angebracht sind.
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger von der Beklagten Schadensersatz für die Folgen eines Wasserschadens, der durch eine Verstopfung in der zu Gartenseite der Reihenhäuser gelegenen Sammelleitung (Hauptentwässerungsleitung) entstanden ist, indem das sich rückstauende (Ab-) Wasser über eine weitere, auf dem Grundstück der Beklagten verlaufende, unstreitig nicht angeschlossene Grundleitung austrat und durch eine Dehnungsfuge im Bereich der Haustrennwand zwischen den Gebäuden ... und in den Kellerbereich des Hauses der Beklagten gelangen konnte, von wo es sich über die mit einem Gefälle in Richtung des Hauses des Klägers verlegte Bodenplatte bis dorthin verteilte. Der Kläger beziffert den durch Reparaturaufwand, Gutachterkosten, Trocknungsmaßnahmen und Mietausfall entstandenen Schaden auf insgesamt 16.030,90 EUR. Das ist, nebst Zinsen, die Klageforderung.
In der Sache haben die Parteien im Wesentlichen darum gestritten, ob die Beklagte als (Mit-) Inhaberin der schadensstiftenden Rohrleitungsanlage verschuldensunabhängig gem. § 2 HpflG haftet. Darüber hinaus hat der Kläger geltend gemacht, die Beklagte habe auch schuldhaft zum Zustandekommen des Schadens beigetragen, weil sie sich geweigert habe, rechtzeitig ausreichende Trocknungsmaßnahmen im Kellerbereich ihres Hauses zu veranlassen, wodurch der Kläger seinerseits erst am 14.10.2003 und damit ca. 2 Monate später als anderenfalls möglich mit Trocknungsmaßnahmen in seinem Haus habe beginnen können.
Das LG hat die Klage abgewiesen, weil ein der Beklagten zurechenbares Verschulden nicht dargetan sei und sich für eine verschuldensunabhängige Haftung keine rechtlichen Anknüpfungspunkte finden ließen. § 2 HpflG scheide schon deshalb als Anspruchsgrundlage aus, weil auch der Kläger Inhaber der schadensstiftenden Rohleitungsanlage und der bei ihm entstandene Schaden deshalb nicht vom Schutzzweck der Norm umfasst sei.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens an seinem Klageanliegen festhält. Die Beklagte will die Berufung zurückgewiesen wissen. Hilfsweise trägt sie darauf an, die erstinstanzliche Entscheidung nebst dem ihr zugrunde liegenden Verfahren aufzuheben und die Sache an das LG zurückzuverweisen.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des im Berufungsverfahren im Wesentlichen unveränderten Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit den sich aus den folgenden Ausführungen ergebenden Änderungen und Ergänzungen verwiesen - § 540 Abs. 1 ZPO.
II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffenden Erwägungen hat das LG den geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt für gerechtfertigt erachtet. Die hiergegen mit der Berufung vorgetragenen Einwendungen, die sich weitgehend in der Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens des Klägers erschöpfen, führen zu keiner anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage und geben lediglich zu folgenden, ergänzenden Ausführungen Anlass.
1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen verschuldensunabhängigen Ersatzanspruch des Klägers aus § 2 HpflG sind nicht erfüllt, weil der Kläger als Mitinhaber der Rohrleitungsanlage zu gelten hat und der bei ihm eingetretene Schaden deshalb nicht dem Schutzzeck des § 2 Abs. 1 S. 1 HpflG zugeordnet werden kann (Filthaut, Haftpflichtgesetz, 5. Aufl., 1999, § 2, Rz. 53).
Nach dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen der Parteien ist davon auszugehen, dass der in Rede stehende Wasserschaden ursächlich auf den verstopfungsbedingten Rückstau in dem für die Dachentwässerung und Abwasserableitung der Reihenhäuser gemeinsam bereitgehaltenen Rohrleitungssystem zurückzuführen ist. Die das Haus des Klägers betreffende Dachentwässerung erfolgt nämlich über eine Dachrinne, von der das Oberflächenwasser über ein an dem Haus der Beklagten angebracht...