Entscheidungsstichwort (Thema)
Mietminderung bei Konkurrenzschutz ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung
Normenkette
BGB §§ 242, 535
Verfahrensgang
LG Wuppertal (Aktenzeichen 14 O 34/00) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des LG Wuppertal vom 15.8.2000 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und der Anschlussberufung der Klägerin teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, die Fortsetzung des Betriebes eines Personalüberlassungsunternehmens durch die Firma A.P.G. im ersten Obergeschoss des Gebäudes F.-E.-S. in W. zu verhindern.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 1.658,80 DM nebst 7,5 % Zinsen seit dem 6.1.2000 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die Kosten beider Instanzen tragen die Klägerin zu 8 % und die Beklagte zu 92 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das sich mit der gewerblichen Überlassung von Arbeitnehmern befasst. Sie mietete von der Beklagten mit Vertrag vom 6.10.1999 (Bl. 4–18 GA) Büroräume im zweiten Obergeschoss des Büro- und Geschäftshauses F.-E.-S. in W. zu einem monatlichen Bruttomietzins von 1.566 DM zzgl. einer Nebenkostenvorauszahlung von 406 DM an. Gemäß § 1 Ziff. 5 des Vertrages durfte die Klägerin das Objekt nur als Personal-Dienstleistungs-Beratung nutzen. Eine andere Nutzung war ausdrücklich ausgeschlossen. Die Schlüssel für die Mieträume wurden am 21.10.1999 übergeben (Bl. 122 GA). Nach Durchführung von Renovierungsarbeiten nahm die Klägerin ihren Geschäftsbetrieb Anfang Dezember 1999 auf. Sie zahlte die für Dezember 1999 fällig werdende Miete fristgerecht zum 3. Werktag des Monats ohne Vorbehalte im Voraus.
Zur gleichen Zeit eröffnete die Firma A.P.G. (im Folgenden: Fa. A.G.) in den darunterliegenden Räumen im ersten Obergeschoss des Hauses ihr Unternehmen. Diese hatte die Räume von der Beklagten angemietet, nachdem der zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehende Mietvertrag vom 6.10.1999 abgeschlossen war. Wie die Beklagte ist die Fa. A.G. auf dem Gebiet der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung tätig. Sie wirbt für sich mit Plakaten an den Fenstern der Mieträume und Namensschildern im Eingangsbereich sowie im Flur des Gebäudes.
Mit Anwaltsschreiben vom 17.12.1999 (Bl. 19 GA) forderte die Klägerin die Beklagte auf, die Konkurrenz durch die Fa. A.G. zu verhindern. Die im Januar 2000 fällige Miete zahlte sie nicht, wobei sie sich auf den fehlenden Konkurrenzschutz als Minderungsgrund berufen hat.
Mit der Klage hat die Klägerin von der Beklagten verlangt, die weitere Vermietung der im ersten Obergeschoss gelegenen Räumlichkeiten an die Fa. A.G. zu unterlassen; es bestehe die Gefahr, dass Arbeitsuchende Verwechslungen unterlägen und sich statt an sie – die Beklagte – an die Konkurrentin im selben Hause wendeten.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Vermietung von Geschäftsräumen in der F.-E.-S. in W. an die Firma A.P.G. zu unterlassen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Widerklagend hat sie beantragt, die Klägerin zu verurteilen, an sie 1.993,60 DM nebst 7,25 % Zinsen von 1.972 DM und 5 % Zinsen von 21,60 DM seit dem 6.1.2000 zu zahlen.
Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, mangels Vereinbarung einer entsprechenden Klausel bestehe kein Anspruch auf Konkurrenzschutz; der Geschäftsbetrieb einer Personalüberlassungsfirma sei mit den Unternehmen, für die die Rechtsprechung Konkurrenzschutz auch ohne ausdrückliche Vereinbarung zuerkannt habe, nicht vergleichbar.
Mit der Widerklage hat sie die Miete für Januar 2000 zzgl. Nebenkostenvorauszahlung (1.972 DM) sowie Bankrücklastschriftkosten von 21,60 DM geltend gemacht. Letztere waren entstanden, weil die Klägerin den Abbuchungsauftrag widerrufen hatte.
Das LG hat die Beklagte dem Klageantrag entsprechend zur Unterlassung verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Unterlassungsanspruch ergebe sich aus § 536 BGB. Die Beklagte müsse die Konkurrenz unterbinden, da sie auch ohne besondere Vertragsklausel nicht berechtigt gewesen sei, an einen Mitbewerber der Klägerin zu vermieten.
Die Kammer hat der Beklagten des Weiteren einen Zahlungsanspruch i.H.v. 1.577,60 DM zuerkannt und i.Ü. die Widerklage abgewiesen. Der Klägerin stehe ein Mietminderungsrecht infolge der Verletzung des Konkurrenzschutzes zu, jedoch nur i.H.v. 20 % des Bruttomietzinses. Im Übrigen sei die Klägerin zur Entrichtung des Mietzinses für Januar 2000 verpflichtet. Die Beklagte könne hingegen nicht die Rücklastschriftkosten geltend machen, da die Klägerin weder unter dem Gesichtspunkt des Verzuges noch unter dem der positiven Vertragsverletzung hierzu verpflichtet sei.
Gegen das erstinstanzliche Urteil wenden sich die Beklagte mit ihrer Berufung und die Klägerin mit der (unselbstständigen) Anschlussberufung.
Die Beklagte macht unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen ...