Verfahrensgang

LG Mönchengladbach (Urteil vom 28.11.2000; Aktenzeichen 6 O 253/00)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 28. November 2000 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über Bestand und Verbleib des Nachlasses des am 26. September 1998 verstorbenen Friedrich W., zuletzt wohnhaft V. Weg … in J..

Der Klageantrag zu 1) wird als derzeit nicht begründet abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

I.

Die Berufung des Klägers ist begründet, soweit er von der Beklagten Auskunft verlangt.

Die Verpflichtung der Beklagten zur Auskunftserteilung ergibt sich aus § 2314 Abs. 1 BGB. Sie ist Alleinerbin des am 26. September 1998 verstorbenen Friedrich W.. Der Kläger ist als Abkömmling des Erblassers pflichtteilsberechtigt (§ 2303 BGB).

1.

Der Pflichtteilsanspruch des Klägers ist nicht durch den im notariellen Vertrag vom 17.01.1974 erklärten Verzicht auf das Erb- und Pflichtteilsrecht ausgeschlossen. Denn dieser Vertrag ist formnichtig (§ 125 S. 1 BGB) und kann daher keinen wirksamen Ausschluss des klägerischen Pflichtteilsrechts begründen.

a) Der Erblasser hat sich bei Abschluss des Vertrages durch einen vollmachtslosen Vertreter vertreten lassen. Erst danach hat er dessen Erklärungen genehmigt, wobei seine Unterschrift vom Notar lediglich beglaubigt wurde.

Gemäß § 2347 Abs. 2 Satz 1 BGB kann ein Erblasser – anders als der Verzichtende – den Erbverzichtsvertrag aber nur persönlich abschließen. Hierbei handelt es sich um ein sogenanntes höchstpersönliches Rechtsgeschäft, bei dem die Vertretung des Erblassers sowohl im Willen auch als in der Erklärung ausgeschlossen ist (vgl. BGHZ 37, 319, 321; Staudinger-Schotten, § 2347 BGB, Rdn. 22). Eine Ausnahme besteht gemäß § 2347 Abs. 2 Satz 2 BGB lediglich dann, wenn der Erblasser geschäftsunfähig ist, wofür es hier jedoch keine Anhaltspunkte gibt.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann die Genehmigungserklärung des Erblassers auch nicht als Erklärung der Annahme eines vom Kläger abgegebenen Angebots auf Abschluss eines Verzichtsvertrages und somit als eigene Vertragserklärung des Erblassers gewertet werden.

Die Erklärung ist mit „Genehmigungserklärung” überschrieben. Eine Genehmigung gemäß den §§ 182 ff. BGB bezieht sich auf Erklärungen, die von einer anderen Person abgegeben wurden, und damit auf fremde Erklärungen. Dies wird auch durch den Wortlaut der Genehmigungserklärung des Erblassers deutlich, wo es heißt, sie beziehe sich auf alle Erklärungen, die in der vorgenannten Urkunde „für mich” abgegeben worden „sind”.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Erblasser in seiner Genehmigungserklärung den Erklärungen des Vertreters „vollinhaltlich zugestimmt” hat. Gemäß § 182 BGB ist die Zustimmung lediglich der rechtliche Oberbegriff für Einwilligung und Genehmigung. Auch eine Zustimmung bezieht sich daher nur auf fremde Erklärungen, so dass auch einer Zustimmung kein eigener Erklärungsgehalt im Sinne einer eigenen Vertragserklärung zukommt.

b) Zudem genügt die Genehmigungserklärung des Erblassers nicht den Formvorschriften des § 2348 BGB. Danach bedarf der Erbverzichtsvertrag der notariellen Beurkundung. Hier jedoch wurde lediglich die Unterschrift des Erblassers unter seine Genehmigungserklarung beglaubigt. Es liegt auch keine Niederschrift im Sinne der §§ 8 ff. BeurkG vor. Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 BeurkG muss die Niederschrift vom Notar eigenhändig unterschrieben werden. Im Gegensatz zur Niederschrift des notariellen Erbauseinandersetzungsvertrages ist die Genehmigungserklärung des Erblassers vom Notar jedoch nicht unterschrieben worden. Die Unterschrift des Notars steht allein unter seiner nachfolgenden Beglaubigungserklärung, nicht jedoch unter der „Genehmigungserklärung” des Erblassers.

Die Auffassung des Landgerichts, die Unterschrift des Notars sei dahingehend auszulegen, dass es sich um eine „Unterschrift unter eine Niederschrift der Vertragserklärung des Herrn Friedrich W. im Sinne des § 13 BeurkG” handele, vermag der Senat hingegen aus den schon in der Berufungsbegründung zutreffend dargelegten Gründen nicht zu teilen. Die Auslegung einer Unterschrift dahingehend, dass sie im Sinne von § 13 BeurkG zu verstehen sei, ist nicht möglich. Ob die Voraussetzungen des § 13 BeurkG vorliegen, ist einer Auslegung durch das Gericht nicht zugänglich, sondern muss von diesem festgestellt werden. Dies hat das Landgericht jedoch nicht getan. Es kann sich auch nicht deshalb über die Nichteinhaltung zwingender Formvorschriften hinwegsetzen, weil es einem bestimmten Auslegungsergebnis Geltung verschaffen will.

Der Mangel der Form des Erbverzichts ist auch nicht wegen des darin enthaltenen Grundstücksübertragungsvertrages über die Vorschrift des § 313 Satz 2 BGB geheilt worden. Nach ganz herrschender Meinung, der si...

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