Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 22.06.2022 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kleve - Az.: 8 O 44/21 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, eine Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
A) Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Mit diesem hat das Landgericht eine Klage des Klägers gegen den beklagten Süßwarenhersteller bezüglich einer Werbung in der X.-Zeitung vom 19.02.2021 abgewiesen, die darauf gerichtet war, der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verbieten, mit den Aussagen "Seit 2021 produziert Z. alle Produkte klimaneutral." und/oder
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zu werben, wie im Antrag wiedergegeben, und an den Kläger 374,50 EUR nebst Zinsen an vorgerichtlichen Kosten zu zahlen.
Der Kläger hält die Werbung für irreführend, weil die angesprochenen Verkehrskreise annehmen würden, der Herstellungsprozess selbst verlaufe emissionsfrei. Tatsächlich werde die Klimaneutralität aber allenfalls durch - von ihm bestrittene - Kompensationszahlungen erreicht. Zumindest der Hinweis darauf, dass Klimaneutralität nur durch solche Kompensationszahlungen erreicht werde, müsse in der Werbung selbst erfolgen.
Die Beklagte meint, die Werbung richte sich ausschließlich an Fachkreise. Diese wüssten, dass Klimaneutralität lediglich eine bilanzielle Klimaneutralität beinhalte. Im Übrigen würde auf der angegebenen Website umfassend darüber informiert, wie die Klimaneutralität erreicht werde.
Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei zwar zulässig, jedoch unbegründet. Zwar sei die Klage durch die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform hinreichend bestimmt, jedoch nicht begründet. Die Werbung richte sich ausschließlich an Fachkreise, da nur diese von der X.-Zeitung angesprochen würden. Diese wüssten aber, dass Klimaneutralität auch durch Kompensationszahlungen erreicht werden könne. Da die Werbung sich nicht an Verbraucher richte, sei sie auch nicht nach § 5a Abs. 2 UWG a.F. unlauter. Ein Verstoß gegen § 5a Abs. 1 a.F. liege nicht vor, weil für das von der Werbung angesprochene Fachpublikum sei der Hinweis auf die Website ausreichend gewesen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung.
Der Kläger meint, die Klage müsse schon deshalb Erfolg haben, weil er die Kompensation bestritten habe. Jedenfalls richte sich die X.-Zeitung auch an Verbraucher. Gerade dies würden von der Anzeige unter dem Slogan "Z. schmeckt auch unserem Klima" angesprochen. Dann sei die Werbung aber irrführend. Zumindest müsse unmittelbar in der Werbung darüber aufgeklärt werden, dass die Klimaneutralität nur durch Kompensationszahlungen erreicht werde.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Kleve vom 22.06.2022, Az.: LG Kleve - 8 O 44/21 -
I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 EUR, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr mit den Aussagen
"Seit 2021 produziert Z. alle Produkte klimaneutral."
und/oder
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zu werben und zwar wie nachstehend wiedergegeben:
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II. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 374,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Klage weiter für unzulässig. Es sei nicht erkennbar, auf die Werbung für welche Produkte sich das Verbot beziehe. Im Übrigen habe das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Soweit der Kläger die tatsächliche Kompensation bestreite, verkenne er die Darlegungs- und Beweislast. Im Übrigen wiederholt sie ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
B) Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg, denn die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet.
I. Die Klage ist zulässig.
Die Klagebefugnis des Klägers nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 UWG steht zwischen den Parteien zu Recht nicht in Streit.
Der Klageantrag nimmt auf die konkrete Verletzungsform Bezug und ist schon deshalb hinreichend bestimmt.
II. Die Klage ist jedoch unbegründet.
1. Der Anspruch des Klägers ergibt sich nicht aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 UWG, denn...