Verfahrensgang
LG Duisburg (Entscheidung vom 18.04.2008) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 18.04.08 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils voll-streckende Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
Die beruflich als Lehrerin an der Realschule in V. tätige Klägerin begehrt von der Betreiberin der Website www.spickmich.de (der Beklagten zu 4) sowie von deren Gesellschaftern und Geschäftsführern (den Beklagten zu 1-3) die Löschung und Unterlassung der Veröffentlichung bestimmter - die Person der Klägerin betreffender- Daten. Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts wird gemäß § 540 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass sich die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche weder aus einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts noch aus der Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen ergäben.
Bei den Angaben betreffend den Namen der Klägerin, ihre berufliche Tätigkeit und die von ihr unterrichteten Fächer handele es sich um wahre Tatsachen. Die Bewertung der Klägerin sei als Werturteil zu qualifizieren, so dass das Bewertungsforum des Portals www.spickmich.de in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG falle. Das Landgericht hat sodann eine Abwägung zwischen dem Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht vorgenommen mit dem Ergebnis, dass die Bewertungsmöglichkeiten im Portal der Beklagten keinen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin darstellten. Die vorgenommenen Bewertungen der Klägerin beträfen deren Sozialsphäre und reichten weder in den Bereich der Schmähkritik noch in den der Anprangerung hinein. Vielmehr seien die Bewertungen auch eine Orientierung für Schüler und Eltern und könnten zu erhöhter Transparenz und Kommunikation führen; schließlich dienten sie der Klägerin als feedback. Desweiteren sei bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass die Bewertung der Klägerin nur nach erfolgter Anmeldung auf der Homepage www.spickmich.de und Eingabe der Schule, an der sie unterrichtet, eingesehen werden könne und nicht bei Eingabe des Namens der Klägerin in Internet-Suchmaschinen erscheine. Die Möglichkeit von missbräuchlicher Benutzung des Portals rechtfertige keine Beschränkung der Meinungsfreiheit derjenigen, die es bestimmungsgemäß benutzten.
Soweit durch die Bewertungskriterien "cool und witzig", "menschlich", "beliebt" und "vorbildliches Auftreten" auch die Privatsphäre der beurteilten Lehrer betroffen sei, liege keine Verletzung des Persönlichkeitsrechtes vor, weil dadurch weder eine Anprangerung noch eine Diffamierung bewirkt würde. Der Einzelne habe keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie er sich selber sieht oder von anderen gesehen werden möchte.
Die angegriffene Bewertung sei auch nicht schon deshalb unzulässig, weil sie anonym erfolge. Anonymes Auftreten sei dem Internet immanent; auch anonyme Meinungsäußerungen genössen den Schutz des Art. 5 Abs. 1GG.
Manipulationsmöglichkeiten, die sich daraus ergäben, dass sich entweder Schüler unter verschiedenen Namen mehrfach anmeldeten oder Personen an der Bewertung teilnähmen, die gar keine Schüler seien, führten nicht zur Unzulässigkeit der Bewertung. Dass die tatsächliche Identität der angemeldeten Schüler nicht überprüfbar sei, sei für jeden Nutzer des Portals erkennbar. Etwaigen Manipulationen würde auch dadurch entgegengewirkt, dass Bewertungen erst ab einer bestimmten Anzahl berücksichtigt und die Bewertungen herausgenommen würden, die vorwiegend die Noten 1 und 6 enthielten; durch die auf der Lehrerseite eingerichtete Schaltfläche "Hier stimmt was nicht" könne der Betreiber auf Unstimmigkeiten aufmerksam gemacht werden.
In Bezug auf die im Bewertungsmodul enthaltene Zitatfunktion seien die Ansprüche der Klägerin schon deshalb nicht begründet, weil bisher überhaupt kein Zitat der Klägerin eingestellt worden sei und deshalb weder eine Wiederholungs- noch Erstbegehungsgefahr vorliege. Ein Zitieren von korrekt wiedergegebenen Äußerungen, die ein Lehrer in seiner dienstlichen Funktion gemacht habe, sei erlaubt.
Die Nennung von persönlichen Daten der Klägerin verstoße auch nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Auch hier habe eine Abwägung stattzufinden. Die Daten seien aus der Homepage der Schule bereits ersichtlich. Soweit sie im Zusammenhang mit der Bewertung der Klägerin benutzt würden, sei dies vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst.
Schließlich ergäbe sich das von der Klägerin verlangte Verbot auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 4 BDSG. Bei den...