Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 25.02.2013; Aktenzeichen 15 O 331/11) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsbehelfs das am 25.02.2013 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des LG Düsseldorf, soweit es das Prozessrechtsverhältnis zu dem Beklagten zu 1) betrifft, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger EUR 200.000,- nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 30.12.2004 bis zum 24.09.2011 und ab dem 25.09.2011 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
Im Übrigen wird die gegen den Beklagten zu 1) gerichtete Klage abgewiesen.
De Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger und der Beklagte zu 1) jeweils zur Hälfte. Seine eigenen außergerichtlichen Kosten trägt der Beklagte zu 1) entselbst. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten zu 1) bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter der A-AG, über deren Vermögen am 01.09.2006 - 505 IN 159/06 - das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Er nimmt die Beklagten als Aufsichtsratsmitglieder wegen des von der A-AG an die B-GmbH aufgrund des am 08.11.2004 vereinbarten und vollzogenen Erwerbs eines Geschäftsanteils an der C-GmbH am 29.12.2004 gezahlten Teilkaufpreises von EUR 600.000,- auf Schadensersatz in Anspruch, wobei die Klage auf den Ersatz eines erstrangigen Teilbetrags in Höhe von EUR 200.000,- beschränkt ist.
Die A-AG befasste sich nach ihrem Satzungszweck unter anderem mit dem An- und Verkauf von Immobilien und dem Erwerb von Beteiligungen. Sie gab zu ihrer Finanzierung Inhaber-Teilschuldverschreibungen in insgesamt siebzehn Tranchen mit einem Gesamtvolumen von ca. EUR 145 Millionen heraus, von denen im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch über 90 Millionen zur Rückzahlung offen standen. Alleiniger Vorstand der A-AG war bis zur Insolvenzeröffnung der Zeuge D.. Als Aufsichtsrat waren zunächst die Zeugen E. (Vorsitzender), F. und von G. bestellt.
Die C-GmbH wurde am 18.12.2002 aus dem Vermögen der B-GmbH mit Sitz in Nürnberg errichtet. Das von der B-GmbH vollständig gehaltene Stammkapital betrug EUR 25.000,-. Die C-GmbH befasste sich mit der dreidimensionalen Abbildung von Waren zu deren Präsentation im Internethandel. Mit notariellem Vertrag vom 17.04.2003 beteiligte sich Herr H. an der C-GmbH durch Übernahme eines Geschäftsanteils in Höhe von nominal EUR 2.500,-. Nachdem die Gesellschafterversammlung der C-GmbH mit Beschluss vom 12.06.2003 beschlossen hatte, das Kapital der Gesellschaft um EUR 50.000,- zu erhöhen, wurden die dem Nürnberger Kaufmann J. gehörende J-GmbH und die seiner damaligen Lebensgefährtin V. gehörende K-GmbH mit notarieller Urkunde vom 31.10.2003 zugelassen, die vorgenannte Kapitalerhöhung zu vollziehen, indem die J-GmbH für einen Geschäftsanteil von nominal EUR 20.000,- die entsprechende Stammeinlage mit einem Aufgeld von EUR 20.000,- und die K-GmbH die restliche Stammeinlage von EUR 5.000,- mit einem Aufgeld von EUR 5.000,- übernahmen. Am 31.12.2003 veräußerte die J-GmbH ihren Geschäftsanteil von nominal EUR 20.000,- an die A-AG zu einem Kaufpreis von EUR 5.240.000,-. Ferner veräußerte die K-GmbH an diesem Tag ihren Geschäftsanteil von nominal EUR 5.000,- an die A-AG zu einem Kaufpreis von EUR 1.310.000,-. Aufgrund eines von Herrn J. im Namen der J-GmbH erteilten Auftrags verfasste der Wirtschaftsprüfer L. am 19.01.2004 auf Basis einer von ihm übernommenen Planrechnung der C-GmbH ein Gutachten, demzufolge der Ertragswert der C-GmbH EUR 13,1 Mio. zum 31.12.2003 betrug. Am 02.05.2004 erstellte die M-GmbH ihren Prüfbericht zum Jahresabschluss 2003 der A. AG (auf den Inhalt der Anlage B2 der beigezogenen Akte I-6 U 71/11 (Bl. 89 ff BA) wird verwiesen). Am 10.05.2004 unterbreitete die J-GmbH der A-AG ein unwiderrufliches Kaufangebot, die von der A-AG gehaltenen 118.125 Stück Inhaberaktien an der N-AG und das von der A-AG der N-AG damals in Höhe von EUR 1.554.770,41 gewährte Darlehen zu einem Kaufpreis von EUR 10.233.945,73 zu erwerben, sofern es der J-GmbH gestattet würde, diesen Kaufpreis u.a. mit ihrer Gegenforderung aus dem vorgenannten Verkauf des Anteils in Höhe von nominal EUR 20.000,- an der C-GmbH zu verrechnen. Am 02.07.2004 beauftragte der Aufsichtsrat der A-AG, vertreten durch den Zeugen von F., die O-KG zu dem vorgenannten Gutachten des Wirtschaftsprüfers L. Stellung zu nehmen. Unter dem 16.07.2004 gelangte die O-KG im Rahmen ihrer Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass das Gutachten des Wirtschaftsprüfers L. zur Ermittlung eins Kaufpreises ungeeignet sei, weil es den Unternehmenswert aus einer ungeprüften Prognoserechnung ableite. Am 04.0...