Normenkette
MV § 2 Ziff. 1 Abs. 3, § 3 Abs. 2, § 3 Ziff. 1, § 3 Ziff. 3, § 4 Ziff. 1, § 4 Ziff. 2, § 4 Ziff. 3 lit. h, § 4 Ziff. 4, § 8 Ziff. 2; BGB § 284 Abs. 2 a.F., § 288 Abs. 1, § 366 Abs. 2, §§ 397, 535 Sätze 1-2, §§ 536-537, 537 Abs. 1, § 539; ZPO §§ 287, 420
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 22.08.2001; Aktenzeichen 8 O 651/00) |
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 28.06.2000; Aktenzeichen 8 O 497/99) |
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 09.06.1999; Aktenzeichen 8 O 170/95) |
Tenor
Auf die Berufungen der Parteien werden die Urteile des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Juni 1999 (8 O 170/95; A II 445 f. GA ), vom 28. Juni 2000 (8 O 497/99; B I 251 f. GA) und vom 22. August 2001 (8 O 651/00; C I 249 f. GA) unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 154.384,56 € nebst 4 % Zinsen
aus 14,00 € seit dem 05.12.1996,
aus jeweils 2.208,11 € seit dem 07.01, 06.02. und 06.03.1997,
aus jeweils 1.166,34 € seit dem 04.04., 07.05., 05.06., 04.07., 06.08. und 04.09.1997,
aus jeweils 2.208,11 € seit dem 07.10. und 06.11.1997,
aus 10.108,93 € seit dem 04.12.1997,
aus 2.868,51 € seit dem 07.01.1998,
aus 2.094,84 € seit dem 05.02.1998,
aus 2.025,91 € seit dem 06.03.1998,
aus jeweils 1.071,28 € seit dem 06.04. und 07.05.1998,
aus jeweils 4.113,98 € seit dem 05.06., 06.07., 06.08. und 04.09.1998,
aus jeweils 5.155,74 € seit dem 06.10., 05.11. und 04.12.1998,
aus jeweils 5.155,74 € seit dem 07.01., 04.02. und 04.03.1999,
aus jeweils 4.113,98 € seit dem 08.04., 06.05., 04.06., 06.07., 05.08. und 06.09.1999,
aus jeweils 5.155,74 € seit dem 06.10., 04.11. und 06.12.1999,
sowie Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus 4.426,51 € seit dem 06.01.2000,
aus jeweils 5.468,27 € seit dem 04.02. und 06.03.2000,
aus jeweils 1.398,19 € seit dem 06.04., 05.05., 07.06., 06.07., 04.08., 07.09 und 06.10.2000 und
aus jeweils 2.199,69 € seit dem 06.11. und 06.12.2000
zu zahlen.
Im Übrigen werden die Klagen und die Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen in dem Verfahren 8 O 170/95 LG Düsseldorf der Kläger zu 1/3 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 2/3.
Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits 8 O 497/99 LG Düsseldorf fallen dem Kläger zur Last.
Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits 8 O 651/00 LG Düsseldorf haben der Kläger zu 46 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 54 % zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 46 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 54 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird jeweils nachgelassen, die Vollstreckung der anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um wechselseitige Ansprüche aus einem Gewerberaummietverhältnis. Der Senat hat die vormals drei Verfahren (I-10 U 134/99 = 8 O 170/95 LG Düsseldorf; I-10 U 157/00 = 8 O 497/99 LG Düsseldorf; I-10 U 193/01 = 8 O 651/00 LG Düsseldorf) unter Führung des erstgenannten Rechtsstreits zunächst mit Beschluss vom 20.10.2005 zu Zwecken der gemeinsamen Beweisaufnahme (Band IV, Bl. 1048 f. GA I-10 U 157/00) und alsdann mit Beschluss vom 18.10.2007 (Band IX, Bl. 1986 GA I-10 U 134/99) auch zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Der besseren Übersichtlichkeit halber verbleibt es bei dem Aktenaufbau der einzelnen Verfahren, wobei die jeweiligen Fundstellen für das Verfahren I-10 U 134/99 im folgenden mit A. Bd. ... Bl. ... GA, für das Verfahren I-10 U 157/00 mit B. Bd. ... Bl. ... GA und für das Verfahren I-10 U 193/01 mit C. Bd. ... Bl. ... GA gekennzeichnet werden. Die lange Dauer der Verfahren beruht im wesentlichen auf der zeitaufwendigen Beweiserhebung wie auf dem vielfachen Wechsel der Prozessbevollmächtigten auf Seiten der Beklagten.
Mit Mietvertrag vom 06.12.1992 vermietete die Bauherrengemeinschaft F./S. an die Beklagten in dem noch zu errichtenden Gebäude H. Straße 1 in D. einen im Erdgeschoss gelegenen Gebäudeteil (Verkaufsfläche, Nebenflächen, Lagerfläche) und 17 Pkw-Einstellplätze nach Maßgabe der dem Mietvertrag beigefügten Planungsunterlagen nebst Bau- und Betriebsbeschreibung. In dem Mietvertrag (A. I. 6 f.; Originale Anlagenband) ist u.a. geregelt:
"... § 2 Ziff. 1, 1. Absatz:
Die Mieterin darf die Gebäudeflächen des Mietobjekts nur als Verkaufs-, Büro-, Service- und Lagerflächen nutzen. ... Die Mieterin wird einen Möbeleinzelhandel betreiben ...
§ 2 Ziff. 1, 4. Absatz:
Die Mieterin trägt alle Kosten, die durch ihre besonderen Tätigkeiten oder Produkte (z.B. leicht entflammbare Produkte, Servicebetrieb, Ausstellungs- und Schulungsbereich) sowie hiermit verbundene Installationen (z.B. Klimatisierung, Schallschutz) bzw. hieraus resultierende behördliche, berufsgenossenschaftliche oder versicherungsbedingte Auflagen verursacht werden. ...
§ 3 Mietzeit:
Ziff....