Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 11.07.2006; Aktenzeichen 32 O 112/05) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 11. Juli 2006 - 32 O 112/05 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 14. Januar 1999 betreffend die Einziehung seines Gesellschaftsanteils nichtig ist und er weiterhin Gesellschafter der Beklagten ist, hilfsweise die Verurteilung der Beklagten, ein Bewertungsgutachten zur Ermittlung seines Abfindungsguthabens in Auftrag zu geben. Wegen der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Zwar sei die Klage nicht schon in entsprechender Anwendung von § 242 Abs. 2 Satz 1 AktG wegen verspäteter Geltendmachung der Nichtigkeit unzulässig; vorliegend gehe es um die Liste der Gesellschafter, die zwar zum Handelsregister einzureichen sei, nicht aber in das Register eingetragen werde. Indes sei eine Nichtigkeit des Einziehungsbeschlusses vom 14. Januar 1999 nicht festzustellen. Soweit sich der Kläger darauf berufe, die Einziehung habe nur "pro forma" erfolgen sollen, könne nicht von einem Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB ausgegangen werden. Ein solches liege nur dann vor, wenn die Parteien einverständlich lediglich den äußeren Schein eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, die mit dem Geschäft verbundenen Rechtsfolgen aber nicht eintreten lassen wollten. Von einem Scheingeschäft könne hingegen nicht ausgegangen werden, wenn zumindest eine der Parteien das Beschlossene oder Beurkundete ernsthaft gewollt habe. Davon sei aber schon nach dem eigenen Vorbringen des Klägers auszugehen, wonach die Gesellschafter G. und H. die eingezogenen Anteile für ihn "treuhänderisch" - also nach außen hin als volle Rechtsinhaber - halten sollten. Überdies sei der Geschäftsanteil des Klägers nur bei einer tatsächlich erfolgten Übertragung dem Zugriff von Gläubigern entzogen gewesen. Ob der Kläger eine angemessene Abfindung für seinen Anteil erhalten habe, berühre die Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses nicht. Allenfalls stelle sich die Frage, ob der Einziehungsbeschluss durch die richtige Abfindung aufschiebend bedingt sei; nichtig sei er jedenfalls nicht. § 6 der Satzung der Beklagten sehe die Einziehung vor. Ein Gesetzesverstoß, insbesondere ein Verstoß gegen § 34 Abs. 2 GmbHG, sei weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich. Von einer Einziehung gegen den Willen des Klägers könne nicht ausgegangen werden.
Der Hilfsantrag des Klägers sei ebenfalls unbegründet. Unstreitig habe er unter dem 17. Februar 2003 erklärt, dass er das Abfindungsguthaben für seinen Geschäftsanteil vollständig erhalten habe. Überdies habe er im Rahmen eines Verfahrens zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung unter dem 11. Dezember 2003 bekundet, dass er dadurch abgefunden sei, dass die Beklagte Schulden gegenüber der Firma J., der K.-Bank und der L.-Bank übernommen habe. Unter diesen Umständen hätte es am Kläger gelegen, darzulegen und unter Beweis zu stellen, dass und weshalb diese Erklärungen falsch seien und weshalb er jetzt nicht mehr an diese Erklärungen gebunden sei. Zudem sei der Anspruch des Klägers auf eine genaue Ermittlung des Werts seines Geschäftsanteils im Hinblick darauf, dass seit dem Einziehungsbeschluss bei Klageerhebung mehr als fünf Jahre vergangen seien, unter Berücksichtigung der vorgenannten Erklärungen verwirkt.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein Klagebegehren unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen in vollem Umfange weiterverfolgt. Er ist der Auffassung, das Landgericht habe zwar zutreffend auf die analoge Anwendbarkeit der §§ 241 ff. AktG bei der Prüfung der Fragen und der Folgen der Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses hingewiesen, die einzelnen Tatbestände aber nicht geprüft. So habe der angegriffene Beschluss die Einziehung und damit die Vernichtung der Stammeinlage des Klägers vorgesehen. Die dadurch bewirkte Kapitalherabsetzung sei gemäß § 58 GmbH beurkundungspflichtig, so dass der Nichtigkeitsgrund des § 241 Ziff. 1 AktG vorliege. Eine Eintragung in das Handelsregister sei nicht erfolgt, so dass die Einziehung nicht wirksam geworden sei. Des Weiteren hätten mit dem angegriffenen Beschluss die bereits eingetretenen Rechtsfolgen der wirksam ausgebrachten Anteilspfändung der J. verhindert bzw. hintergangen und außerdem weitere bislang noch nicht vollstreckende Gläubiger benachteiligt ...