Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Übernahme vom Vermieter mitfinanzierter Einrichtungsgegenstände durch den Nachmieter; unwirksame Kaufpreisvereinbarung

 

Orientierungssatz

1. Vereinbart der Vormieter mit dem Nachmieter die Übernahme eines mit dem Grundstück fest verbundenen Einrichtungsgegenstandes (hier: offener Kamin), dessen Einbau vom Vormieter und vom Vermieter gemeinsam finanziert worden war, so ist dies dahingehend auszulegen, daß der Nachmieter dem Vormieter die diesem dabei entstandenen (anteiligen) Kosten zu ersetzen hat.

2. Übersteigt der Verkaufspreis eines "veräußerten" Einrichtungsgegenstandes den Gebrauchswert um mehr als 50%, so liegt ein auffälliges Mißverhältnis mit der Folge vor, daß die Vereinbarung nach WoVermittlG § 4a Abs 2 S 2 (juris: WoVermRG) insoweit nichtig ist.

 

Normenkette

WoVermRG § 4a Abs. 2 S. 2; BGB § 138

 

Fundstellen

Haufe-Index 541617

NZM 1998, 805

ZMR 1998, 618

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