Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 5 O 195/13) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12.06.2015 (Az. 5 O 195/13) in der Form, die es durch den Berichtigungsbeschluss vom 07.07.2015 gefunden hat, teilweise abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 142.557,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.04.2013 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.
3. Dieses und das angegriffene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des jeweiligen Gegners gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Summe abzuwenden, wenn nicht der Gegner vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt als Rechtsnachfolgerin vom Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit dessen Besoldung als Geschäftsführer einer in ihr aufgegangenen Berufsgenossenschaft.
Die Klägerin ist Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung mit Sitz in A... für Unternehmen und deren Mitarbeiter, die Holz, Metall und ähnliche Werkstoffe be- oder verarbeiten. Sie ist rechtlich als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert. Sie ist - soweit vorliegend von Interesse - am 01.01.2011 infolge einer Fusion von vier Berufsgenossenschaften entstanden, u.a. der B... (C..., nachfolgend D... genannt) und der E... (F..., nachfolgend G... genannt). Die kleinere D... und die größere G... (damals noch als H... firmierend) haben durch Vertrag von September 1990 unter Aufrechterhaltung ihrer Selbstständigkeit zwecks Einsparung von Kosten insbesondere im Personalbereich zum 01.01.1990 eine Verwaltungsgemeinschaft gegründet.
Der am 04.05.1939 geborene Beklagte arbeitete seit 1971 für die G... und übte seit 1986 das Amt ihres Hauptgeschäftsführers aus. Am 16.08.1990 wurde der Beklagte mit Blick auf die anzustrebende Verwaltungsgemeinschaft von der Vertreterversammlung der D... auch zu deren Hauptgeschäftsführer - beginnend ab 01.08.1991 - gewählt. Wegen der zukünftigen Besoldung des Beklagten für die D... kam es am 19.07.1991 unter Beteiligung des Beklagten und des Abteilungsleiters I... des J... (nachfolgend K...) zu einer Besprechung.
Wörtlich heißt es in dem Vermerk des K...:
"Herr L... wies auf die inzwischen vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft zwischen der B... und der H... hin. Das Problem der Zusatzvergütung für den gemeinsamen Geschäftsführer der Verwaltungsgemeinschaft werde in absehbarer Zeit entschieden werden.
Hierzu erklärte Herr I..., dass für die gemeinsame Geschäftsführungstätigkeit eine Besoldungserhöhung um zwei Besoldungsgruppen, wie sie das Amt in früheren Jahren in Einzelfällen zugelassen habe, nicht mehr genehmigt werden könne. Es sei im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 23.11.1976, Az.: VI ZR 254/75, veröffentlicht in "Die Berufsgenossenschaft" Oktober 1977, S. 483/484) aber rechtmäßig und zulässig, dass das Amt bei der D... als Nebenamt im Sinne der Nebentätigkeitsverordnung geführt werde. Dafür könne eine Nebentätigkeitsvergütung (Zulage) gewährt werden. Diese Vergütung müsse dann die D... gewähren, und zwar aus der nicht in Anspruch genommenen Stelle des Geschäftsführers. Sie müsse allerdings, soweit sie unter die Bestimmungen des § 6 BNV falle, und die dort genannten Beträge übersteige, an den Dienstherrn abgeführt werden. Die Vergütung könne ruhegehaltsfähig gestaltet werden, so dass auch im Falle der Abführung der Beträge an den Dienstherrn später der gesamte gewährte Vergütungsbetrag der Ruhegehaltsberechnung zugrunde gelegt werden dürfe. Auch das Ruhegehalt müsse insoweit später die D... zahlen. Bei etwaigen späteren gesetzlichen Änderungen, die hinter einer solchen Regelung zurück blieben, könne von einem Besitzstand für den Stelleninhaber ausgegangen werden."
Der Beklagte nahm seine Wahl zum Geschäftsführer der D... am 08.08.1991 an.
In seiner bei der D... geführten Personalakte befindet sich - sowohl in dem in Kopie vom Beklagten vorgelegten Exemplar wie auch in den auf Anforderung des Senats von der Klägerin vorgelegten Schnellheftern (rot = sog. Original, gelb = Kopie der Klägerin) auf den Seiten 5 und 6 eine "Erklärung und Vertrag" vom 12.08.1991. Das Schriftstück trägt außer der Unterschrift des Beklagten die der damaligen Vorstandsvorsitzenden der D..., M... und N.... "Zustimmend" wurde das Schriftstück darüber hinaus von den Vorstandsvorsitzenden der G... O... und P... unterzeichnet.
In dem Schriftstück heißt es unter anderem:
"A. [Die Vertragsparteien]... stellen fest:
1. Zwischen der B... (D...) und der H... (G...) ist mit Wirkung zum 01.01.1991 eine Verwaltungsgemeinschaft gebildet worden.
2. Als Geschäftsgrundlage dieser Verwaltungsgemeinschaft ist vereinbart worden, dass beide Berufsgenossenschaften einen gemei...