Verfahrensgang
LG Wuppertal (Urteil vom 25.01.2005; Aktenzeichen 5 O 235/03) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des LG Wuppertal vom 25.1.2005 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 2,5 Mio. EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I. Die Schuldnerin, deren Insolvenzverwalter jetzt Kläger ist, und die Beklagte, deren alleinige Gesellschafterin ein 100 %-iges Tochterunternehmen der Deutsche Bank AG war, standen miteinander in Geschäftsbeziehungen. Sie streiten nun um die Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Software EuroLEASE 98. 1995 erwarb die Beklagte für ihren Geschäftsbetrieb von der Schuldnerin deren Software Euro-LEASE 4.2 (EL 4.2) im Rahmen eines mit ihr unter dem 23.11.1995 geschlossenen Kooperationsvertrages. Der Kooperationsvertrag regelte, dass die Beklagte die Software 4.2 mit Unterstützung der Schuldnerin und Dritter weiterentwickeln und bearbeiten durfte, um sie so auf ihre Bedürfnisse zuzuschneiden. Hieraus entstand die Software EuroLEASE 5.0 (EL 5). Weiterhin wurden in dem Kooperationsvertrag in § 6 die Rechte der Parteien an der neuen Software geregelt. In der Folgezeit entwickelte die Schuldnerin auf der Basis der Software EuroLEASE 5.0 die Software Euro-LEASE 98 (EL 98). Wegen der Rechte an dieser Software schlossen die Parteien am 24.3.1999 eine von der Rechtsabteilung der Beklagten formulierte Ergänzungsvereinbarung zum Kooperationsvertrag vom 23.11.1995. Seither nutzt die Beklagte die Software EL 98 in ihrem Geschäftsbetrieb.
Sämtliche Anteile der Deutschen Bank AG an der Muttergesellschaft der Beklagten wurden im Jahre 2001 an ein Tochterunternehmen der Société Générale S.A. veräußert. Aufgrund des Verkaufs gehört die Beklagte nun nicht mehr zum Deutsche Bank-Konzern, sondern zum Konzern der Société Générale S.A. Aufgrund der veränderten Konzernzugehörigkeit kam es zu Meinungsverschiedenheiten, ob und in welchem Umfang die Beklagte nunmehr noch berechtigt ist, die Software EuroLEASE 98 (EL 98) zu nutzen und zu verwerten.
Die Schuldnerin hat als damalige Klägerin in erster Instanz behauptet, dass es sich bei der Software EL 98 um eine von ihr geschaffene Weiterentwicklung des EL 5 Kerns handele, die eigenständig lauffähig und als solche am Markt verwertbar sei. Folglich liege keine Miturheberschaft vor. Außerdem würden nicht ihre urheberrechtlichen, sondern ihre vertraglichen Rechte mit der Klage geltend gemacht.
Ferner hat die Schuldnerin die Auffassung vertreten, dass die Beklagte auf Grund der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung nicht berechtigt sei, die Software EL 98 außerhalb des Deutsche Bank-Konzerns selbst zu nutzen und zu verwerten. Das alleinige Verwertungsrecht außerhalb des Deutsche Bank-Konzerns stehe ihr, der Schuldnerin, allein zu. Soweit ein von der Beklagten im Vorfeld der Ergänzungsvereinbarung zum Kooperationsvertrag vorgelegter Vertragsentwurf anderes vorgesehen habe, sei dies für die Schuldnerin wirtschaftlich nicht akzeptabel gewesen und nicht zum Vertragsgegenstand der dann getroffenen Vereinbarung geworden. Vielmehr habe eine Beschränkung auf den Deutsche Bank-Konzern erfolgen sollen. Keineswegs habe es dem Willen der Parteien entsprochen, dass sich die Nutzungs- und Verwertungsrechte auf den jeweiligen Mutterkonzern erstrecken sollten.
Die Schuldnerin hat in erster Instanz als damalige Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es ab sofort zu unterlassen, die Software EuroLEASE 98 außerhalb des Deutsche Bank-Konzerns und insb. innerhalb des Société Générale-Konzerns zu nutzen und zu verwerten.
Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat in erster Instanz vorgetragen, dass die Klage mangels hinreichender Bestimmtheit des Klagebegehrens unzulässig sei. Bei der Software EL 98 handele es sich lediglich um eine erweiterte Version der Software EL 5 und nicht um eine eigenständig lauffähige Software. Vielmehr sei sie nur als eine Softwarekomponente im Zusammenwirken mit anderen Softwarekomponenten nutzbar.
Des Weiteren fehle das Rechtsschutzbedürfnis für das Unterlassungsbegehren. Die Software EL 98 werde ausschließlich im eigenen Unternehmen genutzt. Eine Verwertung des EL 98-Kerns habe es nicht gegeben, eine solche sei de facto auch nicht möglich.
Im Übrigen sie die Beklagte berechtigt, die Software auch innerhalb des Société Générale-Konzerns zu verwerten. Die vertraglichen Regelungen in der streitgegenständlichen Zusatzvereinbarung seien missverständlich formuliert worden. Tatsächlicher Parteiwille sei gewesen, dass die Beklagte den EL 98-Kern wie eine Eigentümerin erwerben sollte und hieran keine schlechtere Rechtsposition als an dem EL 5-Kern erhalten sollte. Das Nutzungsrecht habe sich nicht auf den Deutsche Bank-Konzern beschränken sollen. Vielmehr habe es sich au...