Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 7 O 345/12) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin das Urteil der 7. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Oktober 2013 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v.120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe
I. Die Klägerin macht Ansprüche gemäß § 642 BGB, hilfsweise § 6 Abs. 6 VOB/B 2006, wegen Bauverzögerungen aus - wie in der Berufungsinstanz unstreitig ist - abgetretenem Recht geltend. Aufgrund des Angebots der A GmbH (nachfolgend: Zedentin) vom 31.1.2008 (Anl. K 1) auf die öffentliche Ausschreibung von Fliesen- und Plattenarbeiten in der Justizvollzugsanstalt ..... beauftragte der Beklagte die Zedentin mit Schreiben vom 17.3.2008 mit der Ausführung der ausgeschriebenen Arbeiten für eine Auftragssumme in Höhe von 589.322,07 EUR. Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen waren die besonderen Vertragsbedingungen (EVM(B)BVB). Dort heißt es unter Z. 1.1
"Fristen für Beginn und Vollendung der Leistung (Ausführungsfristen)
Mit der Ausführung ist zu beginnen am 15.3.2008.
Die Leistung ist zu vollenden (abnahmereif fertigzustellen) am 15.6.2008."
Gemäß Z. 1.2 sind diese Ausführungsfristen "verbindliche Fristen (Vertragsfristen) gemäß § 5 Nr. 1 VOB/B". Mit dem Angebot füllte die Zedentin zu den Ausschreibungsunterlagen gehörende Preisblätter mit der Überschrift "Angaben zur Kalkulation mit vorbestimmten Zuschlägen" ("EFB-Preis 1a", nachfolgend: Preisblatt 1 a) sowie "Angaben zur Kalkulation über die Endsumme" ("EFB-Preis 1 b", nachfolgend: Preisblatt 1 b) aus. In beiden Preisblättern gab sie die Zuschläge auf die Einzelkosten der Teilleistungen für allgemeine Geschäftskosten mit 20 %, für Wagnis und Gewinn mit 5 % sowie die Summe für die Umlage der allgemeinen Geschäftskosten sowie Wagnis und Gewinn mit 106.501 EUR netto bei einer Angebotssumme von netto 532.504 EUR an beziffert. In dieser Kalkulation waren jeweils eigene Lohnkosten i.H.v. 170.368 EUR enthalten. Die Ermittlung der Lohnkosten unterschieden sich jedoch: In dem Preisblatt 1 a brachte die Zedentin unter der Rubrik 3.1 (Eigene Lohnkosten - Verrechnungskosten × Gesamtstunden) 44,00 EUR × 3872 Stunden in Ansatz. In dem Preisblatt wurden unter der Rubrik 2.1 "Eigene Lohnkosten - Kalkulationslohn × Gesamtstunden" 35,20 EUR × 4840 Stunden zugrundegelegt; der Verrechnungslohn sollte aber unter Berücksichtigung einer darin enthaltenen Umlage in Höhe von 25 % für Allgemeine Geschäftskosten und Wagnis und Gewinn ebenfalls 44 EUR betragen. Nachunternehmerleistungen wurden in beiden Preisblättern nicht kalkuliert und das den Ausschreibungsunterlagen ebenfalls als Vordruck beigefügte Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen (EFB-NU 317 a) nicht ausgefüllt.
In der Leistungsbeschreibung - "Vorbemerkung Leistungsverzeichnis" - ist unter der Überschrift "Baufristenplan" folgendes festgelegt:
"Der Auftragnehmer hat einen detaillierten Baufristenplan als Balkenplan über seine vertraglichen Leistungen zu erstellen, anhand dessen die Einhaltung der Vertragsfristen nachgewiesen und überwacht werden kann. Die Festlegungen des Auftraggebers, z.B. zur baufachlichen oder terminlichen Koordinierung mit den übrigen Leistungsbereichen, sind zu berücksichtigen. Bei Änderungen der Vertragsfristen oder bei erheblichen Abweichungen von sonstigen Festlegungen ist der Plan durch den Auftragnehmer unverzüglich zu überarbeiten. Der Plan ist dem Auftraggeber zehn Werktage nach Auftragserteilung, bei Überarbeitungen unverzüglich jeweils in zweifacher Papierform zu übergeben. Die Kosten dazu sind in die Einheitspreise im Leistungsverzeichnis mit einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
Unter der Überschrift "Baustellenbesprechungen" heißt es:
"Der Auftragnehmer hat zu den Baustellenbesprechungen, die der Auftraggeber regelmäßig durchführt, einen bevollmächtigten Vertreter zu entsenden. Die Besprechungen finden jeweils dienstags 11:00 Uhr im einwöchigen Rhythmus bzw. nach vorheriger Vereinbarung statt."
In dem Auftragsschreiben vom 17.03.2008, dessen Empfang die Zedentin am 27.3.2008 bestätigte (Anl. K 2), sind folgende Ausführungsfristen vorgesehen:
"Beginn 14.4.2008
Ende: 8.8.2008."
Einen Baufristenplan, wie er in der Vorbemerkung Leistungsverzeichnis vorgesehen ist, stellte die Zedentin der Beklagten vor Ausführungsbeginn nicht zur Verfügung. Die erste Baubesprechung, an der der von der Zedentin benannte Bauleiter Herr Z 1 teilnahm, fand am 16.4.2004 auf der Baustelle statt. Ausweislich des von der Beklagten als Anlage 8-1 zu Anlage K 29 vorgelegten Besprechungsprotokolls meldete Herr Z 1 Bedenken wegen der vorgesehenen Ausführung des Estrichs, der Küc...