Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 11. Zivilkammer des LG Düsseldorf - Einzelrichterin - vom 15.04.2016 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 34.603,83 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.12.2012 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Berufungsinstanz trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte als Versicherungsmaklerin in Anspruch. Der Kläger ist Eigentümer eines Wohn- und Geschäftsgebäudes mit Anbau in der K.-A.-Straße ... in S.. Das Gebäude wurde zunächst durch die V. Verwaltungsgesellschaft für Grundbesitz mbH verwaltet, die auch die Beklagte beauftragte.
Das Hauptgebäude (K.-A.-Straße Nr. ...) war längere Zeit bei der D.-W. gebäudeversichert. Als Versicherungssumme 1914 waren 40.000 Mark vereinbart. Wegen der Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein vom 26.09.1995 (Anlage K2 im Anlagenband Kläger) und vom 28.10.1999 (Anlage K3 im Anlagenband Kläger) verwiesen; jedenfalls die mit dem letztgenannten Versicherungsschein policierte Versicherung war durch die Beklagte vermittelt worden. Ab dem 15.10.2001 war das Hauptgebäude bei der V. Versicherung AG gebäudeversichert; auch diesbezüglich waren 40.000 Mark als Versicherungssumme 1914 vereinbart (vgl. Versicherungsschein vom 22.10.2001, Anlage K5 im Anlagenband Kläger). Diese Versicherung war - nach einer diesbezüglichen Kündigung des Maklervertrages durch die V. Verwaltungsgesellschaft für Grundbesitz mbH - nicht mehr von der Beklagten vermittelt worden.
Hinsichtlich des Nebengebäudes (K.-A.-Straße Nr. ...) bestand seit dem 22.08.1995 eine von der Beklagten vermittelte Gebäudeversicherung bei der A. Versicherung AG. Als Versicherungssumme waren 150.000 DM vereinbart. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K4 im Anlagenband Kläger verwiesen.
Im Oktober 2005 nahm der Kläger persönlich Kontakt zur Beklagten auf und übersandte ihr eine E-Mail, in der er die hinsichtlich der Gebäude K.-A.-Straße ... und K.-A.-Straße ... bestehenden Versicherungen aufführte und schrieb (Seite 2 Anlage K10 im Anlagenband Kläger):
"Die Verträge wurden offenbar über Ihre Makleragentur geschlossen. Ich möchte nun die bestehende Verträge ändern, d.h. ich äöchte [sic] die den Haupt- und den Anbau betr. Verträge zusammenfassen, da es sich im Grunde um ein Gebäude handelt. Außerdem erscheine mir die Jahresprämien recht hocht, so daß ich mit Ihrer Hilfe gerne eine günstigere Versicherung finden möchte. Ich bitte Sie, sich mit mir einmal tel in Verbindung zu setzen oder mir eine kurze Mail mit Ihrer Stellungnahme zukommen zu lassen."
Die Beklagte bat den Kläger daraufhin mit Telefax vom 20.10.2005, ihr mitzuteilen, an welche Firmen er vermietet habe und wie sich die Gesamtfläche nach Gewerbe- und Wohnfläche aufteile (Anlage K6 im Anlagenband Kläger), worauf der Kläger unter dem 22.10.2005 eine entsprechende Aufstellung an die Beklagte faxte (Anlage K7 im Anlagenband Kläger); ferner schickte der Kläger der Beklagten auch einen Versicherungsschein der V. Versicherung AG hinsichtlich des Gebäudes K.-A.-Straße ....
Weitere Informationen forderte die Beklagte vom Kläger nicht an. Die Beklagte wies den Kläger nicht darauf hin, dass die bisherigen Versicherungssummen für die Gebäude K.-A.-Straße ... unzutreffend sein könnten und dass möglicherweise ein Unterversicherungsverzicht vereinbart werden könnte. Der Beklagten war bewusst, dass die Bestimmung eines zutreffenden Gebäudeversicherungswertes schwierig ist.
Mit Schreiben vom 07.11.2005 bat die Beklagte die G. Allgemeine Versicherung AG, die Prämienhöhe für das Gebäude K.-A.-Straße ... bei einem Versicherungswert 1914 in Höhe von 50.000 Mark mitzuteilen (Anlage K9 im Anlagenband Kläger). Dabei übernahm die Beklagte den Versicherungswert aus der Gebäudeversicherung bei der V. Versicherung AG und fügte hinsichtlich des bislang bei der A. Versicherung AG versicherten Nebengebäudes K.-A.-Straße ... 10.000 Mark hinzu. Mit Schreiben vom 21.11.2005 übersandte die Beklagte dem Kläger einen Vorschlag für eine G. Gebäudeversicherung, basierend auf einer Versicherungssumme von 50.000 Mark (Anlage K8 im Anlagenband Kläger). Der Kläger war mit dieser Versicherung einverstanden; er kündigte den Vertrag bei der V. Versicherung AG zum 15.10.2006, während die Beklagte die Versicherung des Nebengebäudes (K.-A..-Straße ...) mit Schreiben vom 16.12.2005 zum 22.08.2006 kündigte (Anlage K10 im Anlagenband Kläger). Mit Schreiben vom 07.02.2006 bat die Beklagte schließlich die G. Allgemeine Versicherung AG um Deckung, wobei der Versicherungswert 1914 ab dem 22.08.2006 bei 10.000 Mark und ab dem 15.10.2006 be...