Leitsatz (amtlich)

Eine Bestimmung in einem vorformulierten Maklervertrag, die für den Fall, dass der Hauptvertrag erst nach dem Ende der Laufzeit des Maklervertrages zustande kommt, eine Provision vorsieht, die doppelt so hoch ist wie die an anderer Stelle geregelte "mit Abschluss des nachgewiesenen oder vermittelten Vertrages" zu zahlende Provision, wird als überraschende Klausel gem. § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil. Die Kombination beider Bestimmungen begründet überdies Zweifel bei der Auslegung i.S.v. § 305c Abs. 2 BGB und verstößt gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

 

Normenkette

BGB §§ 305c, 307, 652

 

Verfahrensgang

LG Kleve (Urteil vom 25.09.2015; Aktenzeichen 3 O 114/15)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des LG Kleve vom 25.09.2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden dem Kläger auferlegt.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung restlicher Maklerprovision von 16.957,50 EUR für einen von ihm unstreitig nachgewiesenen Grundstückskaufvertrag vom 18.12.2014 über 950.000,- EUR in Anspruch. Die Parteien streiten darüber, ob für dieses nach Ablauf des Maklervertrages zustande gekommene Geschäft eine Provision von 1,785 % (die die Beklagte gezahlt hat) oder von 3,57 % zu zahlen ist.

Der Kläger übersandte der Beklagten im Oktober 2012 einen von ihm entworfenen Maklervertrag/Verkaufsauftrag, wonach die Beklagte dem Kläger den qualifizierten Alleinauftrag für den Nachweis bzw. die Vermittlung von Kaufverträgen über Baugrundstücke in L, Gemarkung M, Flur 9 erteilten sollte. Der Auftrag sollte bis zum 21.06.2013 laufen und sich um 3 Monate verlängern, wenn er nicht vorher gekündigt werde; nach einem Jahr sollte der Vertrag automatisch enden.

In Ziffer 3 ist vorformuliert gewesen:

... Kommt ein Vertrag nach Ende der Laufzeit durch Vermittlung oder unter Mitwirkung von... (Kläger) zustande so entsteht eine Provisionspflicht von 3,57 % des beurkundeten Vertrages für den Verkäufer.

In Ziffer 4 ist vorformuliert gewesen:

Der Auftraggeber verpflichtet sich, mit Abschluss des nachgewiesenen oder vermittelten Vertrages eine Provision von 3,57 % aus dessen gesamten Wirtschaftswert unter Einschluss aller damit zusammenhängenden Nebenabreden und Ersatzgeschäften inkl. der gesetzlichen MwSt. zu zahlen.

In Ziffer 4 ist der Provisionssatz von 3,57 % vom Kläger handschriftlich eingesetzt gewesen, während er in Ziffer 3 vorgedruckt war.

Mit E-Mail vom 25.10.2012 schrieb der Mitarbeiter C von der Beklagten an den Kläger, dass in dem zuvor geführten Gespräch von einem zeitlich befristeten Vermittlungsauftrag mit entsprechenden Provisionszahlungen keine Rede gewesen sei und der Kläger sich sicherlich von den Investoren eine Vermittlungsprovision werde versprechen lassen. Der Kläger möge überlegen, ob er zusätzlich an der der Beklagten überlassenen Vermittlungsvereinbarung festhalten wolle.

Am 26.03.2013 kam es zu einer Besprechung der Parteien, aufgrund derer der in Ziffer 4 des Vertragsentwurfs zuvor handschriftlich eingetragene Provisionssatz von 3,57 % ebenfalls handschriftlich auf 1,785 % abgeändert und der Vertrag sodann vom Kläger und den Mitarbeitern C und T im Auftrag der Beklagten unterschrieben worden ist.

Mit E-Mail vom 25.08.2013 bat der Kläger die Beklagte, seiner Bank "einen kurzen Dreizeiler" zu senden, wann er "die vereinbarten 1,78 % Courtage" für das Grundstücksgeschäft M in Rechnung stellen könne.

Der Kläger hat behauptet, die am 26.03.2013 erfolgte Korrektur der Provisionshöhe von 3,57 % auf 1,785 % sei bewusst nur für die Ziffer 4 - und nicht auch für die Ziffer 3 - des Vertrages vereinbart worden. Es habe ein Anreiz für die Beklagte zu einem schnelleren Verkauf geschaffen werden sollen, damit auch der Kläger, der der Beklagten damals bereits einen konkreten Kaufinteressenten benannt gehabt habe, früher sein Geld erhalte. Der in der E-Mail vom 25.08.2014 genannte Provisionssatz beruhe auf einem Versehen.

Die Beklagte hat behauptet, bei der Besprechung am 26.03.2013 habe sich der Kläger mit ihren Mitarbeitern T und C für alle nachgewiesenen Verträge auf eine Provision von 1,785 % geeinigt; es sei der vom Kläger vorgelegte Vertrag dementsprechend in Ziffer 4 handschriftlich abgeändert worden. Es sei lediglich übersehen worden, die mit einem Provisionssatz von 3,57 % vorformulierte Ziffer 3 des Vertrages ebenfalls abzuändern.

Das LG hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger nicht vorgetragen und bewiesen habe, dass eine Provision von 3,57 % vereinbart gewesen sei. Aus dem schriftlichen Vertrag ergebe sich nicht, dass die in Ziffer 4 handschriftlich eingetragene Provision von 1,785 % nur für solche Verträge habe gelten sollen, die innerhalb der Laufzeit abgeschlossen worden seien. Vielmehr ergebe eine systematische Auslegung des Vertrages, dass dessen Ziffer 3 nicht nur Regelungen für die Zeit nach Ende der Laufzeit, ...

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