Orientierungssatz

1. Der Unterlassungsanspruch nach HGB §§ 30 Abs 1, 37 Abs 2 setzt voraus, daß es der beanstandeten Firma am Ort ohne Rücksicht auf die Branche an „deutlicher Unterscheidbarkeit” fehlt. Bei dem hierbei anzustellenden Vergleich der sich gegenüberstehenden Bezeichnungen ist auf Seiten der älteren Firma auf die eingetragene Form abzustellen, und auf Seiten der jüngeren Firma auf das abzustellen, was als vollständige Firma erscheint, und nicht etwa auf bloße – abkürzende – Firmenschlagworte.

2. Die Verwendung von Geschäftsbezeichnungen, die in schlagwortartiger, einprägsamer und damit werbewirksamer Weise das Unternehmen bezeichnen, wird nicht als „Firmengebrauch” verstanden, und es kann gegen sie nicht nach HGB §§ 30 Abs 1, 37 Abs 2 vorgegangen werden. Ebenso fallen auch Abkürzungen der eingetragenen Firma, soweit sie zu Werbezwecken gebraucht werden, nicht unter HGB § 37 (so auch BGH, 1991-04-08, II ZR 259/90, NJW 1991, 2023).

3. Bei Branchenverschiedenheit der beteiligten Firmen reicht es im Sinne einer deutlichen Unterscheidbarkeit aus, wenn die Unternehmen mittels entsprechender Firmenbestandteile deutlich machen, daß sie in verschiedenen Geschäftszweigen tätig sind, und wenn diese Firmenbestandteile zudem noch ein deutlich anderes Klang- und Schriftbild aufweisen.

4. Ein firmenmäßiger Gebrauch einer bestimmten Geschäftsbezeichnung liegt vor allem dann vor, wenn sie im Geschäftsverkehr auch bei solchen Handlungen verwendet wird, bei denen die Angabe des Geschäftsinhabers nach der Verkehrsauffassung angebracht und üblicherweise auch zu erwarten ist (bei Vertragsschlüssen, auf Briefköpfen, Türschildern, im Telefonbuch ect, nicht aber zu Werbezwecken oder bei der Meldung am Telefon).

 

Fundstellen

Haufe-Index 645992

GRUR 1996, 361

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