Verfahrensgang
AG Grevenbroich (Entscheidung vom 24.07.2008) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts
- Familiengericht - Grevenbroich vom 24.07.2008 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der von den Parteien in dem Verfahren Amtsgericht Grevenbroich - 8 F 11/07 - am 02.07.2007 geschlossene Vergleich wird unter Abweisung der weitergehenden Klage dahingehend abgeändert, dass der Kläger der Beklagten nachehelichen Unterhalt für die Monate August bis Dezember 2008 in Höhe von monatlich 423,00 €, für die Monate Januar bis Dezember 2009 in Höhe von monatlich 365,00 €, für die Monate Januar bis Juli 2010 in Höhe von monatlich 208,00 € und ab dem 01.08.2010 keinen nachehelichen Unterhalt mehr schuldet.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz sowie die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 3/5 und die Beklagte zu 2/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Parteien streiten im Wege einer Abänderungsklage um nachehelichen Unterhalt ab Februar 2008.
Die Parteien heirateten am 31.05.1999. Nachdem sie sich in 2001 getrennt hatten, wurde die Ehe am 08.02.2005 rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe ist die am 16.07.1999 geborene Tochter J. V. O. hervorgegangen. Von Juli 2003 bis Dezember 2005 lebten die Tochter der Parteien und das aus einer vorehelichen Beziehung der Beklagten stammende Kind R. O., geboren am 24.08.1997, in einer Pflegefamilie und seither im Haushalt der Beklagten. Die Beklagte ist mit den beiden Kindern zwischenzeitlich nach H.. verzogen.
Durch Vergleich vom 02.07.2007 (AG Grevenbroich - 8 F 11/07) verpflichtete sich der Kläger, an die Beklagte ab September 2006 nachehelichen Unterhalt in Höhe von 440,00 € zu zahlen. Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger die Abänderung dieses Vergleichs dahin, dass er ab Februar 2008 nicht mehr zur Zahlung nachehelichen Unterhalts verpflichtet ist.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass trotz geänderter Verhältnisse ein Unterhaltsanspruch der Beklagten in Höhe des titulierten Betrages weiterhin bestehe. Ausgehend von einem Nettoeinkommen des Klägers von monatlich 2.393,00 € verblieben nach Abzug der Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen (119,65 €) und des im Hinblick auf das Insolvenzverfahren nach § 850 c ZPO pfändbaren Betrages (186,29 €) 2.087,00 €. Von diesem Einkommen seien zunächst der für die Tochter J.. mit 247,00 € titulierte Kindesunterhalt sowie der Kindesunterhalt für die weitere Tochter des Klägers mit 307,00 € in Abzug zu bringen. Dem Kläger verblieben dann 1.533,00 €. Weiterhin ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte jedenfalls kein höheres Einkommen als bereinigt netto 475,00 € aus einer halbschichtigen Tätigkeit zugerechnet werden könne. Denn auch nach der Neufassung des § 1570 BGB bestehe keine weitergehende Erwerbsobliegenheit im Hinblick auf das Alter des Kindes und hier insbesondere im Hinblick auf den Umstand, dass die Tochter lange Zeit in einer Pflegefamilie gelebt habe und daher in besonderem Maße die persönliche Betreuung durch die Beklagte bedürfe.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.
Er ist der Ansicht, die Beklagte müsse nunmehr trotz der Betreuung der gemeinsamen Tochter J. geboren am 16.07.1999, einer Vollzeittätigkeit nachgehen. J. besuche inzwischen die 2. Klasse der Gesamtschule, so dass ihre Betreuung von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr sichergestellt sei. Der Unterricht sei so gestaltet, dass eine anschließende Nachbetreuung der Tochter zu Hause nicht erforderlich sei. Aus einer ihr möglichen vollschichtigen Tätigkeit könne die Beklagte ein monatliches Einkommen von bereinigt netto 981,00 € erzielen. Soweit sich wegen einer verbleibenden Einkommensdifferenz rechnerisch noch ein Unterhaltsanspruch ergebe, handele es sich um Aufstockungsunterhalt. Ein dahingehender Anspruch bestehe jedoch vier Jahre nach rechtskräftiger Scheidung der nur fünf Jahre dauernden Ehe nicht mehr.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Grevenbroich vom 24.07.2008 den zwischen den Parteien unter dem 02.07.2007 zum Aktenzeichen 8 F 11/07 Amtsgericht Grevenbroich geschlossenen Vergleich dahin abzuändern, dass der Kläger der Beklagten ab Februar 2008 keinen Unterhalt mehr schuldet.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat vorgetragen, die ständig veränderten Lebensumstände J.s in den ersten Lebensjahren habe eine Nachmittagsbetreuung durch sie, die Beklagte, während der Grundschulzeit erforderlich gemacht. J. habe innerhalb der ersten 6 ½ Lebensjahre mehrere Trennungen erfahren, zunächst 2001 die Trennung vom Kindesvater anlässlich der Trennung der Parteien, in 2003 die Trennung von der Beklagten anlässlich der Unterbringung in einer Pflegefamilie und sodann im Dezember 2005 die Trennung von der Pflegefamilie anlässlich der Rückführung zu ihr, der Beklagten. J. sei ihr gegenüber nach der Rückkehr in ihren Haushalt z...