Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 19. April 2023 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Az. 12 O 129/22 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteilsvollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin, eine von ihrem CEO und geschäftsführenden Gesellschafter, dem Fotografen X., gegründete Gesellschaft mit Sitz in A.., macht aus abgetretenem Recht Ansprüche wegen Urheberrechtsverletzungen gegen die Beklagte geltend, nachdem sie festgestellt hatte, dass die Beklagte die nachfolgend eingeblendeten Innenraumaufnahmen des von ihr betriebenen Hotels "Y. Resort & Spa", auf denen zwei verschiedene Motive einer Fototapete zu sehen sind, sowohl auf ihrer Webseite www.y.-hotel.de (Anlage K6) als auch auf mehreren Hotelbuchungsportalen (Anlage K 7), nutzt
((Abbildungen))
und auch eine Innenraumaufnahme, auf denen eine der beiden Fototapeten zu sehen ist, in ihrer nachfolgend eingeblendeten SPA-Broschüre, die als pdf-Dokument auf ihrer Webseite zum Download bereitsteht, verwendet (Anlage K 8):
((Abbildungen))
Die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat mit am 19. April 2023 verkündeten Urteil, auf das hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes erster Instanz gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, die auf Unterlassung, Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Erstattung von Abmahnkosten gerichtete Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, eine urheberrechtswidrige Nutzung durch das Ablichten der Räume mit der an der Wand angebrachten Fototapete und das öffentliche Zugänglichmachen dieser Lichtbilder könne - die Aktivlegitimation der Klägerin unterstellt - nicht festgestellt werden. Die Beklagte habe mit dem Erwerb des Sacheigentums an den Fototapeten ein einfaches Nutzungsrecht dahingehend erworben, dass sie Lichtbilder der Fototapete im Rahmen von Lichtbildern der Räume habe fertigen bzw. fertigen lassen dürfen. Es sei von einer konkludenten Rechteeinräumung auszugehen, weil bei sachgerechter Würdigung der Gesamtumstände davon ausgegangen werden müsse, dass der Fotograf X. "autorisierten Herstellern" die Rechte zur Herstellung der Fototapete und die urheberrechtlichen Nutzungsrechte zum Zwecke der Weiterübertragung an die Endkunden (ggf. über Zwischenhändler) übertragen habe, die zur vertragsgemäßen Nutzung der Fototapete erforderlich seien. Da die vertragsgemäße Nutzung der Fototapete eine feste Verbindung der Fototapete mit den Räumen vorsehe und eine Beseitigung der Fototapete im Rahmen der vertraglich vorausgesetzten Nutzung von vornherein ausscheide, sei aus Sicht eines redlichen Unternehmers anzunehmen, dass autorisierte Hersteller den Abnehmern die Rechte einräumen sollten, die auch urheberrechtlich zu einer vertragsgemäßen Nutzung der Fototapete erforderlich gewesen seien. Hierzu sei - unabhängig von einer Nutzung der Fototapete in privaten oder gewerblichen Räumen - auch das Recht erforderlich, Vervielfältigungen der Fototapete im Rahmen der Erstellung von Lichtbildern der Räume zu fertigen sowie diese Lichtbilder zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Von dem Erwerber einer Fototapete könne üblicherweise nicht erwartet werden, dass dieser sicherstelle, dass keine Fotos in den mit der Fototapete ausgestatteten Räumen gefertigt werden oder die Fototapete jeweils abgedeckt werde. Sowohl bei dem Einsatz der Fototapete in gewerblich genutzten Räumen als auch bei der Verwendung in Privaträumen komme es nahezu zwangsläufig dazu, dass Lichtbilder aus unterschiedlichsten Motiven gefertigt würden. Dabei präge eine Fototapete den Gesamteindruck eines Raumes maßgeblich. Würde der Eigentümer einer gewerblich genutzten Räumlichkeit die Fototapete retuschieren, so würde er sich in der Öffentlichkeit der Kritik aussetzen, seine Räumlichkeiten anders zu bewerben, als diese sich in der Realität darstellten. Auch bei Privatpersonen sei ohne Weiteres vorhersehbar, dass z.B. bei privaten Feiern oder auch bei der Weiterveräußerung des Objektes, in welchem die Fototapete angebracht sei, Lichtbilder erstellt und in sozialen Netzwerken geteilt würden. Niemand könne erwarten, dass im Rahmen von Familienfeiern oder einer Weiterveräußerung Lichtbilder gefertigt werden, auf denen die Fototapete beseitigt, verhängt oder retuschiert sei. Da eine Fototapete regelmäßig das Raumbild bestimme, werde der dahingehende Konflikt im Übrigen nicht über § 57 UrhG aufgelöst.
Nach Auffassung des Landgerichts sei es als branchenüblich anzusehen, dass keine gesonderte Vergütung für Rechte an der öffentlichen Zugänglichmachung und Vervielfältigung von Lichtbildern der mit Fot...