Leitsatz (amtlich)
1. Infolge des Wechsels der Hochspannungsebene aus dem Regime des Erweiterungsfaktors in dasjenige der Investitionsmaßnahmen besteht für diejenigen aktivierten Teilkosten eine planwidrige Regelungslücke und damit ein Bedürfnis für die analoge Anwendung des § 23 Abs. 7 ARegV n.F., die in das Zeitfenster fallen, in dem der Erweiterungsfaktor nicht mehr und das Instrument der Investitionsmaßnahme noch nicht angewendet werden kann. Dies sind die vor 2014 ausgelösten Teilkosten/Investitionskosten, die in dem Zeitfenster zwischen dem 01.07.2013 und dem 31.12.2013 zu einer Veränderung der Versorgungsaufgabe geführt haben (Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.5.2016 - VI-3 Kart 174/14 (V)).
2. Eine solche planwidrige Regelungslücke besteht für die vor 2014 aktivierten Investitionskosten indes nicht, wenn der Parameterzuwachs, der bei Fortgelten der alten Rechtslage einen Anspruch auf Bewilligung eines Erweiterungsfaktor begründet hätte, nicht in den Zeitraum vom 01.07.2013 bis zum 31.12.2013 sondern in einen Zeitraum nach dem 01.01.2014 fällt.
Normenkette
ARegV § 23 Abs. 7
Verfahrensgang
Bundesnetzagentur (Beschluss vom 04.09.2015; Aktenzeichen BK4-13-510) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 16.10.2015 gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 04.09.2015, Az.: BK4-13-510, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwenigen Auslagen der Bundesnetzagentur trägt die Antragstellerin.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf ... Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
A. Die Antragstellerin, ein unabhängiger Energiemanager der Energieversorger deutscher Eisenbahnverkehrs- und -infrastrukturunternehmen, bietet Energielieferungen in Form von Bahnstrom, Drehstrom und Gas bis hin zu Dieselkraftstoff an. Sie bewirtschaftet als Netzbetreiberin das 16,7-Hz-Bahnstromnetz, 50-Hz-geschlossene Verteilernetze sowie die Gleichstromversorgungsanlagen der S-Bahnen ... und ...
Zu ihrem Netz gehört unter anderem die Bahnstromlinie ..., eine Verbindungsleitung zwischen den Erzeugungsschwerpunkten ... und ... Der Schienenverkehrsknotenpunkt ... ist Teil von vielen wichtigen innerdeutschen und internationalen Verbindungen Richtung ..., unter anderen nach ... Da hier aufgrund zukünftiger hoher Verkehrsströme sowohl im Personen- als auch im Güterverkehr ein zusätzlicher Leistungsbedarf entsteht, ist eine Erhöhung der zulässigen Leiterseiltemperatur der BL 439 von derzeit 40 °C auf 80 °C notwendig.
Die Antragstellerin führt aus diesem Grund unter dem Projektnamen "A." eine Investitionsmaßnahme betreffend die 110-kV-Hochspannungsebene durch. Das Projekt umfasst eine Generalüberholung der vorhandenen Trasse sowie den Neubau einer Bahnstromleitung auf bestehender Trasse der Antragstellerin einschließlich der Errichtung neuer Maste und Fundamente, neuer Erdseile, Isolatoren und Leiterseile. Die Inbetriebnahme des Projekts ist für das Jahr 2019 geplant. Eine Aktivierung von Anlagen im Bau erfolgte bereits in den Jahren 2012 und 2013. Für das Jahr 2013 wurde ein Erweiterungsfaktor nach § 10 ARegV a.F. beantragt und von der Bundesnetzagentur genehmigt. Die von der Antragstellerin geplanten Anschaffungs- und Herstellungskosten der Investitionsmaßnahme aus Eigenmitteln belaufen sich von 2012-2019 auf insgesamt ... Euro. Die in den Jahren 2012 und 2013 tatsächlich aufgelaufenen Investitionen betragen gemäß SAP-Anlagenbuchhaltung insgesamt ... Euro (... Euro im Jahr 2012 und ... Euro im Jahr 2013 (vgl. Rechnungen Anlage BF 2).
Mit der am 22.08.2013 in Kraft getretenen Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts wurde unter anderem der neue § 23 Abs. 7 ARegV eingeführt. Danach können einem Betreiber von Verteilernetzen unter bestimmten Voraussetzungen Investitionsmaßnahmen durch die Regulierungsbehörde auch für Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen in der Hochspannungsebene genehmigt werden. Zugleich wurde § 10 Abs. 4 ARegV dahingehend geändert, dass die Hochspannungsebene aus dem Anwendungsbereich des Erweiterungsfaktors herausgenommen wurde. Während die Anreizregulierungsverordnung in der bis zum 22.08.2013 geltenden Fassung für Investitionsmaßnahmen von Verteilernetzbetreibern in der Hochspannungsebene einen Vorrang der Regelungen zum Erweiterungsfaktor vorsah und lediglich für solche Vorhaben, die nicht durch den Erweiterungsfaktor abbildbar waren, gemäß § 23 Abs. 6 ARegV eine Investitionsmaßnahme bewilligt werden konnte, sieht die Neufassung der Anreizregulierungsverordnung vor, dass die Kosten des Ausbaus der Hochspannungsebene ausschließlich über das Instrumentarium der Investitionsmaßnahme abgebildet werden.
Gemäß § 4 Abs. 4 S. 2 ARegV kann ein Antrag auf Anpassung der Erlösobergrenze aufgrund des Erweiterungsfaktors jährlich zum 30.6. des Kalenderjahres mit Wirkung zum 1.1. des Folgejahres gestellt werden. Gemäß § 10 Abs. 2 S. 2 ARegV sind hierbei nur bereits eingetretene Änderungen der Versor...