Normenkette
VHB 92 §§ 19, 21 Nrn. 2 b, 3; VVG §§ 1, 6 Abs. 3 a.F., § 49 a.F., § 61 a.F.
Verfahrensgang
LG Wuppertal (Entscheidung vom 31.05.2007) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 31. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt wegen eines Einbruchsdiebstahls Leistungen aus einer bei der Beklagten für den Hausrat ihrer Wohnung W.-straße ... in D. unterhaltenen Hausratversicherung mit einer Versicherungssumme von 107.380,-- €, welcher die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen der Beklagten (im Folgenden: VHB 92) zugrunde liegen, wegen deren Inhalt auf das in Ablichtung zu den Akten gereichte Exemplar Bezug genommen wird (Bl. 163 ff. GA).
Die Klägerin verließ am Morgen des 09.06.2005 ihre im Erdgeschoss gelegene Wohnung, um sich zu ihrem ca. 300 m entfernten Büro zu begeben. Dabei blieb das zum rückwärtigen Garten gelegene Schlafzimmerfenster in Kippstellung, welches die Klägerin zuvor geöffnet hatte. Das Fenster befindet sich ca. 50 cm vom Erdboden entfernt. Der Garten ist durch einen kniehohen Zaun eingefriedet. Durch das Schlafzimmerfenster gelangte eine aus mehreren Personen bestehende Tätergruppe in die Wohnung und entwendete dort in im einzelnen streitigen Umfang Gegenstände. Zwei der Täter wurden um ca. 11.00 Uhr beobachtet, wie sie sich mehrfach mit einer gefüllten Sporttasche durch den Garten zu einem wartenden Geländewagen begaben. Gegen 16.00 Uhr hielt sich die Tochter der Klägerin kurzzeitig in der Wohnung auf, stellte aber keinen Einbruch fest. Die Klägerin kehrte gegen 19.45 Uhr in die Wohnung zurück, entdeckte den Einbruch und meldete ihn telefonisch bei der Polizei. Bei dieser ging am 27.06.2005 eine von der Klägerin gefertigte Stehlgutliste ein (Bl. 56 GA; Bl. 55 ff. Beiakten).
Die Klägerin meldete den Einbruch auch bei der Beklagten telefonisch. Am 17.06.2005 unterzeichnete sie eine Schadenanzeige. In dieser ist bei der Frage, ob Aufbruchspuren vorhanden seien, die Alternative ja maschinell angekreuzt und handschriftlich daneben vermerkt: "Fenster an den Scharnieren ausgehebelt". Zudem ist maschinell angekreuzt, dass Fenster und Türen verschlossen gewesen seien. Wegen des weitergehenden Inhalts der Schadenanzeige wird auf das in Ablichtung zu den Akten gereichte Exemplar Bezug genommen (Bl. 82 GA). Dem Schadensregulierer der Beklagten H. erklärte die Klägerin am 06.07.2005, sie habe die Wohnung gemeinsam mit ihrer Tochter gegen 8.00 Uhr verlassen, das Schlafzimmerfenster sei gewaltsam geöffnet worden, nennenswerte Einbruchsspuren seien aber nicht vorhanden und das Fenster sei durch die Fa. S. & W. repariert worden. Dem von der Beklagten eingeschalteten Gutachter S. erklärte sie, die Wohnung gemeinsam mit ihrer Tochter um ca. 7.50 Uhr verlassen zu haben, alle Fenster und Türe seien ordnungsgemäß verschlossen gewesen; das Schlafzimmerfenster sei aufgehebelt worden. Mit Schreiben vom 28.02.2006 (Bl. 40 f. GA) lehnte die Beklagte Versicherungsleistungen mit der Begründung ab, die Klägerin habe den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt.
Die Klägerin hat behauptet, die Täter hätten das Schlafzimmerfenster ausgehebelt. Das Fenster sei nach dem Einbruch beschädigt gewesen und habe Einbruchsspuren aufgewiesen. Es seien 3 Schließbleche nicht mehr funktionsfähig und der innen liegende Beschlag verzogen gewesen. Demgemäß sei das Fenster den vor Ort mit der Spurensicherung betrauten Beamten auch entgegen gefallen. Das Öffnen des Fensters sei von außen auch in Kippstellung ohne Gewaltanwendung und ohne Einbruchsspuren nicht möglich. Ein Aushebeln sei auch in diesem Fall erforderlich gewesen. Sie - die Klägerin - achte zudem ansonsten immer darauf, dass vor dem Verlassen der Wohnung alle Fenster verschlossen würden. Am Morgen des 09.06.2005 habe man aber bei dem Frühstück festgestellt, dass ihre Tochter am Vortag ihre Schultasche im Büro der Klägerin vergessen gehabt habe. Da die Schule der Tochter - was insoweit unstreitig ist - um 08.10 Uhr beginne, habe man sich in Eile befunden, um die Tasche zuvor noch im Büro abzuholen. Ihre Tochter habe dann zunächst die Wohnung verlassen. Um ca. 08.00 Uhr sei sie - die Klägerin - dann auch aus der Wohnung gegangen. Dabei habe sie jedoch, weil sie sich in Eile befunden habe, das noch in Kippstellung befindliche Schlafzimmerfenster vergessen. Die Täter hätten dann die auf Seite 4 ff. der Klageschrift aufgeführten Gegenstände aus der Wohnung entwendet. Die entwendeten und später nicht mehr aufgefundenen Sachen hätten in ihrem Eigentum gestanden und einen Neuwert von 32.100,-- € g...