Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 4b O 136/03) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung wird das Schlussurteil der 4b. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom August 2006 - 4b O 136/03 - abgeändert.
I. Die Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen, Klimaschränke zum Lagern einer Vielzahl von Objekten mit mindestens einer, mittels eines öffenbaren Schleusenfensters verschlossenen Schleusenfensteröffnung in einer Wandung des Klimaschranks, sowie einer Lageranlage, welche integral mit dem Klimaschrank ausgebildet ist, und welche aufweist eine Lagervorrichtung mit einem im Klimaschrank angeordneten Lagerschacht, der mehrere übereinander angeordnete Lagerstellen für jeweils eines der Objekte enthält, und mit einer außerhalb des Klimaschranks im Bereich der Schleusenfensteröffnung befindlichen Übergabestelle zur kurzzeitigen Aufnahme der Objekte vor und nach ihrer Lagerung, eine Transporteinrichtung mit einem zur Aufnahme jeweils eines Objektes ausgebildeten Objektträger, welche Transporteinrichtung aufweist, eine Vertikal-Verschiebevorrichtung, um den Objektträger längs einer Vertikalachse A über die Höhe der Lagervorrichtung zu verschieben und in eine Übergabehöhe für eine der Lagerstellen oder die Übergabestelle zu bringen, eine Horizontal-Drehvorrichtung, um den Objektträger um die Vertikalachse A zu verschwenken und ihn auf eine der Lagerstellen oder die Übergabestelle auszurichten, und eine Horizontalverschiebevorrichtung, um den Objektträger zwischen einer inneren Transportlage, in welcher er vertikal verschiebbar und horizontal verschwenkbar ist, und einer äußeren Übergabelage, in welcher er beim Übergang der Objekte zwischen dem Objektträger und einer der Lagerstellen oder der Übergabestelle angeordnet ist, zu verschieben, wobei die Abmessungen der Schleusenfensteröffnung knapp über den Abmessungen des ein Objekt tragenden Objektträgers liegen, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, bei denen die Lagervorrichtung genau zwei Lagerschächte aufweist, welche fest und sternartig um die Vertikalachse angeordnet sind, derart, dass ihre vertikalen Mittelebenen sich in der Vertikalachse schneiden, wobei die Ein- bzw. Austrittsöffnungen der Lagerschächte auf die Vertikalachse A ausgerichtet sind, wobei jeder Lagerschacht schräg zur Wandung angeordnet ist;
2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I 1 bezeichneten Handlungen seit dem 5.7.2002 begangen hat, und zwar unter Angabe
a. der Herstellungsmengen und -zeiten,
b. der einzelnen Lieferungen, aufgClüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
c. der einzelnen Angebote, aufgClüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen gewerblichen Angebotsempfänger,
d. der betriebenen Werbung, aufgClüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgClüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei die vorstehend zu e) genannten Angaben nur für die Zeit seit dem 26.3.2003 zu machen sind und der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, der seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.
II. Es wird festgestellt,
1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die zu I 1 bezeichneten, in der Zeit vom 5.7.2002 bis zum 25.3.2003 bezeichneten Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen,
2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I 1 bezeichneten, seit dem 26.3.2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 1.000.000 EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 1.000.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten un...