Verfahrensgang

LG Mönchengladbach (Urteil vom 01.10.2015; Aktenzeichen 10 O 26/15)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 10. Zivilkammer des LG Mönchengladbach vom 01.10.2015 unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neugefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.560,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.11.2014 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den weiter gehenden Aufwand zu erstatten hat, der notwendig und erforderlich ist, um folgende Mängel gemäß Gutachten des Sachverständigen R. vom 05.09.2012 (118 ff. BA, 10 OH 5/11 LG Mönchengladbach), vom 06.05.2013 (182 ff. BA), vom 25.10.2013 (258 ff. BA) und vom 31.07.2014 (323 ff. BA) im Schwimmbad des Objekts "Adolf Kempken Weg 45, 41189 Mönchengladbach" mit den dort vom Sachverständigen beschriebenen Methoden sach- und fachgerecht und nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beseitigen, und zwar in folgendem Umfang:

a. 100 % der Material- und Arbeitskosten für den Austausch der einzelnen - durch die Schwindspannungen aus der Spachtelschicht - gerissenen Glasmosaiksteine am Beckenkopf des Schwimmbades (vgl. insbesondere Seite 5-8/22 des Gutachtens R. vom 05.09.2012, 122-125, 139 BA),

b. 50 % der Kosten für die Erneuerung und Abdichtung der umlaufenden Ablaufrinne im Bereich der 14 Abläufe: Rinne zurückbauen, bau-/klägerseits zu liefernde Ablaufstutzen einsetzen und eindichten, Probefüllung für 14 Tage, Arbeitsbereiche mit Fliesen beiarbeiten (vgl. insbesondere Seite 18/22 des Gutachtens vom 05.09.2012, 135/139 BA),

Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden der Beklagten zu 30 % und dem Kläger zu 70 % auferlegt.

Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz werden der Beklagten zu 47 % und dem Kläger zu 53 % auferlegt.

Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens LG Mönchengladbach 10 O 26/15 werden der Beklagten zu 25 % und dem Kläger zu 75 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise im tenorierten Umfang begründet. Die Entscheidung des LG beruht insoweit auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) und die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte - als Teilbetrag aus dem Klageantrag zu 1. - ein Anspruch auf einen Mängelbeseitigungskostenvorschuss (mit der Pflicht zur späteren Abrechnung) gemäß §§ 637 Abs. 1 und 3, 633, 254 BGB in Höhe von insgesamt 4.560,00 EUR netto zu, davon ein Teilbetrag in Höhe von 2.260,00 EUR netto für den Austausch der gerissenen Glasmosaiksteine am Beckenkopf (dazu unter 1.) und ein weiterer Teilbetrag in Höhe von 2.300,00 EUR für die Erneuerung und Abdichtung der Rinnen im Bereich der 14 Abläufe (dazu unter 2.).

1. a. Die Werkleistungen der Beklagten im Bereich des Beckenkopfes sind insoweit mangelhaft i.S.v. § 633 BGB, als die dort von der Beklagten verlegten (bauseits gestellten) Glasmosaiksteine jeweils über mehrere Steine relativ geradlinige Risse aufweisen, die durch das Eindringen von Schmutzpartikeln gut sichtbar sind (vgl. Seite 6 ff. des Gutachtens R. vom 05.09.2012, 123 ff. BA).

aa. Die Ursache für das Reißen der Glasmosaiksteine liegt in Schwindspannungen aus der Spachtelschicht (vgl. Seite 8 des Gutachtens R. vom 05.09.2012, 125 GA). Die Ursache dieser Schwindspannungen liegt darin, dass sich (direkt) auf der tragenden Betonkonstruktion eine blaue Folienabdichtung befindet und auf dieser dichten Unterlage dann Arbeiten mit einer Spachtelmasse zur Modellierung von Beckenkopf bzw. Überlaufrinne in einer Dicke von ca. 8 mm ausgeführt wurden, die aufgrund dieses Aufbaus nur in sich abbinden bzw. schwinden konnte, so dass die auftretenden Schwindspannungen zu den Rissen in den Glasmosaiksteinen geführt haben (vgl. Seite 8 des Gutachtens R. vom 05.09.2012, 125 BA).

Materialbedingte "Vorspannungen in den Glasmosaiksteinen" sind hingegen nach den Ausführungen des Sachverständigen R. auszuschließen, weil gleichartige Glasmosaiksteine im Schwimmbecken selbst nicht gerissen sind, weil dort die o.a. mangelursächlichen dicken Spachtelschichten (zwecks Modellierung des Beckenkopfes), bei denen die o.a. erheblichen Schwindspannungen auftreten, nicht vorhanden sind (vgl. Seite 2/3 des 1. Ergänzungsgutachtens R., 183/184 BA).

Planerisch wäre es richtig gewesen, als ersten Arbeitsschritt die (dicke) Spachtelschicht zum Modellieren des Beckenkopfes auszuführen und dann in einem zweiten Arbeitsschritt die Verbundabdichtung (d.h. die blaue Folienabdichtung) erst darüber aufzubringen, denn dann hätten die erheblichen Schwindspannungen aus dem Abbindeprozess der (dicken) Spachtelschicht in den Untergrund (Becken-/Betonkonstruktion) abgeleitet werden können. Hier konnte sich hingegen auf der unmittelbar auf de...

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